<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Dean A. Blohm</title>
	<atom:link href="https://dean-blohm.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://dean-blohm.de/</link>
	<description>Wirtschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Tue, 28 Apr 2026 09:47:45 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.9.4</generator>

<image>
	<url>https://dean-blohm.de/wp-content/uploads/2024/06/favicon-256x256-1-150x150.png</url>
	<title>Dean A. Blohm</title>
	<link>https://dean-blohm.de/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Die Klageerwiderung im Zivilprozess</title>
		<link>https://dean-blohm.de/die-klageerwiderung-im-zivilprozess/</link>
					<comments>https://dean-blohm.de/die-klageerwiderung-im-zivilprozess/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 22 Nov 2025 15:44:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vorlagen und Muster (WR)]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gericht]]></category>
		<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilprozess]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dean-blohm.de/?p=706</guid>

					<description><![CDATA[<p>Nicht immer ist man auf einen bevorstehenden Rechtsstreit vorbereitet. Für den Beklagten wirkt die Zustellung einer Klageschrift oft belastend, sei es wegen Sorge vor möglichen Kosten oder Unsicherheit über den weiteren Ablauf des Verfahrens. Gerade in dieser frühen Phase des Zivilprozesses ist es jedoch wichtig, richtig zu reagieren und die prozessualen Schritte zu verstehen, die [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/die-klageerwiderung-im-zivilprozess/">Die Klageerwiderung im Zivilprozess</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Nicht immer ist man auf einen bevorstehenden Rechtsstreit vorbereitet. Für den Beklagten wirkt die Zustellung einer Klageschrift oft belastend, sei es wegen Sorge vor möglichen Kosten oder Unsicherheit über den weiteren Ablauf des Verfahrens. Gerade in dieser frühen Phase des Zivilprozesses ist es jedoch wichtig, richtig zu reagieren und die prozessualen Schritte zu verstehen, die nun folgen. Mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten wird der Rechtsstreit rechtshängig (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html">§§&nbsp;253 I</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/261.html">261 I</a> ZPO) und das Gericht entscheidet über die Weichenstellung für das weitere Verfahren: Entweder wird ein früher erster Termin anberaumt oder das schriftliche Vorverfahren eingeleitet. Beide Varianten haben Auswirkungen darauf, wie und vor allem in welcher Frist der Beklagte seine Verteidigung gestalten muss. In diesem Beitrag soll erläutert werden, wie der Zivilprozess für den Beklagten abläuft und wie richtig auf eine Klageschrift reagiert wird.</p>



<p>Bestimmt das Gericht einen frühen ersten Termin, handelt es sich dabei um einen vollwertigen Verhandlungstermin, der sowohl der Strukturierung des Rechtsstreits als auch – bei Eintritt der Entscheidungsreife – bereits der abschließenden Entscheidung dienen kann, also der Erlass eines streitigen Urteils möglich ist. Besonders bei einfach gelagerten Fällen kommt daher der frühe erste Termin  zur Erledigung des Rechtsstreits, bei komplexeren Fällen ggf. zur Förderung des Rechtsstreits in Betracht, etwa um den Streitstoff einzugrenzen und das weitere Vorgehen (z. B. Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme) mit den Parteien bzw. Prozessbevollmächtigten abzuklären.</p>



<p>Da der Rechtsstreit im Regelfall in einem Haupttermin zu erledigen ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/272.html">§&nbsp;272 I</a> ZPO), bietet sich bei besonders komplexen Sachverhalten, die weiteren Vortrag der Parteien erforderlich machen, auch die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens an. Gerade bei Verfahren, für die erstinstanzlich das Landgericht zuständig ist, stellt dies den Regelfall dar. Nach einer Klageerwiderung – hierzu folgend – werden weitere Schriftsätze der Parteien ausgetauscht (Replik des Klägers, Duplik des Beklagten, usw.), um den Haupttermin vorzubereiten.</p>



<p>Soll ein früher erster Termin stattfinden, so setzt das Gericht mit Zustellung der Klageschrift eine Frist zur Klageerwiderung bzw. zum Vorbringen der Verteidigungsmittel (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/275.html">§&nbsp;275 I</a> ZPO). Wird das schriftliche Vorverfahren angeordnet, fordert das Gericht ebenfalls zur Klageerwiderung auf, setzt aber auch eine Frist von zwei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/276.html">§&nbsp;276 I 1, 2</a> ZPO). Letzteres ist eine Notfrist, d.&nbsp;h. diese kann nicht verlängert werden. Üblicherweise wird man als Beklagter zunächst anzeigen, dass man sich gegen die Klage verteidigen möchte und anschließend innerhalb der gesetzten bzw. einer ggf. auf Antrag verlängerten Frist, die materielle Klageerwiderung nachreichen.</p>



<p>Die Klageerwiderung selbst bildet das Kernstück der Verteidigung. Sie soll dem Gericht ermöglichen, den Vortrag des Klägers zu prüfen und die maßgeblichen Streitpunkte zu erkennen. Inhaltlich beginnt die Erwiderung mit Ankündigung der Anträge für die mündliche Verhandlung; im Regelfall (Ausnahmen bspw. bei Verurteilung Zug um Zug, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/274.html">§§ 274</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/322.html">322</a> BGB) ist dies beim Beklagten der Antrag, die Klage abzuweisen. Anschließend sollte geprüft werden, ob die Klage zulässig und schlüssig ist. Ist die Klageschrift unschlüssig, d.&nbsp;h. wird etwa zu bestimmten Tatsachen, die zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs notwendig sind, nicht vorgetragen, oder ist die Klage unzulässig, etwa weil das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt, sollte dies gerügt werden.</p>



<p>Ist die Klage zulässig und schlüssig, richtet sich die Klageerwiderung darauf, den Vortrag des Klägers zu bestreiten oder durch eigenen Sachvortrag zu entkräften. Hierbei ist entscheidend, auf möglichst alle vom Gegner behaupteten Tatsachen einzugehen (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html">§&nbsp;138 II</a> ZPO) und unrichtige Tatsachen zu bestreiten. Wird eine gegnerische Behauptung nicht bestritten, gilt sie als zugestanden (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html">§&nbsp;138 III</a> ZPO). Erforderlich ist grundsätzlich substantiiertes Bestreiten, d.&nbsp;h. konkreter Vortrag dazu, was an den vom Gegner behaupteten Tatsachen unzutreffend ist. Einfaches Bestreiten genügt nur, soweit auch die Gegenseite nicht substantiiert zur behaupteten Tatsache vorgetragen hat (vgl. MüKoZPO/<em>Fritsche</em>, 7. Aufl., § 138 Rn. 22, 23) oder mit Nichtwissen bestritten werden soll.</p>



<p>Auch wenn es dem Kläger obliegt, Beweis für anspruchsbegründende Tatsachen anzutreten, sollte sich als Beklagter nicht auf bloßes Bestreiten beschränkt, sondern konkrete Beweisangebote für die Richtigkeit des eigenen Tatsachenvortrags gemacht werden. Zulässig sind hierbei die Zeugenvernehmung (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/373.html">§§&nbsp;373</a> ZPO), die Vorlage von Urkunden (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/415.html">§§&nbsp;415</a> ZPO), der Augenschein (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/371.html">§§&nbsp;371 ff. ZPO</a>), die Einholung eines Sachverständigengutachtens (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/402.html">§§&nbsp;402 ff.</a> ZPO) und die Parteivernehmung (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/445.html">§§ 445</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/447.html">447</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/448.html">448</a> ZPO). Zeugen und Urkunden haben hierbei die höchste Praxisrelevanz, die Parteivernehmung sollte nach Möglichkeit nur in Betracht gezogen werden, wenn andere Beweise nicht zur Verfügung stehen.</p>



<p>Abschließend lässt sich festhalten, dass die Klageerwiderung nicht nur eine formale Pflicht ist, sondern die entscheidende Grundlage für die gesamte weitere Verteidigung im Zivilprozess bildet. Wer als Beklagter strukturiert vorgeht, Fristen beachtet, den gegnerischen Vortrag sorgfältig prüft, seinen Vortrag klar strukturiert und eigene Beweisangebote macht, verschafft sich eine deutlich bessere Ausgangsposition für die folgende mündliche Verhandlung. Gerade weil das Gericht sich im frühen Stadium ein erstes Bild vom Streitstoff macht, sollte die Klageerwiderung genutzt werden, um die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte präzise herauszuarbeiten. Eine sorgfältig ausgearbeitete Erwiderung schafft Transparenz, stärkt die eigene Argumentation und vermeidet prozessuale Nachteile – und sie bildet zugleich den Grundstein dafür, dass das Gericht die eigene Sicht der Dinge möglichst umfassend zur Kenntnis nimmt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Muster: Klageerwiderung</h2>



<p class="has-text-align-right">Gerecht &amp; Schemata PartG mbB<br>Advokatenallee 17<br>12345 Rechtsstadt<br></p>



<p>Amtsgericht Musterstadt<br>– Zivilsegment –<br>Platz der Muster 1<br>12345 Musterstadt</p>



<p class="has-text-align-right">Rechtsstadt, 10.02.2025</p>



<p class="has-text-align-left"><br>In dem Rechtsstreit<br><strong>Beispiel, B. ./. Beispiel Großhandel KG<br>– 1 C 1234/25 –</strong></p>



<p class="has-text-align-left">zeige ich an, dass ich die Beklagte vertrete und diese sich gegen die Klage verteidigen wird. Eine auf mich lautende Vollmachtsurkunde liegt bei.</p>



<p>In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen,</p>



<p>die Klage abzuweisen.</p>



<p><strong>Auf die Klageschrift erwidert die Beklagte wie folgt:</strong></p>



<p class="has-text-align-center">I.</p>



<p class="has-text-align-left">[Vortrag zur Unschlüssigkeit oder Unzulässigkeit der Klage]</p>



<p class="has-text-align-center">II.</p>



<p class="has-text-align-left">[Vortrag zur Unbegründetheit der Klage]</p>



<p>Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Sollte das Gericht trotz der eindeutigen Sach- und Rechtslage weitere Ausführungen für geboten halten, wäre ich für einen entsprechenden Hinweis nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html">§&nbsp;139</a> ZPO dankbar.</p>



<p>Gegen die Durchführung einer Videoverhandlung bestehen von Seiten des Beklagten keine Bedenken.</p>



<p>Zwei einfache Abschriften anbei.</p>



<p><em><mark style="background-color:rgba(0, 0, 0, 0)" class="has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color"><strong>G. Gerecht</strong></mark></em></p>



<p>Gabi Gerecht, RAin</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p><strong>Hinweise zum Muster:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Zur Vereinfachung wird im Muster kein vollständiger Rechts- und Tatsachenvortrag dargelegt, da diese Informationen sowieso an den konkreten Einzelfall anzupassen sind. Sofern Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen, sind entsprechende Einwendungen zuerst vorzutragen. Im Anschluss erfolgt die Erwiderung zur Begründetheit der Klage. Hierbei sollte nach Möglichkeit auf alle Tatsachen eingegangen werden, die von der Gegenseite behauptet werden. Beweisangebote sind hier ebenso zu machen.</li>



<li>Erwidern Sie auf die Klage selbst sind entsprechende Angaben zur Bestellung des Prozessbevollmächtigten entbehrlich. Ist der Prozessbevollmächtigte kein Rechtsanwalt, so kann ergänzend die Rechtsgrundlage für die bestehende Postulationsfähigkeit angegeben werden. Als Prozessbevollmächtigte benannt werden können von Unternehmen und Behörden bspw. Unternehmens- und Verwaltungsjuristen, von natürlichen Personen bspw. volljährige Familienangehörige. Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht muss zwingend ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter benannt und die Verteidigungsbereitschaft über diesen angezeigt werden.</li>



<li>Rechtsanwälte wurden hier lediglich der Einfachheit halber als Beispiel genommen; ein Rechtsanwalt würde in der Praxis natürlich eine Klageerwiderung per beA versenden und daher keine Abschriften beifügen.</li>
</ul>



<div class="wp-block-buttons is-content-justification-center is-layout-flex wp-container-core-buttons-is-layout-16018d1d wp-block-buttons-is-layout-flex">
<div class="wp-block-button"><a class="wp-block-button__link has-text-align-center wp-element-button" href="https://dean-blohm.de/der-ablauf-eines-zivilprozesses-von-klageschrift-bis-urteil/">Ablauf des Zivilprozesses und Muster zur Klageschrift</a></div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/die-klageerwiderung-im-zivilprozess/">Die Klageerwiderung im Zivilprozess</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://dean-blohm.de/die-klageerwiderung-im-zivilprozess/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zur Zulässigkeit von Fangprämien – Anmerkungen zu BGHZ 75, 230</title>
		<link>https://dean-blohm.de/zur-zulaessigkeit-von-fangpraemien-anmerkungen-zu-bghz-75-230/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 16 Aug 2025 20:44:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Besprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dean-blohm.de/?p=610</guid>

					<description><![CDATA[<p>1. Der Warendieb ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen auch dann nicht zum Ersatz von Personalkosten für die Bearbeitung des Diebstahls verpflichtet, wenn diese einer besonderen Abteilung übertragen ist.2. Eine vor dem Diebstahl ausgesetzte Fangprämie ist vom Warendieb in angemessenem Umfang zu erstatten; angemessen ist angesichts der Durchschnittskriminalität in einem Lebensmittelmarkt derzeit eine pauschalierte Prämie bis zu [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/zur-zulaessigkeit-von-fangpraemien-anmerkungen-zu-bghz-75-230/">Zur Zulässigkeit von Fangprämien – Anmerkungen zu BGHZ 75, 230</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>1. Der Warendieb ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen auch dann nicht zum Ersatz von Personalkosten für die Bearbeitung des Diebstahls verpflichtet, wenn diese einer besonderen Abteilung übertragen ist.</strong><br><strong>2. Eine vor dem Diebstahl ausgesetzte Fangprämie ist vom Warendieb in angemessenem Umfang zu erstatten; angemessen ist angesichts der Durchschnittskriminalität in einem Lebensmittelmarkt derzeit eine pauschalierte Prämie bis zu 50 DM. Ersatzfähig kann auch eine höhere Prämie sein, die für besonders umfangreiche Entwendungen verhältnismäßig zugesagt ist; in Bagatellfällen kann die Erhebung der Pauschale unzulässig sein.</strong></p>



<p><em>BGH, Urt. v. 06.11.1979 – VI ZR 254/77 (OLG Hamburg)</em></p>



<h2 class="wp-block-heading">I. Einleitung</h2>



<p><strong>1</strong> Die Frage nach der Ersatzfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Ladendiebstählen ist ein Thema, welches stets hohe Praxisrelevanz besitzt. Nicht selten kommt es vor, dass Geschäfte von einem Warendieb die Zahlung eines bestimmten Betrages fordern, meist eine pauschal festgelegte Summe in nicht unerheblicher Höhe. Die Erstattungsfähigkeit von internen Bearbeitungskosten sowie von sogenannten Fangprämien beschäftigte deutsche Gerichte schon oft und führt im Jahr 1979 schließlich zu der hier gegenständlichen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Senat entschied, dass Bearbeitungskosten nicht erstattungsfähig sind, eine vor der Tat ausgelobte Fangprämie aber in bestimmtem Umfang verlangt werden kann.</p>



