§ 261 Geldwäsche

(1) 1Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
1. verbirgt,
2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3. sich oder einem Dritten verschafft oder
4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. 3Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
(6) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
1. am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2. nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a) Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b) Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e) Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f) Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g) den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h) den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(10) 1Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden. 3Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.


1 Der Anwendungsbereich der Geldwäsche ist nicht nur auf bare Zahlungsmittel beschränkt. Der Begriff des Gegenstands ist weit gefasst und kann sich auf jeden Vermögensgegenstand, auch auf Forderungen, beziehen (Hetzer NJW 93, 3298). Bei der Beurteilung, ob ein Gegenstand ein Vermögensgegenstand ist, ist einzig zu berücksichtigen, ob dieser einen materiellen Wert hat; es ist hierbei egal, ob der Gegenstand einen garantierten Wert hat.
1a Im Hinblick auf das im April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist die Geldwäsche ebenfalls von Bedeutung. Der Erwerb von unter 25 g Cannabis fällt zwar nicht in den Bereich der Strafbarkeit gem. KCanG, da das erworbene Cannabis vom Verkäufer im Regelfall aber aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt (→ Rn. 3), kann eine strafrechtliche Verfolgung weiterhin auf Grundlage von § 261 StGB stattfinden (El-Ghazi LTO, 29.04.2024). Dennoch ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob eine Strafbarkeit vorliegt; die pauschale Annahme, jegliches Cannabis müsste zwangsläufig aus einer rechtswidrigen Vortat herrühren, ist falsch (Wittig LTO, 17.05.2024).
2 Der Tatgegenstand muss aus einer anderen rechtswidrigen Tat stammen. Ob eine Vortat vorliegt, hat das Gericht, welches über die Geldwäsche entscheiden soll, selbst festzustellen.
3 Herrühren bedeutet hier konkret, dass der Tatgegenstand auch kausal aus der Vortat stammen muss (BGH StV 22, 730 = BGH, Beschl. v. 25.04.2022 – 5 StR 100/22). Von Herrühren kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Gegenstand erst durch die Weiterverarbeitung durch einen Dritten zu einem Vermögensgegenstand geworden ist; Tatwerkzeuge können somit kein Vermögensgegenstand sein, sehr wohl aber unmittelbar aus der Vortat erlangte Ursprungsgegenstände, wie bspw. Lösegeld, Beute oder Falschgeld.
4 Mit Verbergen ist jede Tätigkeit gemeint, die mittels einer sonst nicht üblichen Unterbringung den Zugang zum Tatobjekt erschweren soll; eine Ortsveränderung ist hierfür nicht zwingend erforderlich (Kraatz JURA 15, 699). Insbesondere das Verstecken des Tatobjekts ist von dieser Vorschrift erfasst, klassisch wäre aber bspw. auch die Überweisung von Geld aus einer Beute ins Ausland.
5 Wird das Tatobjekt nicht verborgen, sondern soll lediglich die Ermittlung der Herkunft des Gegenstandes für Strafverfolgungsbehörden erschwert werden, so liegt eine Verschleierung vor. Um dieses Merkmal zu bejahen, muss nach h. M. die Verschleierung zu einem zumindest temporären Erfolg geführt haben (vgl. MüKo-StGB/Neuheuser Rn. 64).
6 Das sich oder einem Dritten verschaffen setzt voraus, dass durch die Vortat eine rechtswidrige Vermögenslage entstanden ist und im Interesse des Vortäters gefestigt wird; darüber hinaus ist es auch erforderlich, dass der Täter die alleinige Verfügungsgewalt über das Tatobjekt innehatte und somit alleine über dieses verfügen konnte (BGHSt 43, 149).
7 Um das Merkmal des Verwahrens zu erfüllen, muss der Täter das Tatobjekt besitzen; jemand, der eine Sache verwahrt, muss sich diese nicht zwangsläufig vorher selbst verschafft haben, sie kann ihm bspw. auch überlassen worden sein.
8 Wenn der Täter das Tatobjekt bestimmungsgemäß gebraucht, ist von einem Verwenden auszugehen, auch wenn dies zu fremden Zwecken geschieht. Dies ist bspw. der Fall, wenn es sich beim Tatobjekt um Geld handelt und der Täter dieses ausgibt. Jede wirtschaftliche Nutzung des Tatobjekts wird hiervon mit eingeschlossen, also bspw. auch das Veräußern oder die Leihe (OLG Frankfurt NJW 05, 1727).
9 Ein Strafverteidiger kann sich der Geldwäsche nur schuldig machen, wenn er mit Sicherheit weiß, dass sein erhaltenes Honorar aus einer Vortat herrührt (BVerfGE 110, 226).
10 Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands ist der dolus eventualis ausreichend. Ein Tatbestandsirrtum kann bspw. vorliegen, wenn der Täter davon ausgeht, dass das Tatobjekt nicht aus einer Vortat stammen würde.
11 Das leichtfertige nicht Erkennen, was eine Milderung des Strafrahmens zur Folge hätte, meint hier einen erhöhten Grad der Fahrlässigkeit, wie er im Zivilrecht bspw. als grobe Fahrlässigkeit bekannt ist.
12 Der Versuch der Geldwäsche, mit Ausnahme des leichtfertigen nicht Erkennens, ist strafbar.
13 Bei der Strafzumessung ist insbesondere zu beachten, dass die Selbstanzeige gemäß Abs. 8 eine strafbefreiende Wirkung hat; wurde die vorsätzliche Tat bereits beendet, so hat der Täter die Sicherstellung des Tatobjekts zu ermöglichen. Strafverschärfend kann bspw. die Schwere der Vortat und der Wert des Tatobjekts berücksichtigt werden.

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Stand 05/2024