§ 261 Geldwäsche

(1) 1Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,1. verbirgt,2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,3.…

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Anhang

Abkürzungsverzeichnis a. a. O.: am angegebenen Ort a. A.: andere(r) Ansicht (nach) a. F.: alte Fassung Abs.: Absatz abw.: abweichend AG: Amtsgericht / Aktiengesellschaft Alt.: Alternative ArbG: Arbeitsgericht Art.: Artikel…

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