<h2 class="wp-block-heading">II. Zum Urteil</h2>



<p><strong>2</strong> Geklagt hatte eine Warenhauskette. Am 28. Mai 1974 entwendete die Beklagte in einer Filiale der Klägerin Lebensmittel im Wert von DM 12,72. Die Klägerin forderte daraufhin von der Beklagten die Erstattung einer Fangprämie i.&nbsp;H.&nbsp;v. DM 550,&#8211; sowie weitere DM 550,&#8211; für die Schadensbearbeitung, davon DM 545,&#8211; Personalkosten und DM 5,&#8211; Bürounkosten.</p>



<p><strong>3</strong> Das Landgericht Hamburg wies die Klage erstinstanzlich vollständig ab. Das Hanseatische Oberlandesgericht sprach der Klägerin lediglich einen Teil der Fangprämie in Höhe von DM 50,&#8211; zu und wies die Berufung im Übrigen zurück. Beide Parteien legten hiergegen zugelassene Revision ein.</p>



<p><strong>4</strong> Der BGH bestätigte die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Die Revisionen beider Parteien wurden zurückgewiesen. Der Senat stellte klar, dass Personalkosten für die Bearbeitung des Diebstahls nicht ersatzfähig sind, da sie dem eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten zuzurechnen seien. Anders sei dies bei einer Fangprämie; diese könne als Folgeschaden im Grundsatz erstattungsfähig sein, weil sie einen konkreten Bezug zum jeweiligen Diebstahl aufweise und nicht nur eine allgemeine Präventionsmaßnahme darstelle. Allerdings müsse sie sich im Rahmen des wirtschaftlich Angemessenen halten. Pauschalbeträge bis DM 50,&#8211; seien in Anbetracht der Durchschnittskriminalität im Einzelhandel vertretbar, während höhere Prämien nur in besonderen Konstellationen in Betracht kommen. In Bagatellfällen sei die Erhebung einer Prämie hingegen unzulässig.</p>



<h2 class="wp-block-heading">III. Analyse</h2>



<p><strong>5</strong> Vom BGH wurde offengelassen, ob ein Ersatzanspruch auch auf Vertrag beruhen kann. Diese Frage ist zu verneinen. Soweit eine Person mit der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, einen Laden betrifft, kann sie nur gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html">§&nbsp;823 Abs. 1</a> BGB für die Verletzung des Eigentums haften. Mit einem Warendieb kommt kein Vertrag, insbesondere auch kein vorvertragliches Schuldverhältnis, zustande (vgl. Staudinger/<em>Busche</em>, 2024, Eckpfeiler, Rn. C 17). Eine Vertragsstrafe kann daher nach ganz h.&nbsp;M. nicht gefordert werden, gleichgültig, ob eine solche bereits bei Betreten des Ladens durch Ausschilderung angedroht wird oder nicht, (vgl. Staudinger/<em>Rieble</em>, 2020, §&nbsp;339 Rn. 33 m.&nbsp;w.&nbsp;N.; MüKoBGB/<em>Gottwald</em>, 10. Aufl., Vor 339 Rn. 55 m.&nbsp;w.&nbsp;N.; <em>Kramer </em>NJW 1976, 1607) zumal selbst bei Annahme des Zustandekommens eines Vertrages eine Vertragsstrafe regelmäßig bereits gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/309.html">§&nbsp;309 Nr. 5, 6</a> BGB unzulässig wäre.</p>



<p><strong>6</strong> Es kommt bei der Geltendmachung einer Fangprämie nicht darauf an, ob ein vorsätzlicher Diebstahl begangen worden ist. Da <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html">§&nbsp;823 Abs. 1</a> BGB explizit auch fahrlässige Schädigungen erwähnt, kann folgerichtig eine Fangprämie auch dann verlangt werden, wenn eine Person nicht den Straftatbestand des Diebstahls verwirklicht, sondern schlichtweg das Bezahlen einer bestimmten Ware vergessen hat (im Ergebnis ebenso AG Dülmen <a href="https://dejure.org/2001,10131">NJW-RR 2002, 91</a>).</p>



<p><strong>7</strong> Der Senat wies auch einen seitens der Klägerin herangezogenen Vergleich mit der ständigen Rechtsprechung des BGH zur GEMA (vgl. etwa <a href="https://dejure.org/1955,37">BGHZ 17, 376</a>; <a href="https://dejure.org/1972,173">BGHZ 59, 286</a>) zurück. Die GEMA-Rechtsprechung trägt der besonderen Verletzlichkeit musikalischer Urheberrechte Rechnung (vgl. <a href="https://dejure.org/1972,173">BGHZ 59, 286, 290</a>). Auch nach heutigem Rechtsstand kann sich zur Bemessung des Umfangs des ersatzfähigen Schadens bei Warendiebstahl nicht auf diese berufen werden, da sie auf andere Fallgruppen nicht anwendbar ist (vgl. MüKoBGB/<em>Oetker</em>, 10. Aufl., §&nbsp;249 Rn. 210 m.&nbsp;w.&nbsp;N.).</p>



<p><strong>8</strong> Die pauschale Festsetzung einer Fangprämie auf eine Höhe von maximal DM 50,&#8211; (= EUR 25,&#8211;) ist weiterhin angemessen (vgl. Grüneberg/<em>Grüneberg</em>, 85. Aufl., §&nbsp;249 Rn. 63 m.&nbsp;w.&nbsp;N.). Voraussetzung ist hierbei stets, dass tatsächlich ein Vermögensschaden eingetreten ist und die Schadenshöhe sich auf weniger als EUR 25,&#8211; beläuft.</p>



<p><strong>9</strong> Der BGH führt bereits im Leitsatz aus, dass auch eine höhere Fangprämie ersatzfähig sein kann, wenn ein besonders umfangreicher Warendiebstahl vorliegt und die Fangprämie in einem angemessenen Verhältnis zum Warenwert steht. Anzusetzen ist hierbei stets ein prozentualer Abschlag des Warenwertes. Nach wohl h.&nbsp;M. kann ein Wert von EUR 250,&#8211; als maximal noch angemessener Betrag gesehen werden (vgl. LG Berlin DB 1984, 1029, zitiert nach Grüneberg/<em>Grüneberg</em>, 85. Aufl., §&nbsp;249 Rn. 63).</p>



<p><strong>10</strong> Zutreffend führt der BGH aus, dass die Erhebung einer Fangprämie in Bagatellfällen unzulässig sein kann. Als Beispiel nennt der Senat die Entwendung von Süßigkeiten geringen Wertes durch Jugendliche. Problematisch ist allerdings, dass das gegenständliche Urteil ebenso einen Diebstahl zum Gegenstand hat, der zumindest nach strafrechtlichen Gesichtspunkten als Bagatelle anzusehen wäre. Bei einem Warendiebstahl aus einem Supermarkt, der nur Lebensmittel geringen Wertes zum Gegenstand hat, dürfte es sich jedenfalls regelmäßig um eine Bagatelle handeln, bei der die Erstattung einer Fangprämie nicht verlangt werden kann (vgl. AG Spandau <a href="https://dejure.org/2015,54403">NJW-RR 2016, 1261</a>).</p>



<h2 class="wp-block-heading">IV. Fazit</h2>



<p><strong>11</strong> Die Entscheidung des BGH zum Umfang des ersatzfähigen Schadens bei Warendiebstählen genießt bis heute größte Praxisrelevanz. Indem der Senat interne Bearbeitungskosten konsequent dem eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten zuweist, wird eine klare Grenze zwischen ersatzfähigem Schaden und nicht aufbürdbaren Verwaltungslasten gezogen. Zugleich erkennt der BGH die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Fangprämien an, allerdings bei pauschaler Festsetzung mit einem klaren Limit und auch ansonsten nur innerhalb eines Rahmens, der an Verhältnismäßigkeit gebunden ist. Der Meinung, präventive Maßnahmen der Diebstahlverhütung oder gar Sanktionsinteressen über das Schadensrecht abwickeln zu können, wird damit eine klare Abfuhr erteilt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/zur-zulaessigkeit-von-fangpraemien-anmerkungen-zu-bghz-75-230/">Zur Zulässigkeit von Fangprämien – Anmerkungen zu BGHZ 75, 230</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>§ 16 Strafbare Werbung</title>
		<link>https://dean-blohm.de/16-uwg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 28 Jun 2025 23:39:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dean-blohm.de/?p=553</guid>

					<description><![CDATA[<p>(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/16-uwg/">§ 16 Strafbare Werbung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br>(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity" id="block-d9ba8b99-d07c-4f7e-b035-d52a541b8ee8"/>



<p id="block-3fbb76bc-7454-4b2a-bd4e-bfe5ddd248dc"><strong>1</strong> In Zusammenhang mit § 20 UWG (Bußgeldvorschriften) bildet § 16 UWG das <strong>Lauterkeitsstrafrecht</strong>. Auch wenn zivilrechtliche Maßnahmen deutlich häufiger zur Ahndung von Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht ergriffen werden, ist die praktische Bedeutung strafbarer Werbung groß. Bundesweit wurden im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr 13 % mehr Straftaten nach § 23 III GeschGehG und § 16 UWG erfasst (PKS 2023, Schlüsselnr. 719200). Obwohl keine getrennte statistische Erfassung erfolgt, ist davon auszugehen, dass Fälle von strafbarer Werbung den überwiegenden Teil der erfassten<br>Delikte ausmachen (MüKoStGB/<em>Janssen/Maluga</em> § 16 UWG Rn. 9).</p>



<p><strong>2</strong> Hervorgegangen ist die Norm aus den §§&nbsp;4 – strafbare Irreführung – und 6 – progressive Kundenwerbung – UWG a.&nbsp;F. im Rahmen der <strong>UWG-Reform</strong> 2004. Große Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage fanden nicht statt. § 16 UWG reformierte das UWG insofern, als dass der Abs. II des §&nbsp;4 UWG a.&nbsp;F. gestrichen und die Norm im Übrigen sprachlich vereinfacht wurde. Darüber hinaus wurde der Personenkreis des §&nbsp;6 UWG a.&nbsp;F. angepasst; die Norm ist nunmehr ausschließlich bei Anwerbung von Verbrauchern anzuwenden (BGBl. I 2004, 1414). Es handelt sich weiterhin um zwei inhaltlich und strukturell unterschiedliche Delikte.</p>



<p><strong>3</strong> Der <strong>Schutzzweck </strong>des Abs. I ist der Schutz von Mitbewerbern und Verbrauchern vor unlauterem Wettbewerb (BGHSt 27, 293). Die strafbare Irreführung bietet, da sie im objektiven Tatbestand keinen Vermögensschaden voraussetzt, für Verbraucher auch Schutz vor Vorstufen des Betruges, bei denen sonst der objektive Tatbestand des Betruges noch nicht verwirklicht gewesen wäre. Auch der Schutzzweck des Abs. II erstreckt sich auf Mitbewerber sowie Verbraucher. Insbesondere der teils glücksspielartige Charakter von Modellen der progressiven Kundenwerbung stellt hierbei ein Risiko für Verbraucher dar (BGHSt 2, 79; BGHSt 2, 139; KBF/<em>Bornkamm </em>§ 16 Rn. 3 m.&nbsp;w.&nbsp;N.).</p>



<p><strong>4</strong> Der Schutz von Verbrauchern vor irreführenden Wettbewerbshandlungen ist auch durch <strong>Unionsrecht </strong>geregelt (EU-Richtlinie 2006/114/EG; EU-Richtlinie 2005/29/EG). Die Auslegung der Normen des Lauterkeitsstrafrechts wird maßgeblich durch das Unionsrecht beeinflusst (GK-UWG/<em>Waßmer </em>§ 16 Rn. 3).</p>



<p><strong>5</strong> Die <strong>Deliktsnatur </strong>beider Absätze ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es handelt sich bei strafbarer Werbung stets um ein Vergehen. Der Versuch der strafbaren Irreführung ist nicht strafbewehrt, bei progressiver Kundenwerbung handelt es sich indes um ein Unternehmensdelikt, sodass die Tat bereits vollendet ist, wenn der Versuch unternommen wurde, das Werbe- und Vertriebssystem in Gang zu setzen (BGHSt 56, 174; MüKoStGB/<em>Janssen/Maluga</em> § 16 UWG Rn. 96).</p>



<p><em>Strafbare Irreführung</em></p>



<p><strong>6</strong> Der objektive Tatbestand der strafbaren Irreführung erfordert, dass <strong>Angaben </strong>gemacht werden. Als Angabe sind alle Tatsachenbehauptungen anzusehen, die dem Beweis zugänglich sind. Nicht erfasst sind Meinungsäußerungen sowie Werbeaussagen, die stark übertrieben sind und für einen objektiven Dritten erkennbar nicht ernst genommen werden sollen (Graf/Jäger/Wittig/<em>Krell </em>§ 16 UWG Rn. 15). Angaben können in jeder Form gemacht werden, insbesondere auch konkludent (Leitner/Rosenau/<em>Reinbacher </em>§ 16 UWG Rn. 14; BGH, Urt. v. 27.06.1961 – I ZR 135/59, Ber. <em>Schäffer </em>JURios, 04.04.2021). Erfasst sind auch solche Angaben, die im Rahmen vergleichender Werbung getätigt werden (GK-UWG/<em>Waßmer </em>§ 16 Rn. 22 m.&nbsp;w.&nbsp;N.).</p>



<p><strong>7</strong> Die getätigte Angabe muss <strong>irreführend </strong>sein. Hierbei ist nicht entscheidend, ob tatsächlich eine Person in die Irre geführt wurde, sondern einzig, ob die Angabe zur Irreführung geeignet ist (BGHSt 52, 227). Die Eignung zur Täuschung ist objektiv zu bestimmen, wobei der Gesamteindruck der Werbung auf einen potentiellen Adressaten, im Regelfall den Otto Normalverbraucher, u.&nbsp;U. aber auch eine durchschnittlich informierte Person einer bestimmten Gruppe, bspw. wenn die Aussage sich an Fachpublikum richtet, ausschlaggebend ist (KBF/<em>Bornkamm </em>§ 16 Rn. 9; Graf/Jäger/Wittig/<em>Krell </em>§ 16 UWG Rn. 34; Harte/Henning/<em>Dreyer </em>§ 16 Rn. 16; BGH GRUR 2002, 182). Eine tatsächlich eingetretene Irreführung dient als Indiz (Graf/Jäger/Wittig/<em>Krell </em>§ 16 UWG Rn. 37).</p>



<p><strong>8</strong> Eine Irreführung kann auch dann vorliegen, wenn bei einer Werbung relevante Angaben <strong>verschwiegen </strong>werden. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass eine Garantenpflicht zur Aufklärung besteht (GK-UWG/<em>Waßmer </em>§ 16 Rn. 36; <em>Rengier </em>FS Hansjörg Otto, 727). Eine solche Garantenstellung lässt sich insbesondere aus einer gesetzlichen Aufklärungspflicht herleiten (KBF/<em>Bornkamm </em>§ 16 Rn. 13).</p>



<p><strong>9</strong> Überdies muss die Angabe auch <strong>unwahr </strong>sein. Nach früherer Rechtsprechung wurde für dieses Merkmal nur auf die Auffassung einer durchschnittlichen Person des angesprochenen Verkehrskreises abgestellt (so etwa RGSt 47, 161), doch ist nach h.&nbsp;M. wie auch höchstrichterlicher Rechtsprechung ein objektiver Prüfungsmaßstab anzuwenden (MüKoUWG/<em>Brammsen </em>§&nbsp;16 Rn. 32; BGHSt 52, 227). Insbesondere aufgrund des Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 GG erscheint es sinnvoll, bloß auf den objektiven Sinngehalt der getätigten Angabe abzustellen.</p>



<p><strong>10</strong> Der objektive Tatbestand erfordert, dass die unwahre Angabe in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, für irreführende Werbung genutzt wird. Mitteilungen, die sich lediglich an <strong>Einzelpersonen </strong>richten, sind somit vom Tatbestand ausgenommen und können strafrechtlich nur geahndet werden, wenn der Straftatbestand des Betruges erfüllt ist.</p>



<p><strong>11</strong> Eine <strong>öffentliche Bekanntmachung</strong> ist eine Verbreitung, die sich an jedermann richtet, wie etwa Werbe-Popups, Zeitungsanzeigen, Fernsehwerbung, Radiospots oder Warenzeichen (KBF/<em>Bornkamm </em>§ 16 Rn. 14). Zur Bejahung des Merkmals ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit der Kenntnisnahme für jedermann besteht; auf die tatsächliche Anzahl von Personen, die die Verbreitung wahrgenommen haben, kommt es insofern nicht an.</p>



<p><strong>12</strong> Unter <strong>Mitteilungen</strong>, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, sind Werbungen zu verstehen, die sich nicht an jedermann, wohl aber an einen größeren Kreis von Personen richtet. Der Personenkreis darf vom Werbenden nach seiner Zahl und Persönlichkeit bestimmt sein. Beispielhaft sind für derartige Mitteilungen etwa Angaben auf Briefpapier, Werbeprospekte oder Speisekarten zu nennen.</p>



<p><strong>13</strong> Der <strong>subjektive Tatbestand des Abs. I</strong> erfordert den dolus eventualis hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkmale. Dem Täter muss die Unwahrheit der Angabe und die Eignung zur Irreführung bewusst sein. In Bezug auf das Hervorrufen des Anscheins eines besonders günstigen Angebots, muss dolus directus 1. Grades bejaht werden können. Es genügt, wenn der Täter anstrebt, diesen Anschein hervorzurufen (Graf/Jäger/Wittig/<em>Krell </em>§ 16 UWG Rn. 99).  Das Merkmal der besonderen Günstigkeit kann bereits angenommen werden, wenn das Angebot minimal mehr, als das allgemein übliche bietet (KBF/<em>Bornkamm </em>§ 16 Rn. 19).</p>



<p><strong>14 Konkurrenzen des Abs. I</strong> sind die progressive Kundenwerbung i.&nbsp;S.&nbsp;d. Abs. II sowie der Tatbestand des Betruges, welche mit der strafbaren Irreführung in Tateinheit stehen. Auch Strafvorschriften aus dem Nebenstrafrecht, wie etwa ein Verstoß gegen §&nbsp;143 MarkenG oder §&nbsp;14 HWG, können zur strafbaren Irreführung in Tateinheit stehen.</p>



<p><strong>15</strong> Hinsichtlich <strong>Rechtswidrigkeit und Schuld</strong> sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden. An einen Verbotsirrtum sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Regelmäßig ist ein solcher nur dann anzunehmen, wenn ein Unternehmer im Voraus ein Rechtsgutachten einer unbefangenen Person eingeholt hat, welches ihm die Unbedenklichkeit seiner geplanten Werbemaßnahme bescheinigt hat (GK-UWG/<em>Waßmer </em>§ 16 Rn. 64 m.&nbsp;w.&nbsp;N.).</p>



<p><em>Progressive Kundenwerbung</em></p>



<p><strong>16</strong> Typische Erscheinungsformen der progressiven Kundenwerbung sind das Pyramiden- und <strong>Schneeballsystem</strong>. Letzteres zeichnet sich dadurch aus, dass das veranstaltende Unternehmen mit jedem neu geworbenen Kunden einen eigenen Vertrag schließt. Möglich ist dies bspw., wenn ein Unternehmer ein Produkt unter einem überhöhten Preis verkauft und den Verbraucher dazu bestimmt, weitere Verbraucher als Kunden anzuwerben, die ihrerseits gleichartig handeln, um im Gegenzug den Kaufpreis stufenweise zurückzuerhalten (BGHSt 2, 79).</p>



<p><strong>17</strong> Bei einem <strong>Pyramidensystem </strong>schließt das veranstaltende Unternehmen nur mit dem ersten Kunden einen Vertrag ab. Kunden auf niedrigeren Strukturebenen schließen jeweils nur mit der Person einen Vertrag ab, von der sie für das System angeworben wurden (Harte/Henning/<em>Dreyer </em>§ 16 Rn. 67). Hinsichtlich der Beurteilung der Strafbarkeit ist entscheidend, ob das System primär auf dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen beruht, oder ob die Kundengewinnung im Vordergrund steht (OLG Frankfurt a.&nbsp;M. GRUR-RR 2016, 202). Gerade durch die Möglichkeiten von Online-Marketing, bspw. beim Influencer-Marketing, sind die Strukturen eines solchen Systems zunehmend schwerer zu analysieren und auch für Verbraucher undurchsichtiger. In einem Pyramidensystem muss der Erstkunde im Regelfall eine Eigenleistung erbringen, um am System beteiligt zu werden. Ein solches Pyramidensystem besteht bspw., wenn unter dem Vorwand der Teilnahme an einem Motivationsseminar Verbrauchern eine Tätigkeit auf Privisionsbasis angeboten wird, für die sie jedoch zunächst ein Seminar buchen müssten und die daraus bestehen würde, gleichartige Verkaufsseminare zu veranstalten, die der Anwerbung neuer Verbraucher dienen (BGH NJW 2011, 1236).</p>



<p><strong>18</strong> Alle Arten der progressiven Kundenwerbung haben gemein, dass ein <strong>Kettenelement </strong>besteht. Für Verbraucher erscheint der versprochene Vorteil meist leicht erreichbar. Bei den ersten angeworbenen Kunden mag dies auch zutreffen, allerdings tritt allmählich eine Marktsättigung ein, die immer schneller schneller voranschreitet, je mehr neue Teilnehmer in das System eingeführt werden, sodass schlussendlich die Chance für angeworbene<br>Kunden, ihrerseits neue Teilnehmer für das System zu finden, immer mehr abfällt (KBF/<em>Bornkamm </em>§ 16 Rn. 35)</p>



<p><strong>19</strong> Strafbar macht sich grundsätzlich der Veranstalter des Systems. <strong>Täter </strong>kann insofern jede Person sein, die zur Tat ansetzt (→ Rn. 5). Kommt der Veranstalter aufgrund der allgemeinen Grundsätze nicht als Täter infrage, kann er als Anstifter bestraft werden. Teilnehmende Verbraucher des Systems bleiben grundsätzlich straffrei, sofern sie aus diesem keinen Nutzen ziehen, der über das Maß der Notwendigkeit zur Teilnahme hinausgeht (<em>Wünsche </em>BB 2012, 273).</p>



<p><strong>20</strong> Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass die Tat im <strong>geschäftlichen Verkehr</strong> begangen wird. Gemeint ist hiermit jede selbständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, bei der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (BGH NJW 1998, 390; BGH NStZ 1995, 432). Es lässt sich jede Förderung eines eigenen oder fremdem Geschäftszwecks, die sich nach außen richtet und somit wirtschaftliche Zwecke verfolgt, unter dem Begriff zusammenfassen (MüKoUWG/<em>Brammsen </em>§ 16 Rn. 116 m.&nbsp;w.&nbsp;N.). Eine Strafbarkeit scheidet somit aus, wenn lediglich private Rechtsbeziehungen betroffen sind (BGH NJW 1987, 851).</p>



<p><strong>21</strong> Durch Abs. II geschützt werden <strong>Verbraucher</strong>. Für eine Definition kann hier auf den allgemeinen Verbraucherbegriff aus §&nbsp;13 BGB abgestellt werden. Problematisch ist allerdings, dass die angeworbenen Verbraucher als Teilnehmer vom System auch selbst unternehmerisch tätig werden. Davon auszugehen, dass die Teilnehmer hierdurch keine Verbraucher mehr wären, widerspricht jedoch dem Sinngehalt der Norm (BGH GRUR 2011, 941), weshalb bei der Prüfung nur der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, an welchem eine Person zur Beteiligung am System veranlasst wird; zu diesem ist der Verlust der Verbrauchereigenschaft jedenfalls noch zu verneinen (EuGH, Urt. v. 03.07.1997 – C-269/95; KBF/<em>Bornkamm </em>§ 16 Rn. 41 m.&nbsp;w.&nbsp;N).</p>



<p><strong>22</strong> Die Tat wird durch die <strong>Veranlassung </strong>eines Verbrauchers verwirklich, Waren, Dienstleistungen oder Rechte abzunehmen. Der Begriff ist weit gefasst. Gemeint ist grundsätzlich jede Art der Beeinflussung eines Verbrauchers, die objektiv darauf gerichtet ist, ihn zu einer solchen Abnahme zu bringen (Graf/Jäger/Wittig/<em>Krell </em>§ 16 UWG Rn. 160). Eine Abnahme ist der Erwerb gegen Entgelt. Für welchen Zweck die Kosten vorgeblich erhoben werden, spielt hierbei ebenso keine Rolle, wie die Tatsache, ob es tatsächlich zu einer Abnahme gekommen ist (MüKoUWG/<em>Brammsen </em>§ 16 Rn. 111; GK-UWG/<em>Waßmer </em>§ 16 Rn. 114 m.&nbsp;w.&nbsp;N.).</p>



<p><strong>23</strong> Auch gehört zur Tathandlung, dass dem Verbraucher <strong>besondere Vorteile</strong> versprochen werden, wenn er weitere Personen zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen würde, die ihrerseits nach der Art der Werbung weitere Teilnehmer durch Werbung<br>mit derartigen Vorteilen in das System einführen sollen. Ein Vorteil ist jede vermögenswirksame Leistung, welche nicht mit der beworbenen Sache oder Leistung identisch ist, sondern als besonders Lockmittel zum Eintritt in das System dient (KBF/<em>Bornkamm </em>§ 16 Rn. 46 m. w. N.). Gewährt werden muss der Vorteil nach dem Wortlaut der Norm nicht zwingend vom Veranstalter selbst; tatbeständsmäßig ist ebenso eine Gewährung durch Dritte, wie etwa andere Teilnehmer des Systems, sofern dies unter der aufschiebenen Bedingung geschieht, dass der Vorteil für die Werbung anderer Personen für die Teilnahme am System gewährt wird (KBF/<em>Bornkamm </em>§ 16 Rn. 48).</p>



<p><strong>24</strong> Hinsichtlich des <strong>subjektiven Tatbestands des Abs. II</strong> ist der dolus eventualis ausreichend. Dem Täter müssen die Um-<br>stände bekannt sein, welche die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands begründen.</p>



<p><strong>25 Konkurrenzen des Abs. II</strong> umfassen meist gleichartige Taten. Wird mit mehreren Handlungen einer Person dasselbe System gefördert, besteht zwischen den Taten Handlungseinheit (KG NStZ-RR 2005, 26). Werden weitere Straftatbestände, insbesondere Betrug, verwirklich, so besteht Tateinheit.</p>



<p><strong>26</strong> Als <strong>Rechtsfolge </strong>sieht Abs. II Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Erwirtschafteter Gewinn, der zu Lasten von Verbrauchern ging, kann abgeschöpft werden. Verträge, die zwischen dem Täter und Teilnehmern geschlossen wurden, sind nichtig (§ 134 BGB). Zwar handelt es sich bei der progressiven Kundenwerbung gem. §&nbsp;374 I Nr. 7 StPO um ein Privatklagedelikt, jedoch ist im Regelfall ein besonderes öffentliches Interesse zu bejahen, wenn nicht bloß eine Rechtsverletzung vorliegt, die den Rechtsfrieden nur minimal stört (GK-UWG/<em>Waßmer </em>§ 16 Rn. 145).</p>



<p class="has-text-align-center" id="block-b71ac2f8-0934-4d40-8417-59f28915e582"><a href="https://dean-blohm.de/wstr/">Blohm WStR – Zurück zum Inhaltsverzeichnis</a></p>



<p id="block-9ab4fd12-ca07-4e0e-aed4-6219ba569995"><sub>Stand 06/2025</sub></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/16-uwg/">§ 16 Strafbare Werbung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Das KostBRÄG 2025 kommt: Änderungen an GKG und RVG</title>
		<link>https://dean-blohm.de/das-kostbrag-2025-kommt-anderungen-an-gkg-und-rvg/</link>
					<comments>https://dean-blohm.de/das-kostbrag-2025-kommt-anderungen-an-gkg-und-rvg/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 13 Apr 2025 13:11:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dean-blohm.de/?p=403</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt steht es nun fest: Zum 01.06.2025 tritt das neue Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz – KostBRÄG 2025 – in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 109). Hinter diesem recht langen Titel verbirgt sich ein Reformpaket, das erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Praxis hat. Betroffen von den Gebührenänderungen ist u. a. das Gerichtskostengesetz (GKG), aber auch [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/das-kostbrag-2025-kommt-anderungen-an-gkg-und-rvg/">Das KostBRÄG 2025 kommt: Änderungen an GKG und RVG</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt steht es nun fest: Zum 01.06.2025 tritt das neue Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz – KostBRÄG 2025 – in Kraft (<a href="https://dejure.org/2025,7623">BGBl. 2025 I Nr. 109</a>). Hinter diesem recht langen Titel verbirgt sich ein Reformpaket, das erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Praxis hat. Betroffen von den Gebührenänderungen ist u. a. das Gerichtskostengesetz (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG">GKG</a>), aber auch die von der Rechtsanwaltschaft lange geforderte Erhöhung der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (<a href="https://dejure.org/gesetze/RVG">RVG</a>) wurde hiermit nun umgesetzt. Auswirkungen haben diese Änderungen dabei nicht nur in Zivil- sondern besonders spürbar auch in Strafverfahren.</p>



<p>Im Rahmen des KostBRÄG 2025 werden die Gebühren nach dem GKG und RVG erstmals seit 2021 angepasst. Die gerichtliche Gebührentabelle (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/34.html">§&nbsp;34</a> GKG) und das Kostenverzeichnis (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_1.html">Anl. 1</a> GKG) werden erhöht, Betragsrahmen- und Festgebühren steigen um 9 % an, Wertgebühren um 6 %. Gerichtsverfahren werden hiermit zwar spürbar teurer, allerdings wird durch die Reform auch die Prozesskostenhilfe gestärkt und einkommensschwache Bürger somit nicht benachteiligt. Künftig ist die Differenz zwischen den Wertgebühren nach <a href="https://dejure.org/gesetze/RVG/13.html">§&nbsp;13 I</a> RVG und den Wertgebühren bei Prozesskostenhilfe nach <a href="https://dejure.org/gesetze/RVG/49.html">§&nbsp;49</a> RVG deutlich geringer. Auch die Obergrenze des Streitwerts steigt deutlich von früher EUR 50.000,&#8211; auf EUR 80.000,&#8211; an.</p>



<p>Hinsichtlich der Terminsgebühr (<a href="https://dejure.org/gesetze/RVG/Anlage_1.html#g3_1">Nr. 3104 VV</a> RVG) wird künftig klargestellt, dass diese ebenso bei einem Erörterungstermin erhoben werden kann. Weitere Änderungen umfassen u.&nbsp;a. die Anhebung der Mindestgebühr für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_1.html#g1_1">Nr. 1100 KV</a> GKG), die Erhöhung des Verfahrenshöchstwerts von Kindschaftssachen (<a href="https://www.buzer.de/44_FamGKG.htm">§§ 44</a>, <a href="https://www.buzer.de/45_FamGKG.htm">45</a> FamGKG) und die Anhebung der untersten Bußgeldstufe (<a href="https://dejure.org/gesetze/RVG/Anlage_1.html#g5_1">Nr. 5101 VV</a> RVG). Für die umfassenden Änderungen durch das KostBRÄG 2025 an den gemäß Vergütungsverzeichnis des RVG vorgesehenen Gebühren für einen berufsmäßigen Verteidiger wurde <a href="https://dean-blohm.de/prozesskostenrechner-strafrecht/">der von mir bereitgestellte Prozesskostenrechner</a> bereits angepasst.</p>



<p>Mit dem KostBRÄG 2025 bringt der Gesetzgeber das Kostenrecht ein gutes Stück näher an die wirtschaftliche Realität heran. Die linearen Erhöhungen im GKG und RVG spiegeln den gestiegenen Aufwand anwaltlicher und gerichtlicher Tätigkeit wider, ohne dabei grundlegende Systemänderungen vorzunehmen. Die Reform wird den juristischen Alltag in vielerlei Hinsicht beeinflussen. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bedeutet sie vor allem eines: mehr wirtschaftlicher Spielraum bei gleichbleibend hoher Verantwortung.</p>



<div class="wp-block-buttons is-content-justification-center is-layout-flex wp-container-core-buttons-is-layout-16018d1d wp-block-buttons-is-layout-flex">
<div class="wp-block-button"><a class="wp-block-button__link has-text-align-center wp-element-button" href="https://dean-blohm.de/prozesskostenrechner-strafrecht/"><strong>Prozesskostenrechner Strafrecht</strong></a></div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/das-kostbrag-2025-kommt-anderungen-an-gkg-und-rvg/">Das KostBRÄG 2025 kommt: Änderungen an GKG und RVG</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://dean-blohm.de/das-kostbrag-2025-kommt-anderungen-an-gkg-und-rvg/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Der Ablauf eines Zivilprozesses – von Klageschrift bis Urteil</title>
		<link>https://dean-blohm.de/der-ablauf-eines-zivilprozesses-von-klageschrift-bis-urteil/</link>
					<comments>https://dean-blohm.de/der-ablauf-eines-zivilprozesses-von-klageschrift-bis-urteil/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jan 2025 12:11:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vorlagen und Muster (WR)]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gericht]]></category>
		<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilprozess]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dean-blohm.de/?p=269</guid>

					<description><![CDATA[<p>Viele Streitigkeiten lassen sich außergerichtlich lösen und so gütlich beilegen. Doch nicht immer gelingt es, einen Konflikt auf diese Weise zu beenden. Bei diversen Streitfragen – sei es bei mangelhaften Leistungen, Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht oder Schadensersatzansprüchen aufgrund von Vertragsverletzungen – kann der Gang vor Gericht unvermeidbar werden, um die eigenen Rechte durchzusetzen. Die Klageerhebung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/der-ablauf-eines-zivilprozesses-von-klageschrift-bis-urteil/">Der Ablauf eines Zivilprozesses – von Klageschrift bis Urteil</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Viele Streitigkeiten lassen sich außergerichtlich lösen und so gütlich beilegen. Doch nicht immer gelingt es, einen Konflikt auf diese Weise zu beenden. Bei diversen Streitfragen – sei es bei mangelhaften Leistungen, Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht oder Schadensersatzansprüchen aufgrund von Vertragsverletzungen – kann der Gang vor Gericht unvermeidbar werden, um die eigenen Rechte durchzusetzen. Die Klageerhebung ist dann oft der letzte Schritt, wenn andere Bemühungen zur Streitbeilegung gescheitert sind. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über den allgemeinen Ablauf eines erstinstanzlichen Zivilprozesses. Vorgestellt werden die Schritte, die erforderlich sind, um eine Klage vor einem ordentlichen Gericht der Zivilgerichtsbarkeit einzureichen, ergänzt durch ein Muster für eine Klageschrift.</p>



<p>Ein Zivilverfahren beginnt mit Erhebung der Klage. Dies geschieht, indem eine Klageschrift bei Gericht eingereicht wird. Enthalten muss diese jeweils Angaben zu den Parteien, dem Gericht und zum Gegenstand des Verfahrens, sowie einen konkreten Antrag. Erhoben werden kann die Klage bspw. auf der Geschäfts- bzw. Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts, regelmäßig wird man diese beim Gericht aber selbst einreichen, wahlweise in nachweisbarer Form postalisch (bspw. per Einwurf-Einschreiben) oder elektronisch (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/130a.html">§ 130a</a> ZPO) via EGVP. Sofern die schriftliche Form gewählt wurde, sind zusätzlich zur Klageschrift auch Abschriften derselbigen beizufügen, um dem Gericht die Zustellung an die Gegenseite zu ermöglichen (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html">§ 253 V</a> ZPO). Erst wenn die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wurde, ist die Klage erhoben und die Streitsache wird rechtshängig (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html">§§ 253 I</a> ZPO, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/261.html">261 I</a> ZPO).</p>



<p>Mit Einreichung der Klageschrift wird auch ein sog. Gerichtskostenvorschuss fällig. Dies ist ein Vorschuss des Klägers auf die voraussichtlich anfallenden Gerichtskosten, der gezahlt werden muss, damit das Gericht seine Arbeit aufnimmt. Erst nach dessen Entrichtung erfolgt die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten. Bei Erfolg der Klage hat der Beklagte den Prozesskostenvorschuss an den Kläger zurückzuzahlen. Die Kostenentscheidung erfolgt mit der Streitwertfestsetzung durch Beschluss. Wenn der Streitwert aber bereits relativ klar festgestellt werden kann, bspw. weil auf die Zahlung einer konkreten Geldsumme geklagt wird, so kann der voraussichtliche Gerichtskostenvorschuss auch direkt der Klageschrift in Form von elektronischen Kostenmarken beigefügt werden.</p>



<p>Berechnet wird der Gerichtskostenvorschuss anhand des Streitwerts. Aus dem GKG wird ersichtlich, welche Wertgebühr für den Streitwert angesetzt wird und mit welcher Summe diese zu multiplizieren ist. Wird bspw. der Streitwert vorläufig auf EUR 1.000,&#8211; geschätzt, so beträgt der Gerichtskostenvorschuss für die erstinstanzliche Klage vor dem Amtsgericht 3,0 (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_1.html#g1_2_1_1">Nr. 1210</a> KV GKG) * 58 (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_2.html">Anl. 2</a> GKG) = EUR 174,&#8211;. Setzt das Gericht nachträglich einen höheren Streitwert fest, als ursprünglich in der Klageschrift angenommen, müssen entsprechende Mehrkosten ebenfalls erstattet werden, damit das Gericht seine Arbeit aufnimmt. Gegen diesen Beschluss kann allerdings, wenn die festgesetzte Summe als unverhältnismäßig angesehen wird, auch Beschwerde erhoben werden (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/63.html">§§ 63</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/68.html">68</a> GKG).</p>



<p>Ist die Klage erfolgreich erhoben, so entscheidet das Gericht über die weitere Verfahrensweise. Insbesondere bei augenscheinlich simplen Fällen ordnet das Gericht regelmäßig einen frühen ersten Termin an. Dies ist ein vollwertiger mündlicher Verhandlungstermin, auf den meist ein Haupttermin folgt, in dem aber theoretisch auch schon eine abschließende Entscheidung in der Sache getroffen werden kann. Ebenfalls möglich ist die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens. Hierbei wird der Beklagte zunächst aufgefordert, seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und sodann eine Klageerwiderung einzureichen. Hiernach folgt, im Gegensatz zum frühen ersten Termin, nicht unmittelbar eine mündliche Verhandlung, sondern der Kläger kann wiederum auf die Erwiderung eingehen (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/276.html">§ 276 III</a> ZPO). Auch in dieser Verfahrensweise wird schlussendlich ein Termin zur zur Verhandlung als Haupttermin anberaumt.</p>



<p>Vor Beginn einer mündlichen Verhandlung, egal ob bei einem frühen ersten Termin oder beim Haupttermin, findet eine Güteverhandlung statt. Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Streitbeilegung hinwirken. Beim Gütetermin wird grundsätzlich das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet; eine Partei kann dem Verfahren dann nur fernbleiben, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten entsendet, der über den Tatbestand aufklären kann und auch zum Schluss eines Vergleichs bevollmächtigt wurde (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/278.html">§§ 278 III</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/141.html">141 III 2</a> ZPO). Während der Güteverhandlung erörtert das Gericht den Sach- und Streitstand mit den Parteien und stellt ggf. Fragen. Im Regelfall lässt das Gericht hierbei auch bereits durchblicken, wie nach gegenwärtigem Stand eine Entscheidung ausfallen würde. Kann keine gütliche Einigung erreicht werden, ist die Güteverhandlung erfolglos. An sie schließt sich unmittelbar die mündliche Verhandlung an.</p>



<p>Mit Beginn der mündlichen Verhandlung kann auch Versäumnisurteil ergehen, wenn eine Partei zur Güteverhandlung nicht erschienen ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/279.html">§§ 279 I 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/330.html">330</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/331.html">331 I 1</a> ZPO). Nachdem die Sache aufgerufen wurde und die Parteien sowie das Gericht Platz genommen haben, wird die Sitzung durch den Vorsitzenden eröffnet und die Anwesenheit der Parteien festgestellt. Wenn nicht bereits die Güteverhandlung stattgefunden hat, würde diese nun folgen. Auch wenn die Güteverhandlung bereits in einem anderen Termin stattgefunden hat, erörtert das Gericht aber zunächst den Sach- und Streitstand mit den Parteien. Ist erkennbar weiterhin keine gütliche Einigung möglich, stellen die Parteien ihre Anträge; im Regelfall ist dies seitens des Klägers der Antrag aus der Klageschrift, seitens des Beklagten der Antrag auf Klageabweisung. Es folgt sodann die streitige Verhandlung, in welcher die Parteien über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage streiten. Das Gericht übernimmt hierbei eine moderative Rolle und kann den Parteien das Wort erteilen.</p>



<p>Handelt es sich bei der mündlichen Verhandlung um den Haupttermin, so folgt die Beweisaufnahme, sofern diese erforderlich ist, unmittelbar nach der streitigen Verhandlung. Beweismittel können in Augenschein genommen und Zeugen sowie Sachverständige angehört werden. Auch die Parteien selbst können im Rahmen einer Parteivernehmung (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/445.html">§§ 445 ff.</a> ZPO) durch das Gericht befragt werden. Ist eine Beweisaufnahme erfolgt, so wird die mündliche Verhandlung nach deren Beendigung fortgesetzt und abermals der Sach- und Streitstand mit den Parteien erörtert. Insbesondere ist auch das Ergebnis der Beweisaufnahme zu besprechen, konkret, ob das Gericht behauptete Tatsachen für bewiesen hält. Werden keine weiteren Beweisanträge gestellt und haben die Parteien Gelegenheit erhalten, noch einmal abschließend zur Sache vorzutragen, wird die mündliche Verhandlung geschlossen. Das Gericht trifft seine Entscheidung durch Urteil. Möglich ist dies zwar auch direkt nach der Verhandlung (sog. Stuhlurteil), regelmäßig wird jedoch ein neuer Termin zur Verkündung des Urteils anberaumt.</p>



<p>Im Gegensatz zum Strafverfahren ist der Personenkreis, der im Zivilverfahren zu Prozessbevollmächtigten bestellt werden kann, recht eingeschränkt. Vor dem Land- und Oberlandesgericht muss sich eine Partei durch einen Rechtsanwalt, vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/78.html">§ 78 I</a> ZPO). Vor den Amtsgerichten ist eine solche Vertretung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Die Partei kann in diesem Fall nicht nur einen Rechtsanwalt, sondern bspw. auch einen von ihr angestellten Justiziar (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/79.html">§ 79 II 2 Nr. 1 Hs. 1</a> ZPO) oder eine Person mit Befähigung zum Richteramt (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/79.html">§ 79 II 2 Nr. 2</a> ZPO) als Prozessbevollmächtigten benennen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Muster: Klageschrift einer Leistungsklage</h2>



<p class="has-text-align-right">Erik Exempel<br>Exempelgasse 1a<br>12345 Exempelstadt</p>



<p>Amtsgericht Musterstadt<br>– Zivilsegment –<br>Platz der Muster 1<br>12345 Musterstadt</p>



<p class="has-text-align-right">Exempelstadt, 09.01.2025</p>



<p class="has-text-align-left"><strong>Klage</strong></p>



<p>In Sachen</p>



<p>des Bernd Beispiel, Beispielstraße 1, 12345 Beispieldorf</p>



<p class="has-text-align-right"><strong>– Kläger –</strong></p>



<p>Prozessbevollmächtigter:<br>Rechtsanwalt Erik Exempel, Exempelgasse 1a, 12345 Exempelstadt, Gz.: 001/25 EX/ex</p>



<p>gegen</p>



<p>die Beispiel Großhandel KG, Musterstraße 1a, 12345 Musterstadt<br>vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, diesseits vertreten durch ihren Geschäftsführer Max Mustermann, zu laden über die Beklagte</p>



<p class="has-text-align-right">­­&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <strong>– Beklagte –</strong></p>



<p>wegen: Schadensersatzforderung</p>



<p>vorläufiger Streitwert: EUR 1.000,&#8211;</p>



<p>erhebe ich Namens und in Vollmacht des Klägers Klage mit dem Antrag,</p>



<ol class="wp-block-list">
<li>die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i. H. v. EUR 1.000,&#8211; nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;</li>



<li>der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;</li>



<li>das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.</li>
</ol>



<p>Eine auf mich lautende Prozessvollmacht ist beigefügt.</p>



<p>Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens wird zugleich beantragt, die Beklagte bei Versäumung der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft durch Versäumnisurteil, bei Anerkennung des Anspruchs durch Anerkenntnisurteil zu verurteilen.</p>



<p><strong>Begründung:</strong></p>



<p class="has-text-align-center">I.</p>



<p class="has-text-align-left">[Sachvortrag]</p>



<p class="has-text-align-center">II.</p>



<p class="has-text-align-left">[Rechtsvortrag]</p>



<p>Nach alledem ist der Klage stattzugeben. Sollte das Gericht trotz der eindeutigen Sach- und Rechtslage weitere Ausführungen für geboten halten, wäre ich für einen entsprechenden Hinweis nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html">§&nbsp;139</a> ZPO dankbar.</p>



<p>Der Klage ist kein Versuch einer außergerichtlichen gütlichen Einigung oder sonstigen Mediation vorausgegangen. Aufgrund der vorprozessualen Verweigerungshaltung der Beklagten scheint eine gütliche Streitbeilegung nicht ohne Beteiligung des Gerichts möglich zu sein, sodass Klage geboten ist.</p>



<p>Gegen die Durchführung einer Videoverhandlung bestehen von Seiten des Klägers keine Bedenken.</p>



<p>EUR 183,&#8211; als Gerichtskostenvorschuss sind als elektronische Gerichtskostenmarke beigefügt.</p>



<p>Zwei einfache Abschriften anbei.</p>



<p><em><mark style="background-color:rgba(0, 0, 0, 0)" class="has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color"><strong>E. Exempel</strong></mark></em></p>



<p>Erik Exempel</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p><strong>Hinweise zum Muster:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Zur Vereinfachung wird im Muster kein vollständiger Sach- und Rechtsvortrag dargelegt, da diese Informationen sowieso an den konkreten Einzelfall anzupassen sind. Im Sachvortrag sollte hierbei der Sachverhalt möglichst konkret geschildert werden. Beweismittel sind ebenfalls zu bezeichnen. Im Rechtsvortrag folgt die rechtliche Begründung der Klage. Aus dem Rechtsvortrag sollte ersichtlich werden, warum die Klage zulässig ist.</li>



<li>Reichen Sie die Klage selbst ein, so tun Sie dies selbstredend im eigenen Namen und ohne Angaben zu einem Prozessbevollmächtigten.</li>



<li>Ist der Prozessbevollmächtigte kein Rechtsanwalt, so sollte nicht nur auf die Vollmacht, sondern auch auf den Grund für die bestehende Postulationsfähigkeit hingewiesen werden. Rechtsanwälte wurden hier lediglich der Einfachheit halber als Beispiel genommen; ein Rechtsanwalt würde in der Praxis natürlich eine Klageschrift ohne Abschriften per beA einreichen.</li>



<li>Auch dann, wenn die beklagte Partei sich bereits außergerichtlich hat vertreten lassen, ist in der Klageschrift kein Prozessbevollmächtigter für sie zu bezeichnen.</li>



<li>Elektronische Kostenmarken können per Kreditkarte oder Überweisung bei der hierfür eingerichteten Zentralstelle beim OLG Hamm unter <a href="https://justiz.de/kostenmarke/index.php">www.justiz.de/kostenmarke</a> erworben werden.</li>
</ul>



<div class="wp-block-buttons is-content-justification-center is-layout-flex wp-container-core-buttons-is-layout-16018d1d wp-block-buttons-is-layout-flex">
<div class="wp-block-button"><a class="wp-block-button__link has-text-align-center wp-element-button" href="https://dean-blohm.de/die-klageerwiderung-im-zivilprozess/">Standpunkt des Beklagten und Muster zur Klageerwiderung</a></div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/der-ablauf-eines-zivilprozesses-von-klageschrift-bis-urteil/">Der Ablauf eines Zivilprozesses – von Klageschrift bis Urteil</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://dean-blohm.de/der-ablauf-eines-zivilprozesses-von-klageschrift-bis-urteil/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Facebook-Datenleck: Urteil im Leitentscheidungsverfahren des BGH ist da</title>
		<link>https://dean-blohm.de/facebook-datenleck-muster-schadensersatz/</link>
					<comments>https://dean-blohm.de/facebook-datenleck-muster-schadensersatz/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Nov 2024 10:09:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vorlagen und Muster (WR)]]></category>
		<category><![CDATA[Datenleck]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dean-blohm.de/?p=220</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bereits seit langer Zeit ist in den Medien immer wieder vom Facebook-Datenleck zu lesen, bei dem 2021 Datensätze mit personenbezogenen Daten von rund 533 Millionen Personen abhandengekommen sind. Durch missbräuchliche Ausnutzung der von Facebook bereitgestellten Kontakt-Import-Funktion konnten durch sog. Scraping Mobilfunknummern zu Facebook-Profilen zugeordnet und die dort hinterlegten öffentlichen Daten entsprechend mit der Telefonnummer in [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/facebook-datenleck-muster-schadensersatz/">Facebook-Datenleck: Urteil im Leitentscheidungsverfahren des BGH ist da</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Bereits seit langer Zeit ist in den Medien immer wieder vom Facebook-Datenleck zu lesen, bei dem 2021 Datensätze mit personenbezogenen Daten von rund 533 Millionen Personen abhandengekommen sind. Durch missbräuchliche Ausnutzung der von Facebook bereitgestellten Kontakt-Import-Funktion konnten durch sog. Scraping Mobilfunknummern zu Facebook-Profilen zugeordnet und die dort hinterlegten öffentlichen Daten entsprechend mit der Telefonnummer in Verbindung gebracht werden.</p>



<p>Dass Facebook keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat, um eine Ausnutzung der Kontakt-Import-Funktion zu vermeiden, haben bereits diverse Gerichte klargestellt und einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage von <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/82.html">Art. 82 </a>I DSGVO bejaht. Fraglich war jedoch, ob alleine die Tatsache, dass eine Person vom Datenleck betroffen war und somit einen Kontrollverlust über ihre Daten erlebte, auch ohne weitere nachgewiesene Konsequenzen, Anspruch auf Schadensersatz hat.</p>



<p>Am gestrigen Tage erging eine wegweisende Entscheidung des BGH. (Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24) In einem Leitentscheidungsverfahren hat der BGH festgestellt, dass auch bei einem immateriellen Schaden, der alleine auf einen Kontrollverlust gestützt wird, Schadensersatz bejaht werden kann. Für viele Verbraucherinnen und Verbraucher ist mit diesem Urteil Klarheit geschaffen worden. Doch wer noch Schadensersatz geltend machen will, muss sich beeilen – denn mit Ende des Jahres 2024 können etwaige Ansprüche verjähren.</p>



<p>Um zu prüfen, ob man selbst vom Datenleck betroffen ist, kann gegenüber Facebook vom Recht auf Auskunft gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/15.html">Art. 15</a> DSGVO Gebrauch gemacht werden. Facebook <a href="https://www.facebook.com/help/contact/432307920769103">stellt sogar selbst ein Online-Tool bereit</a>, um entsprechende Anfragen zum Datenleck zu erleichtern. Wer vom Datenleck betroffen ist, muss sich zwar beeilen, hat aber aktuell immer noch die Möglichkeit, gegenüber Facebook Schadensersatz zu verlangen. In diesem Beitrag wird ein Musteranschreiben zur Verfügung gestellt, mit dem dieser geltend gemacht werden kann.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Muster: Schadensersatzforderung wegen Kontrollverlust über personenbezogene Daten</h2>



<p class="has-text-align-right">Bernd Beispiel<br>Beispielstraße 1<br>12345 Beispieldorf</p>



<p><em>Einschreiben International</em><br>Meta Platforms Ireland Ltd.<br>Merrion Road<br>Dublin 4<br>D04 X2K5<br>Irland</p>



<p>Vorab per E-Mail</p>



<p class="has-text-align-right">Beispieldorf, 19.11.2024</p>



<p><strong>Schadensersatzforderung aufgrund Weitergabe personenbezogener Daten an unberechtigte Dritte</strong></p>



<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>



<p>ich nehme hiermit Bezug auf Ihre Antwort vom xx.xx.202x auf meine Anfrage gem. Art. 15 DSGVO.<br>Meine bei Ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten wurden unberechtigt an Dritte, die im großen Stil Daten bei Ihnen abgegriffen haben („Datenleck“), weitergegeben. Konkret ist u. a. meine private Handynummer vom Datenleck betroffen gewesen und steht seit 2021 Kriminellen zur Verfügung. Sie haben meine personenbezogenen Daten nicht sicher verarbeitet und den Missbrauch meiner Daten nicht verhindert.<br>Gemäß Art. 24, 25, 82 I DSGVO sind Sie mir zum Schadensersatz für immateriellen Schaden verpflichtet. Ein Betrag i. H. v. <strong>EUR</strong> <strong>100,&#8211;</strong> scheint mir in diesem Fall mehr als angemessen zu sein. Ich verweise an dieser Stelle auch auf das Leitentscheidungsverfahren des BGH, in welchem klargestellt wurde, dass selbst bei einem bloßen Kontrollverlust über die personenbezogenen Daten einer Schadensersatzhöhe von EUR 100,&#8211; keine Bedenken entgegenstehen (BGH, Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24).<br>Zur Zahlung des Schadensersatzes bitte ich um Überweisung auf mein Konto bei der Beispielbank (BIC: BESPDE1BE1), IBAN: DE12 3456 7890 1234 5678 90. Den Eingang der Zahlung erwarte ich <strong>bis zum 03. November 2024</strong>.<br>Sollten Sie diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, behalte ich mir die Mandatierung eines Rechtsanwalts zur gerichtlichen Durchsetzung meiner Ansprüche explizit vor.</p>



<p>Mit freundlichen Grüßen</p>



<p><strong><em><mark style="background-color:rgba(0, 0, 0, 0)" class="has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color">B. Beispiel</mark></em></strong></p>



<p>Bernd Beispiel</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p><strong>Hinweise zum Muster:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Höhe des Schadensersatzes in diesem Muster geht von einem reinen Kontrollverlust über die eigenen Daten aus, ohne dass ein Missbrauch der Daten durch Kriminelle stattgefunden hat. Sofern letzteres der Fall ist, kann auch eine höhere Schadensersatzforderung von bspw. € 500,&#8211; angemessen sein (LG Paderborn, Urt. v. 13.12.2022 – 2 O 212/22).</li>



<li>Dieses Muster kann zur außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatz genutzt werden, jedoch ist stets eine Anpassung der persönlichen Daten und Umstände an den konkreten Einzelfall erforderlich. Bitte wenden Sie sich im Zweifel, auch wenn weder eine Zahlung noch sonstige Reaktion der Gegenseite eintritt, im Zweifel an einen auf Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder eine Rechtsberatungsstelle.</li>



<li>Sofern Sie sich per E-Mail an Meta wenden wollen, ist hierfür die Adresse impressum-support@support.facebook.com zu verwenden. Außerdem sollten Sie zwecks Nachweisbarkeit in Ihrem E-Mail-Client die Sendungsbestätigung aktivieren und den Bericht über die erfolgreiche Zustellung der Nachricht aufbewahren.</li>
</ul>



<p class="is-style-error"><strong>Anhängiges Klageverfahren</strong><br>Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. hat mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2024 Klage vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG Hamburg) gegen Meta erhoben. Dem Verfahren über die Musterfeststellungsklage können sich Betroffene anschließen, über das <a href="https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Verbraucherrechte/VerbandsklageregisterMusterfeststellungsklagenregister/Verbandsklagenregister/Verbandsklagen/Klagen/202502/Anmeldung/Formular_node.html">Verbansklageregister beim Bundesamt für Justiz</a> anschließen. Hierdurch wird die Verjährung etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz gehemmt. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website Sammelklagen.de der Verbraucherzentralen.<br>&lt;<a href="https://www.sammelklagen.de/verfahren/facebook">https://www.sammelklagen.de/verfahren/facebook</a>&gt;</p>



<p></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/facebook-datenleck-muster-schadensersatz/">Facebook-Datenleck: Urteil im Leitentscheidungsverfahren des BGH ist da</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://dean-blohm.de/facebook-datenleck-muster-schadensersatz/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>§ 261 Geldwäsche</title>
		<link>https://dean-blohm.de/261-stgb/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Sep 2024 09:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dean-blohm.de/?p=71</guid>

					<description><![CDATA[<p>(1) 1Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,1. verbirgt,2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,3. sich oder einem Dritten verschafft oder4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/261-stgb/">§ 261 Geldwäsche</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>(1) <sup>1</sup>Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,<br>1. verbirgt,<br>2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,<br>3. sich oder einem Dritten verschafft oder<br>4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,<br>wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. <sup>2</sup>In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. <sup>3</sup>Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.<br>(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.<br>(3) Der Versuch ist strafbar.<br>(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br>(5) <sup>1</sup>In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. <sup>2</sup>Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.<br>(6) <sup>1</sup>Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. <sup>2</sup>Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.<br>(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.<br>(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,<br>1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und<br>2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.<br>(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und<br>1. am Tatort mit Strafe bedroht ist oder<br>2. nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:<br>a) Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),<br>b) Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),<br>c) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),<br>d) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,<br>e) Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),<br>f) Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),<br>g) den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder<br>h) den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).<br>(10) <sup>1</sup>Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. <sup>2</sup>§ 74a ist anzuwenden. <sup>3</sup>Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p><strong>1</strong> Der Straftatbestand der Geldwäsche wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität im Jahre 1992 in das StGB eingefügt (BGBl. I 1992, 1302). Nach Willen des Gesetzgebers soll dieser im Wesentlichen dazu beitragen, mehr Möglichkeiten zur Abschöpfung illegal erlangter Gewinne zu schaffen und somit auch Lücken schließen, welche die §§ 257–259 StGB bei organisierter Kriminalität offenlassen (BT-Drs. 12/3533, 10). Der genaue <strong>Schutzzweck </strong>der Norm wird teils unterschiedlich interpretiert, jedenfalls ist das Rechtsgut vage (BVerfG, Urt. v. 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01). Zum einen kann die staatliche Rechtspflege und das allgemeine Ermittlungsinteresse als Rechtsgut aufgefasst werden, (BT-Drs. 12/989, 27) zum anderen nimmt die h.&nbsp;M. an, dass auch das durch die Vortat verletzte Rechtsgut zu berücksichtigen ist (BGH StraFo 13, 346). Um die notwendige Bestimmtheit (nullum crimen, nulla poena sine lege → Art. 103 II GG) dieser Strafvorschrift zu gewährleisten, ist stets eine restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale notwendig. Als tatbestandsmäßig können nur solche Handlungen gelten, die eindeutig dem Wortlaut des §&nbsp;261 StGB unterzuordnen sind (BGH NJW 08, 2516).</p>



<p><strong>2</strong> Tatgegenstand der Geldwäsche ist nicht nur bares Geld, <strong>Gegenstand </strong>i. S. d. § 261 StGB können vielmehr alle vermögenswerten Gegenstände, insbesondere bewegliche und unbewegliche Sachen, aber auch Rechte sein, die aus einer rechtswidrigen Vortat herrühren (BT-Drs. 19/24180, 28; MüKoStGB/<em>Neuheuser</em>, 5. Aufl., § 261 Rn. 66 m. w. N.). Tatgegenstand kann auch Buchgeld sein. Ebenfalls erfasst sind vermögenswerte Codes wie etwa Lizenzschlüssel oder Paysafe-Karten (BGH MMR 2019, 444). Gegenstände, denen hingegen kein messbarer Vermögenswert zukommt, können kein Tatgegenstand sein.</p>



<p><strong>2a</strong> Auch im Hinblick auf das 2024 in Kraft getretene <strong>Konsumcannabisgesetz </strong>ist Geldwäsche von Bedeutung. Teils wurde vertreten, durch das abgeschaffte Enumerationsprinzip im § 261 StGB sei eine Verfolgung von Cannabis-Konsumenten, die das Rauschmittel zum Eigenbedarf erwerben, auch in geringen Mengen auf Grundlage von Geldwäsche möglich (<em>El-Ghazi</em> LTO, 29.04.2024). Diese Auffassung überzeugt angesichts des gesetzgeberischen Willens allerdings nicht. Der Erwerb und Besitz von Cannabis zum Eigenverbrauch in einer Menge unterhalb der Schwellwerte nach § 34 I Nr. 1, I Nr. 12 KCanG führt nicht zu einer Geldwäschestrafbarkeit (OLG Hamburg, Urt. v. 12.12.2024 – 5 ORs 21/24; OLG Celle, Urt. v. 11.04.2025 – 2 ORs 18/25).</p>



<p><strong>2b</strong> Von immer größerer Relevanz sind auch <strong>Kryptowährungen</strong>, wie bspw. Bitcoin oder Ethereum. Diese können unstreitig Tatgegenstand der Geldwäsche sein, da ihnen ein messbarer Vermögenswert zukommt (<em>Herzog/Hoch</em> StV 2019, 412). Aufgrund ihrer technischen Eigenschaften erschweren Kryptowährungen Strafverfolgungsmaßnahmen und treten überdurchschnittlich häufig als Tatobjekt in Erscheinung (<em>Valerius</em> RDi 2023, 510, 512).</p>



<p><strong>3</strong> Seit 2021 nennt der § 261 StGB keine Katalogtaten mehr. Fortan sind, dem sog. All-Crimes-Ansatz gemäß, alle rechtswidrigen Taten, sowohl aus dem Kernbereich des Strafrechts, als auch aus dem Nebenstrafrecht, eine mögliche <strong>Vortat </strong>der Geldwäsche.</p>



<p><strong>4</strong> Die Vortat muss in jedem Fall <strong>rechtswidrig </strong>sein. Wer diese begangen hat, ist grundsätzlich gleichgültig, weshalb auch der Vortäter selbst sowie Teilnehmer der Vortat, sich selbst der Geldwäsche schuldig machen können. Beteiligte der Vortat können wegen Geldwäsche allerdings nur dann bestraft werden, wenn sie den Tatgegenstand in den Verkehr bringen und dessen rechtswidrige Herkunft verschleiern (→ Abs. 7). Auf eine schuldhafte Begehung der Vortat kommt es indes nicht an (NK-StGB/<em>Altenhain</em>, 6. Aufl., §&nbsp;269 Rn. 32).</p>



<p><strong>5 </strong>Das Tatobjekt muss aus der rechtswidrigen Vortat <strong>herrühren</strong>. Erforderlich ist jeweils ein bei wirtschaftlicher Betrachtung entstehender Kausalzusammenhang zwischen dem Tatobjekt und der Vortat; auch wenn das Tatobjekt nicht unmittelbar aus der Vortat herrührt, sondern durch eine Verwertungskette erlangt wurde (<strong>Surrogate</strong>), ist die Strafbarkeit weiter zu bejahen (BGH NStZ 09, 328; OLG Karlsruhe NJW 05, 767 (768); <em>Flattern</em>, Zur Strafbarkeit von Bankangestellten bei der Geldwäsche, Peter Lang, 1996, S. 70 ff.). Surrogate bleiben Tatgegenstand, solange ein konkreter Zusammenhang mit dem aus der Vortat erlangten Gegenstand besteht. Die Eigenschaft des Herrührens fällt nur weg, sofern der Wert der Surrogate vom erlangten Gegenstand losgelöst ist und auf die selbstständige Leistung eines Dritten zurückgeführt werden kann (BT-Drs. 12/989, 27). Wenn nur ein Teil des Tatobjekts aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt, so ist die Strafbarkeit dennoch zu bejahen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dieser Teil nicht vollkommen unerheblich ist (BGH NJW 15, 3254).</p>



<p><strong>6</strong> Der Tatgegenstand wird <strong>verborgen</strong>, wenn der Täter ihn dem Zugriff durch Dritte, wie etwa Ermittlungsbehörden, entziehen will und ihn zu diesem Zweck durch eine unübliche örtliche Verwahrung verdeckt (<em>Jahn/Ebner</em> JuS 2009, 597, 600).</p>



<p><strong>7</strong> Bei den unter Abs. 1 Nr. 2 genannten Tatvarianten (<strong>umtauschen, übertragen, verbringen</strong>) handelt der Täter in der Absicht, die Herkunftsermittlung des Tatobjekts, das Auffinden oder die Einziehung zu vereiteln. Beispielhaft sei für diese Tatvariante das Zuführen von Bargeld, das aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt, in die Umsätze eines Unternehmens, um so die ursprüngliche Herkunft des Geldes zu verschleiern. Vereiteln setzt einen Erfolg voraus, ein teilweiser Erfolg ist aber bereits ausreichend, um den Tatbestand zu bejahen (<em>Körner/Dach</em>, Geldwäsche. Ein Leitfaden zum geltenden Recht, C.H.Beck, 1994, S. 21). Die Absicht des Täters, den Erfolg herbeizuführen ist ausreichend. Es bedarf keiner konkreten Gefährdung. So ist der Tatbestand bspw. auch erfüllt, wenn eine Übertragung an einen Polizisten bei ziviler Ermittlung erfolgt (Fischer/<em>Fischer/Lutz</em>, 73. Aufl., § 261 Rn. 27).</p>



<p><strong>8</strong> Sich oder einem Dritten <strong>verschaffen </strong>meint das vorsätzliche Herbeiführen von Verfügungsgewalt über das Tatobjekt für sich bzw. einen Dritten auf abgeleitetem Weg (BGHSt 55, 36, 48). Kein abgeleiteter Weg ist bspw. gegeben, wenn dem Vortäter das Tatobjekt durch körperliche Gewalt entzogen wird (BVerfG NJW 04, 1305). Eine Einwilligung des Vortäters reicht allerdings stets aus, um diese Tatvariante bejahen zu können, selbst wenn diese nur aufgrund einer Täuschung oder Nötigung erteilt wird (BGHSt 55, 36, 52).</p>



<p><strong>9</strong> Die Tatvariante des Abs. 1 Nr. 4 erfordert, dass der Täter das Tatobjekt <strong>verwahrt</strong> oder <strong>verwendet</strong>, wobei er von der Eigenschaft des Objekts als auch einer rechtswidrigen Vortat herrührend zum Zeitpunkt des Erlangens desselbigen wissen muss. Der Täter verwahrt einen Gegenstand, wenn er ihn bewusst in sein Gewahrsam aufnimmt. Verwenden tut er das Tatobjekt, wenn er es bestimmungsgemäß gebraucht, insbesondere bei der Vornahme von Geldgeschäften (Fischer/<em>Fischer/Lutz</em>, 73. Aufl., § 261 Rn. 30 m. w. N.). Der Täter muss die Herkunft des Tatobjekts kennen; der dolus eventualis ist diesbezüglich ausreichend (Schönke/Schröder/<em>Hecker</em>, 31. Aufl., § 261 Rn. 19).</p>



<p><strong>10</strong> Tathandlung des Abs. 2 ist das <strong>Verheimlichen</strong> oder <strong>Verschleiern </strong>von Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft des Gegenstands i.&nbsp;S. d. Abs. 1 von Bedeutung sein könnten. Ausreichend ist bereits die Möglichkeit der Verheimlichung oder Verschleierung, auf einen konkreten Taterfolg kommt es nicht an. Erfasst ist nach h.&nbsp;M. grundsätzlich jede Handlung, die darauf gerichtet ist, dem Tatobjekt eine andere Herkunft anzudichten oder die tatsächliche Herkunft zu verbergen (BGH NStZ 2020, 273, 276).</p>



<p><strong>11</strong> Vom Tatbestand ausgenommen sind Fälle von Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4, wenn ein Dritter den Tatgegenstand vorher erlangt hat, ohne eine rechtswidrige Tat zu begehen. Der <strong>Vorerwerb </strong>ist insbesondere im Hinblick auf Geldgeschäfte gutgläubiger Erwerber (→ § 935 II BGB) relevant. Bei gutgläubigem Zwischenerwerb besteht eine Strafbarkeit allerdings weiterhin, wenn eine Tat i. S. v. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 vorgenommen wird (OLG Karlsruhe NJW 05, 767). Eine Mindermeinung nimmt an, dass Gegenstände, die einmal gutgläubig erworben worden sind, fortan komplett vom Straftatbestand der Geldwäsche ausgenommen werden können, (<em>Wessels/Hillenkamp/Schuhr</em>, Strafrecht Besonderer Teil 2, C.F. Müller, 2023, Rn. 901) nach zutreffender Ansicht von Fischer überzeugt dies jedoch nicht, da dies dem der gesetzgeberischen Zielsetzung klar widerspricht (Fischer/<em>Fischer/Lutz</em>, 73. Aufl., § 261 Rn. 34).</p>



<p><strong>12</strong> Bei der Einzahlung auf bzw. der Überweisung an ein <strong>Bankkonto</strong>, scheidet eine Strafbarkeit nicht aus. Zwar kann zweifelsfrei nicht das Kreditinstitut belangt werden, allerdings entsteht dem Vortäter ein Auszahlungsanspruch gegenüber dem Kreditinstitut. Letzterer rührt unmittelbar aus der rechtswidrigen Vortat her und wird an den Zahlungsempfänger übertragen (MüKoStGB/<em>Neuheuser</em>, 5. Aufl., § 261 Rn. 138).</p>



<p><strong>13</strong> Nach h. M. sei die Entgegennahme von „schmutzigem“ Geld dann nicht strafbar, wenn diese lediglich im Rahmen von <strong>Geschäften des täglichen Lebens</strong> gesehenen würde, die zur Deckung des Lebensbedarfs des Vortäters dienen (<em>Wessels/Hillenkamp/Schuhr</em>, a. a. O., Rn. 900–902). Teilweise wird sogar unabhängig des Zwecks eine Bagatellgrenze für Geldwäsche diskutiert (so etwa <em>Hund </em>ZRP 1996, 163). Dieser Auffassungen überzeugen jedoch nicht. Eine Einschränkung des Tatbestands widerspricht dem gesetzgeberischen Willen und ist abzulehnen (NK-StGB/<em>Altenhain </em>, 6. Aufl., Rn. 95; <em>Fahl </em>JURA 2004, 161).</p>



<p><strong>14</strong> Ein <strong>Strafverteidiger</strong>, dem bewusst ist, dass sein erhaltenes Honorar aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt, macht sich strafbar, sofern ihm der Umstand des Herrührens bewusst ist (BGHSt 47, 68). Der Verteidiger muss sichere Kenntnis hiervon haben, anderenfalls scheidet eine Strafbarkeit aus (BVerfG, Urt. v. 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01; LK-StGB/<em>Krause</em> §&nbsp;261 Rn.&nbsp;20). Nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde dies vom Gesetzgeber in Abs. 1 S. 3 konkretisiert. Eine bloße Ahnung reicht nicht aus, der Verteidiger muss vielmehr zum Zeitpunkt der Annahme des Honorars sicher um die inkriminierende Herkunft wissen. Auch ist er nicht verpflichtet, Nachforschungen zur Herkunft des Geldes anzustellen (LG Berlin NStZ 2004, 103).</p>



<p><strong>15</strong> Für eine Strafbarkeit nach Abs. 1 oder 2 bedarf es stets dem <strong>Vorsatz</strong>. Der dolus eventualis ist ausreichend. Der Täter muss über die Herkunft des Tatobjekts Bescheid wissen. Erforderlich ist regelmäßig, dass dem Täter konkrete Umstände bewusst sind, die bei grob richtiger rechtlicher Bewertung seinerseits ergeben, dass es sich um eine geldwäschetaugliche Vortat handelt (BGH wistra 03, 260; BGHSt 43, 158). Im Zweifel ist es allerdings ausreichend, wenn der Täter Umstände für möglich hält und billigt, die bei deren Vorliegen eine rechtswidrige Vortat darstellen würden (BGH NStZ-RR 21, 213; Schönke/Schröder/<em>Hecker</em>, 31. Aufl., § 261 Rn. 31).</p>



<p><strong>16</strong> In den Fällen des Abs. 1 und 2 genügt es gem. Abs. 6, wenn der Täter die Eigenschaft des Tatobjekts als aus einer rechtswidrigen Vortat herrührend <strong>leichtfertig verkennt</strong>. Das Merkmal muss restriktiv ausgelegt werden, erforderlich ist regelmäßig dem Vorsatz ähnliches Handeln (BGHSt 43, 158, 168). Anzunehmen ist Leichtfertigkeit insbesondere, wenn der Täter aufgrund besonderer Gleichgültigkeit oder grober Fahrlässigkeit außer Acht lässt, dass sich die kriminelle Herkunft des Tatobjekts nach bestehender Sachlage aufdrängt (BGHSt 33, 66).</p>



<p><strong>17</strong> Für die Strafbarkeit des <strong>Versuchs </strong>(Abs. 3) reicht aus, wenn eine konkrete Gefährdung der Vollendung der Tat besteht. Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter irrig annimmt, dass das Tatobjekt aus einer rechtswidrigen Vortat stammen würde. Ein strafbarer Versuch ist ebenso zu bejahen, wenn der Täter darüber irrt, dass ein Vorerwerb stattgefunden habe.</p>



<p><strong>18</strong> Solange die Tat noch nicht entdeckt ist bzw. der Täter Anlass dafür hatte dies anzunehmen, hat die <strong>Selbstanzeige </strong>des Täters eine strafaufhebende Wirkung. Der Täter muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Sicherstellung des Tatobjekts bewirken; bei vorliegender Leichtfertigkeit ist dies entsprechend entbehrlich (BT-Drs. 12/989, 28).</p>



<p><strong>19</strong> Strafaufhebende Wirkung entsteht über die Selbstanzeige hinaus auch, wenn der Täter sich bereits wegen <strong>Beteiligung an der rechtswidrigen Vortat</strong> strafbar gemacht hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Täter als Täter oder Teilnehmer der rechtswidrigen Vortat das Tatobjekt in den Verkehr bringt und dabei gleichzeitig dessen Herkunft verschleiert, solange hierdurch neues Unrecht entsteht (BGHSt 63, 268).</p>



<p><strong>20</strong> Zur Geldwäsche in <strong>Konkurrenz </strong>steht die gewerbsmäßige Hehlerei, hinter welcher erstere zurücktritt. Ebenso tritt Geldwäsche zurück, wenn die konkrete Tathandlung bereits in einer nebenstrafrechtlichen Vorschrift mit Strafe bedroht ist (Fischer/<em>Fischer/Lutz</em>, 73. Aufl., § 261 Rn. 71).</p>



<p><strong>21</strong> Der Regelstrafrahmen findet bei Vorsatztaten nach Abs. 1 und 2 Anwendung. Im Fall des leichtfertigen Verkennens ist die Strafe nach Abs. 6 zu mildern. Hinsichtlich der letztendlichen <strong>Strafzumessung </strong>ist auf Form und Umfang der Schuld, aber auch auf den Vermögenswert des Tatobjekts abzustellen (BGH NStZ-RR 19, 145).</p>



<p><strong>22</strong> Die Mindeststrafandrohung wird gem. Abs. 4 angehoben, wenn der Täter die Tat als <strong>Verpflichteter </strong>i.&nbsp;S.&nbsp;d. § 2 Geldwäschegesetz (GWG) begeht.</p>



<p><strong>23</strong> Es handelt sich bei den unter Abs. 5 S. 2 angeführten Sachverhalten um Regelbeispiele für <strong>besonders schwere Fälle</strong> der Geldwäsche. Bezüglich des Vorliegens einer Gewerbsmäßigkeit ist die Definition des §&nbsp;243 StGB analog anzuwenden. Entscheidend ist die Absicht des Täters, für sich selbst durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen (BGHSt 14, 481; OLG Hamm NStZ-RR 04, 335). Die Bandenmäßigkeit ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend konkret definiert. Eine bandenmäßige Tatbegehung liegt vor, wenn ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen besteht, die den Willen zur Bindung für die Zukunft und zumindest für eine gewisse Dauer haben (BGHSt 46, 321; BGH StV 01, 407). Auch eine Person, die gem. Abs. 7 selbst straffrei handelt, kann Mitglied einer Bande sein und für die Mindestanzahl an Personen entsprechend herangezogen werden (BGH NStZ 06, 237).</p>



<p><strong>24</strong> Die <strong>Einziehung </strong>der Tatobjekte ist auch unter den erweiterten Voraussetzungen des §&nbsp;74a StGB möglich. Gem. Abs. 10 geht die Einziehung nach den §§ 73–73e StGB der Einziehung nach § 74 II StGB i.&nbsp;V.&nbsp;m. §§ 74a, 74c StGB vor.</p>



<p class="has-text-align-center"><a href="https://dean-blohm.de/wstr/">Blohm WStR – Zurück zum Inhaltsverzeichnis</a></p>



<p><sub>Stand 01/2026</sub></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/261-stgb/">§ 261 Geldwäsche</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>§ 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen</title>
		<link>https://dean-blohm.de/149-stgb/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 Jun 2024 09:50:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dean-blohm.de/?p=141</guid>

					<description><![CDATA[<p>(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/149-stgb/">§ 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er<br>1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,<br>2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder<br>3. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,<br>herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br>(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig<br>1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und<br>2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.<br>(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p><strong>1</strong> Unter Strafe gestellt sind Vorbereitungshandlungen zur Geld- und Wertzeichenfälschung. Der <strong>Schutzzweck </strong>der Norm ist dem der vorbereiteten Handlungen identisch.</p>



<p><strong>2</strong> Tatobjekt nach Abs. 1 Nr. 1 sind <strong>Vorrichtungen zur Herstellung von Falschgeld oder Wertzeichen</strong>. Damit eine Vorrichtung als Tatobjekt erfasst ist, muss er unmittelbar zur Herstellung einer Fälschung geeignet sein. Tatobjekt können bspw. Druckplatten, Prägestöcke, oder Abdrucke sein, nicht erfasst sind jedoch Drucker und Kopiergeräte (LK-StGB/<em>Kudlich/Ruß</em>, 13. Aufl., § 149 Rn. 3; NK-StGB/<em>Puppe/Schumann</em>, 6. Aufl., § 149 Rn. 4).</p>



<p><strong>3</strong> Tatgegenstand können ferner auch <strong>Computerprogramme </strong>sein. Als Tatobjekt kommen aber nur solche Programme infrage, die explizit zur Herstellung von Fälschungen konzipiert sind oder zumindest ein Modul beinhalten, das zu diesem Zweck gedacht ist (MüKoStGB/<em>Erb</em>, 5. Aufl., §&nbsp;149 Rn. 5). Nicht erfasst sind mithin Bildbearbeitungsprogramme, Programme zur Steuerung von CNC-Maschinen und ähnliche Software.</p>



<p><strong>3a</strong> Physische Gerätschaften, wie etwa <strong>Kreditkarten-Skimmer</strong>, wurden in der Vergangenheit nicht als taugliches Tatobjekt angesehen (BGH wistra 2004, 265). Diese Ansicht überzeugt jedoch nicht. Gerätschaften, deren Soft- bzw. Firmware darauf gerichtet ist, für Fälschungen eingesetzt zu werden, sind als Tatobjekt zu qualifizieren, da sie als Computerprogramm erfasst sind (so auch NK-StGB/<em>Puppe/Schumann</em>, 6. Aufl., § 149 Rn. 7 ff.).</p>



<p><strong>4</strong> Tatobjekt kann auch <strong>Papier </strong>sein. Erfasst ist jedes Material, das einem Papier oder einem papierähnlichen Material, welches zur Herstellung von Geld oder Wertzeichen verwendet wird, gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist. Es muss zum verwechseln ähnlich sein. Als ähnlich gilt das Papier bzw. das Material bereits, wenn es dazu geeignet ist, einen durchschnittlichen Verbraucher über die Echtheit zu täuschen (BGH NStZ 1994, 124).</p>



<p><strong>5</strong> Auch <strong>Hologramme und andere Sicherungsbestandteile</strong> sind von der Norm als Tatgegenstand erfasst. Ein Hologramm ist hierbei eine beschichtete Folie, die dazu geeignet ist, ein dreidimensionales Bild wiederzugeben (BT-Drs. 14/8998, 9). Andere Sicherungsbestandteile sind alle Dinge, die sonst zur Erhöhung der Fälschungssicherheit bei Geld und Wertzeichen führen sollen, wie etwa eine besondere Druckfarbe oder Sicherheitsstreifen. Ferner sind andere Sicherungsbestandteile auch solche, die erst in der Zukunft erfunden werden (Lackner/Kühl/Heger/<em>Heger</em>, 31. Aufl., §&nbsp;149 Rn. 3a).</p>



<p><strong>6</strong> Die <strong>Tathandlung </strong>des §&nbsp;149 StGB sind Herstellung, Verschaffung, Freihalten, Verwahren und Überlassen. Herstellung ist die Fertigstellung einer Fälschungsvorrichtung, sodass diese gebrauchsfertig ist. Das willentliche Erlangen der Verfügungsgewalt über ein Tatobjekt ist Verschaffung, ebenso das Verschaffen für einen Dritten (von Heintschel-Heinegg/Kudlich/<em>Weidemann</em>, 5. Aufl., §&nbsp;149 Rn. 10). Freihalten meint das Bereitstellen eines Tatobjekts zum Zweck des Verkaufs. Als Verwahren ist der Besitz eines Tatobjekts zu verstehen. Das Verwahren eines Computerprogramms soll allein indes noch nicht strafbewehrt sein (Fischer/<em>Fischer/Anstötz</em>, 73. Aufl., § 149 Rn. 4b). Unter Überlassen ist das Verschaffen für einen Dritten zu verstehen, wenn dies nur passiv geschieht (RGSt 59, 217).</p>



<p><strong>7</strong> Zur Bejahung des <strong>subjektiven Tatbestands</strong> ist es erforderlich, dass die Tathandlung eine andere rechtswidrige Tat nach den §§&nbsp;146, 148 StGB vorbereiten soll. Der dolus eventualis ist ausreichend. Wann eine Folgetat stattfinden soll, muss noch nicht konkret geplant sein (a.&nbsp;A. Fischer/<em>Fischer/Anstötz</em>, 73. Aufl., §&nbsp;149 Rn. 5). Ausreichend ist es jedenfalls bspw. wenn der Täter bloß eine Vorrichtung für einen Probedruck anfertigt und die Herstellung der letztendlichen Druckvorrichtung zeitlich noch nicht geplant ist (RGSt 69, 305).</p>



<p><strong>8</strong> Die Norm beinhaltet außerdem in Abs. 2 eine Regelung zum <strong>Rücktritt</strong>. Damit eine Strafbarkeit ausscheidet muss der Täter freiwillig die Ausführung der Tat endgültig aufgeben, sicherstellen, dass Dritte die Tat, die er vorbereitet hat, nicht fortführen können und Tatgegenstände, die sich noch in seinem Besitz befinden, vernichten oder bei einer Ermittlungsbehörde abgeben (LK-StGB/<em>Kudlich/Ruß</em>, 13. Aufl., § 149 Rn. 9).</p>



<p><strong>9</strong> Der <strong>Strafrahmen </strong>ist abhängig von der vorbereiteten Folgetat. Bei der Vorbereitung einer Geldfälschung ist er Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei der Vorbereitung einer Wertzeichenfälschung Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Bei der Strafzumessung ist insbesondere auf die möglichen Folgen der geplanten Tat abzustellen.</p>



<p class="has-text-align-center"><a href="https://dean-blohm.de/wstr/">Blohm WStR – Zurück zum Inhaltsverzeichnis</a></p>



<p><sub>Stand 01/2026</sub></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/149-stgb/">§ 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>§ 2 Geschützte Werke</title>
		<link>https://dean-blohm.de/2-urhg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 May 2024 16:48:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[UrhG]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dean-blohm.de/?p=86</guid>

					<description><![CDATA[<p>(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;6. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/2-urhg/">§ 2 Geschützte Werke</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:<br>1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;<br>2. Werke der Musik;<br>3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;<br>4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;<br>5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;<br>6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;<br>7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.<br>(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p><strong>1</strong> Abs. 1 dieser Vorschrift zählt lediglich <strong>beispielhaft </strong>verschiedene Werkarten auf. Neue Werkarten lassen sich mit unter die kataloghaft genannten Werkarten des Abs. 1 einbeziehen, auch wenn diese nicht explizit aufgeführt sind (BGH GRUR 85, 1041 = BGH, Urt. v. 09.05.1985 – I ZR 52/83).</p>



<p><strong>2</strong> Schutzfähig ist ein Werk stets nur dann, wenn es sich um eine <strong>persönliche geistige Schöpfung</strong> handelt. Gemeint ist hiermit ein menschliches Erzeugnis; Maschinenerzeugnisse, sofern sie nicht durch einen Menschen unter Zuhilfenahme technischer Mittel selbst geschaffen wurden, und Naturprodukte sind nicht schutzfähig (Schricker/<em>Loewenheim/Leistner</em> § 2 Rn. 39). Ein Zufallsprodukt kann stets nur dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn es von einem Menschen ausgewählt oder auf besondere Weise, wie etwa als Kunstwerk, präsentiert wird (Schricker/<em>Loewenheim/Leistner</em> § 2 Rn. 44).</p>



<p><strong>3</strong> Der <strong>Zustand des Urhebers</strong> ist für dessen Eigenschaft als solcher unerheblich. Auch eine minderjährige oder geistig unzurechnungsfähige Person kann Urheber sein. Selbiges gilt, wenn eine Person behauptet, durch ein mythologisches Wesen ein Werk diktiert bekommen zu haben; sofern nicht die Urheberschaft einem Dritten nachgewiesen werden kann, bleibt die Person, der der Text vermeintlich diktiert wurde, der Urheber (BGH GRUR 91, 456 = BGH, Urt. v. 07.06.1990 – I ZR 191/88).</p>



<p><strong>4</strong> Es handelt sich bei einem urheberrechtlich geschützten Werk um ein <strong>Immaterialgut</strong>. Das Werk ist stets ein geistiger Inhalt und muss, obgleich dies oft der Fall ist, nicht notwendigerweise in einem Werkstück körperlich festgehalten werden (Schricker/Loewenheim Einl. Rn. 7 m. w. N.). Auch muss das Werk nicht vollendet sein, wenn eine Zwischenstufe des Werks bereits selbst alle Voraussetzungen erfüllt, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen (Dreier/<em>Schulze </em>§ 2 Rn. 15 m. w. N.). Besteht ein Werk aus mehreren Teilen, so kann auch ein einzelner Teil eines Werkes urheberrechtlich geschützt sein (BGH NJW 75, 2064 = BGH, Urt. v. 23.05.1975 – I ZR 22/74).</p>



<p><strong>5</strong> Die Wahrnehmung des Werks erfolgt in dessen Gesamteindruck. Von einer geistigen Schöpfung kann gesprochen werden, wenn der Urheber mit dem Werk einen <strong>Gedanken- oder Gefühlsinhalt</strong> vermitteln will, der auf den Wahrnehmenden des Werks eine anregende Wirkung hat. Eine geistige Schöpfung ist stets anzunehmen, wenn das Werk einen ästhetischen Gehalt aufweist. Dies ist der Fall, wenn das Werk aus geister Arbeit entstanden und das Produkt einer sinnlich wahrnehmbaren schöpferischen Formgestaltung ist (BGH GRUR 85, 1041 = BGH, Urt. v. 09.05.1985 – I ZR 52/83).</p>



<p><strong>6</strong> Das Werk muss <strong>wahrnehmbar </strong>sein damit es schutzfähig ist, der bloße Gedanke ist nicht ausreichend. Obgleich das Werk nicht physisch festgehalten sein muss (→ Rn. 4), ist die Wahrnehmbarkeit stets erforderlich. Bei einer Rede kann diese bspw. durch das Vortragen derselbigen gegeben sein (Schricker/<em>Loewenheim/Leistner</em> § 2 Rn. 47 m. w. N.). Auch wenn ein Hilfsmittel zur Wahrnehmung des Werkes erforderlich ist, ist die Wahrnehmbarkeit des Werkes selbst zu bejahen. Dies ist bspw. bei einem Bild der Fall, das live übertragen und erst durch das Betrachten auf einem Fernseher wahrnehmbar wird (BGHZ 37, 1 = BGH, Beschl. v. 27.02.1962 – I ZR 118/60). Auch noch zu erschaffende Werke können bereits wahrnehmbar sein. So sind etwa alle möglichen Bilder, die während eines Videospiels zu sehen sein können, vorprogrammiert und somit durch den Programmierer geschaffen, nicht durch den Nutzer, der das Spiel verwendet (OLG Hamburg GRUR 83, 436 = OLG Hamburg, Urt. v. 31.03.1983 – 3 U 192/82).</p>



<p><strong>7</strong> Hinsichtlich des Schutzes von Werken, die durch <strong>künstliche Intelligenz</strong> (KI) entstanden sind, ist vor allem auf das Merkmal der persönlichen geistigen Schöpfung hinzuweisen und die bisherige Rechtsprechung hinsichtlich Computerprogrammen als Werkzeug zur Schaffung eines Werkes (→ Rn. 2) zu berücksichtigen. Eine KI kann in keinem Fall selbst Urheber sein; ob das durch die KI geschaffene Werk selbst urheberrechtlichen Schutz genießen kann, ist derzeit noch fraglich. Einige Personen vertreten die Auffassung, dass durch KI erstellte Werke grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt sein können (wohl <em>Schmid</em>, Wem gehört das Werk einer Künstlichen Intelligenz?, WBS – Die Experten; <em>Milrath</em>/<em>Salewski</em>, Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte nach aktueller und künftiger Rechtslage, IT-Recht-Kanzlei). Hierüber hinaus ist allerdings zu berücksichtigen, dass einer durch einen Menschen geschaffenen Anweisung an die KI, einem sog. Prompt, durchaus urheberrechtlicher Schutz zuteil werden kann. Ein weiterer Teil des Schrifttums nimmt daher an, dass die KI bei Existenz eines hinreichend konkreten Prompts, der bei mehrmaliger Nutzung zur Erzeugung eines immer ähnliches Ergebnisses führt, selbst als Werkzeug verstanden werden kann und der Mensch hierbei weiterhin den schöpferischen Teil übernimmt (<em>Lenzen</em>, Künstliche Intelligenz, C.H.Beck, 2018, S. 31 ff.; <em>Hetmank/Lauber-Rönsberg</em> GRUR 18, 574).</p>



<p><strong>8</strong> Im Sinne einer <strong>Doppelschöpfung </strong>sind auch zwei unabhängig voneinander geschaffene Werke schutzfähig, die zu einem gleichen Ergebnis kommen. Insbesondere bei der sog. kleinen Münze, womit Formulare und vergleichbare Druckerzeugnisse bezeichnet werden, sind Doppelschöpfungen häufig, wenn eine bestimmte Gestaltungsweise erforderlich, naheliegend oder üblich ist (OLG Köln GRUR 86, 889 = OLG Köln, Urt. v. 19.09.1986 – 6 U 199/85). Andere Werke unterscheiden sich meist, auch wenn zwei Urheber dieselbe Inspiration zur Schaffung ihres Werkes nutzen. Regelmäßig ist zumindest eine gewisse Andersartigkeit gegenüber einem schon bestehenden Werk notwendig, nicht aber eine absolute Neuheit des Werkes.</p>



<p><strong>9</strong> Für die Schutzfähigkeit muss ein Werk eine gewisse Individualität, auch <strong>Schöpfungshöhe</strong>, besitzen. Diese ist subjektiv im konkreten Einzelfall zu bemessen (<em>Schulze </em>GRUR 84, 400). Regelmäßig genügt die bloße Anordnung geometrischer Formen oder einzelner Buchstaben einer frei verfügbaren Schriftart nicht aus, um die Schöpfungshöhe zu begründen. Einzelne Indizien, die für die Prüfung der Schöpfungshöhe herangezogen werden können sind u. a. Komplexität, Gestaltungswille und Ersteindruck (Dreier/<em>Schulze </em>§ 2 Rn. 63 ff.).</p>



<p><strong>10</strong> Die Individualität eines Werkes ist zur Beurteilung des <strong>Schutzumfangs </strong>entscheidend. Ist ein Werk nur wenig individuell gestaltet, so ist dessen Schutzbereich entsprechend eng zu bemessen (OLG Frankfurt a. M. GRUR 93, 116). Je größer die Individualität, desto weiter reicht auch der Schutzumfang. Ist ein Werk hinreichend konkret gestaltet, so fallen neu geschaffene Werke, die auf diesem basieren, ebenfalls in seinen Schutzbereich, solange letztere keine erheblichen individuellen Züge aufweisen, so dass hinter diesen die Züge des Ursprungswerks verblassen.</p>



<p><strong>11 </strong>Die Schutzfähigkeit ist stets an eine konkrete Ausgestaltung gebunden. <strong>Nicht schutzfähig</strong> sind daher u. a. Ideen, die noch nicht hinreichend konkret ausgestaltet wurden (BGH GRUR 79, 119; LG München I, Urt. v. 18.01.2001 – 7 O 3398/00), Tatsachen der Geschichte und des Tagesgeschehens (OLG Hamburg GRUR 78, 307), biografische Fakten (OLG Hamburg, Beschl. 03.05.1996 – 3 W 53/96), die Art eines Motivs (LG Bochum, Urt. v. 03.05.2012 – I-8 O 134/12), sowie wissenschaftliche Erkenntnisse und Theorien (BGH GRUR 1981, 352). Dagegen kann auch eine hinreichend konkret ausgestaltete Handlung eines Romans schutzfähig sein (OLG München, Urt. v. 17.12.1998 – 29 U 3350/98), nicht aber das bloße Konzept einer Buchreihe (LG München I, Urt. v. 23.01.2009 – 21 O 13662/07).</p>



<p class="has-text-align-center"><a href="https://dean-blohm.de/wstr/">Blohm WStR – Zurück zum Inhaltsverzeichnis</a></p>



<p><sub>Stand 01/2025</sub></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/2-urhg/">§ 2 Geschützte Werke</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Anhang</title>
		<link>https://dean-blohm.de/wstr-anhang/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 May 2024 08:32:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dean-blohm.de/?p=61</guid>

					<description><![CDATA[<p>Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Hier aufgeführt sind sämtliche Werke, die innerhalb des Kommentars per Kurzzitierweise (Herausgeber / Autor, Bearbeiter, Jahr / Auflage, Seite / Randnummer) genannt werden. Lediglich einmalig zitierte Werke und Online-Beiträge werden in der jeweiligen Kommentierung selbst per Langzitierweise (Autor, Titel, Jahr, Zitatstelle / Seite, Randnummer) aufgeführt. Wird durch Kurzzitierweise auf ein Werk verwiesen, so [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/wstr-anhang/">Anhang</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Abkürzungsverzeichnis</h2>



<ul class="wp-block-list">
<li>a. a. O.: am angegebenen Ort</li>



<li>a. A.: andere Ansicht</li>



<li>a. F.: alte Fassung</li>



<li>ABl.: Amtsblatt der Europäischen Union</li>



<li>Abs.: Absatz</li>



<li>abw.: abweichend</li>



<li>AG: Amtsgericht / Aktiengesellschaft</li>



<li>Alt.: Alternative</li>



<li>ArbG: Arbeitsgericht</li>



<li>ArbR: Arbeitsrecht Aktuell</li>



<li>Art.: Artikel</li>



<li>Aufl.: Auflage</li>



<li>Az.: Aktenzeichen</li>



<li>BAG: Bundesarbeitsgericht</li>



<li>BayObLG: Bayerisches Oberstes Landesgericht</li>



<li>BB: Betriebs-Berater</li>



<li>Bd.: Band</li>



<li>Ber.: Bericht</li>



<li>Beschl.: Beschluss</li>



<li>BFH: Bundesfinanzhof</li>



<li>BGBl.: Bundesgesetzblatt</li>



<li>BGH: Bundesgerichtshof</li>



<li>BGHSt: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen</li>



<li>BGHZ: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen</li>



<li>BKR: Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht</li>



<li>BPatG: Bundespatentgericht</li>



<li>BSG: Bundessozialgericht</li>



<li>bspw.: beispielsweise</li>



<li>BT: Deutscher Bundestag</li>



<li>BT-Drs.: Bundestagsdrucksache</li>



<li>BVerfG: Bundesverfassungsgericht</li>



<li>BVerfGE: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts</li>



<li>BVerwG: Bundesverwaltungsgericht</li>



<li>bzgl.: bezüglich</li>



<li>bzw.: beziehungsweise</li>



<li>d. h.: das heißt</li>



<li>div.: diverse</li>



<li>DNotZ: Deutsche Notar-Zeitschrift</li>



<li>Drs.: Drucksache</li>



<li>ebd.: ebenda</li>



<li>entspr.: entsprechend</li>



<li>etc.: et cetera</li>



<li>EuG: Gericht der Europäischen Gemeinschaften</li>



<li>EuGH: Europäischer Gerichtshof</li>



<li>EuZW: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht</li>



<li>evtl.: eventuell</li>



<li>f., ff.: folgende Seite bzw. Seiten</li>



<li>FG: Finanzgericht</li>



<li>Fn.: Fußnote</li>



<li>FS: Festschrift</li>



<li>GA: Goltdammer&#8217;s Archiv für Strafrecht</li>



<li>gem.: gemäß</li>



<li>ggf.: gegebenenfalls</li>



<li>ggü.: gegenüber</li>



<li>grds.: grundsätzlich</li>



<li>GRUR: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht</li>



<li>GRUR-RR: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungsreport</li>



<li>GWR: Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht</li>



<li>h. L.: herrschende Lehre</li>



<li>h. M.: herrschende Meinung</li>



<li>Hrsg.: Herausgeber</li>



<li>Hs.: Halbsatz</li>



<li>i. d. R.: in der Regel</li>



<li>i. S. v.: im Sinne von</li>



<li>i. V. m.: in Verbindung mit</li>



<li>IWRZ: Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht</li>



<li>JA: Juristische Arbeitsblätter</li>



<li>JR: Juristische Rundschau</li>



<li>JURA: Juristische Ausbildung</li>



<li>JuS: Juristische Schulung</li>



<li>KG: Kammergericht</li>



<li>KIR: Künstliche Intelligenz und Recht</li>



<li>LG: Landgericht</li>



<li>lit.: litera</li>



<li>LSG: Landessozialgericht</li>



<li>lt.: laut</li>



<li>LTO: Legal Tribune Online</li>



<li>LVerfG: Landesverfassungsgericht</li>



<li>m. w. N.: mit weiteren Nachweisen</li>



<li>m. W. v.: mit Wirkung vom</li>



<li>mdl.: mündlich</li>



<li>MMR: Zeitschrift für das Recht der Digitalisierung, Datenwirtschaft und IT</li>



<li>n. F.: neue Fassung</li>



<li>n. n.: nomen nominandum</li>



<li>NJW: Neue Juristische Wochenschrift</li>



<li>NJW-RR: Neue Juristische Wochen-schrift Rechtsprechungsreport</li>



<li>Nr.: Nummer</li>



<li>NStZ: Neue Zeitschrift für Strafrecht</li>



<li>NStZ-RR: Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungsreport</li>



<li>NZG: Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht</li>



<li>NZI: Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht</li>



<li>NZWiSt: Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht</li>



<li>o. D.: ohne Datum</li>



<li>o. V.: ohne Verfasser</li>



<li>OLG: Oberlandesgericht</li>



<li>OVG: Oberverwaltungsgericht</li>



<li>PKS: Polizeiliche Kriminalstatistik</li>



<li>Rdz.: Randziffer</li>



<li>Rn.: Randnummer</li>



<li>Rspr.: Rechtsprechung</li>



<li>S.: Seite / Satz</li>



<li>s.: siehe</li>



<li>SG: Sozialgericht</li>



<li>sog.: sogenannt</li>



<li>st. Rspr.: ständige Rechtsprechung</li>



<li>StA: Staatsanwaltschaft</li>



<li>StV: Strafverteidiger</li>



<li>subj.: subjektiv</li>



<li>teilw.: teilweise</li>



<li>u. a.: unter anderem</li>



<li>u. U.: unter Umständen</li>



<li>überw: überwiegend</li>



<li>Urt.: Urteil</li>



<li>usw.: und so weiter</li>



<li>v. A. w.: von Amts wegen</li>



<li>v.: vom</li>



<li>Var.: Variante</li>



<li>VerfG: Verfassungsgericht</li>



<li>VerfGH: Verfassungsgerichtshof</li>



<li>VG: Verwaltungsgericht</li>



<li>VGH: Verwaltungsgerichtshof</li>



<li>vgl.: vergleiche</li>



<li>Vorbem.: Vorbemerkung</li>



<li>VuR: Verbraucher und Recht</li>



<li>wistra: Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht</li>



<li>WStR: Wirtschaftsstrafrecht</li>



<li>z. B.: zum Beispiel</li>



<li>ZRP: Zeitschrift für Rechtspolitik</li>



<li>zutr. Zutreffend</li>
</ul>



<h2 class="wp-block-heading">Literaturverzeichnis</h2>



<ul class="wp-block-list">
<li>Achenbach, Ransiek, Rönnau: Handbuch Wirtschaftsstrafrecht.</li>



<li>Ahlberg, Götting: Beck&#8217;scher Online-Kommentar Urheberrecht. (zitiert als: BeckOK UrhG/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Benkard: Patentgesetz.</li>



<li>Böttger: Wirtschaftsstrafrecht.</li>



<li>Brammsen: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht. (zitiert als: MüKoUWG/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Braun: Insolvenzordnung.</li>



<li>Büscher: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.</li>



<li>Cirener, et al.: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. (zitiert als: LK-StGB/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Dreier, Schulze: Urheberrechtsgesetz.</li>



<li>Ebenroth, Boujong: Handelsgesetzbuch.</li>



<li>Fezer: Markenrecht.</li>



<li>Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen.</li>



<li>Fleischer, Goette: Münchener Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. (zitiert als: MüKoGmbHG/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Graf, Jäger, Wittig: Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.</li>



<li>Hachenburg: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. (zitiert als: Hachenburg/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. (zitiert als: Harte/Henning/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Harte-Bavendamm, Ohly, Kalbfus: Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.</li>



<li>von Heintschel-Heinig, et al.: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. (zitiert als: MüKoStGB/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>von Heintschel-Heinegg, Kudlich: Strafgesetzbuch. (zitiert als: von Heintschel-Heinegg/Kudlich/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Henssler, Strohn: Gesellschaftsrecht.</li>



<li>Hopt: Handelsgesetzbuch.</li>



<li>Joecks, Jäger, Randt: Steuerstrafrecht mit Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht.</li>



<li>Joecks, Jäger: Strafgesetzbuch, Kommentar.</li>



<li>Kindhäuser, Hilgendorf: Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar.</li>



<li>Kindhäuser, Neumann, Paeffgen, Saliger: Nomos Kommentar Strafgesetzbuch. (zitiert als: NK-StGB/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Koch: Aktiengesetz.</li>



<li>Köhler, Bornkamm, Feddersen: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. (zitiert als: KBF/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Kudlich, Oğlakcıoğlu: Wirtschaftsstrafrecht.</li>



<li>Lackner, Kühl, Heger: Strafgesetzbuch.</li>



<li>Leitner, Rosenau: Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.</li>



<li>Matt, Renzikowski: Strafgesetzbuch.</li>



<li>Peifer: Großkommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. (zitiert als: GK-UWG/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Satzger, Schluckebier, Widmaier: Strafgesetzbuch. (zitiert als: SSW-StGB/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Schmidt, Lutter: Aktiengesetz.</li>



<li>Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht. (zitiert als: HambKomm/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Schönke, Schröder: Strafgesetzbuch.</li>



<li>Schricker, Loewenheim: Kommentar zum Urheberrecht.</li>



<li>Ströbele, Hacker, Thiering: Markengesetz.</li>



<li>Wandtke, Bullinger: Praxiskommentar Urheberrecht. (zitiert als: UrhR/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Wessels, Beulke, Satzger: Strafrecht Allgemeiner Teil, Die Straftat und ihr Aufbau.</li>



<li>Wessels, Hillenkamp, Schuhr: Strafrecht Besonderer Teil 2, Straftaten gegen Vermögenswerte.</li>
</ul>



<p>Hier aufgeführt sind sämtliche Werke, die innerhalb des Kommentars per Kurzzitierweise (Herausgeber / Autor, Bearbeiter, Jahr / Auflage, Seite / Randnummer) genannt werden. Lediglich einmalig zitierte Werke und Online-Beiträge werden in der jeweiligen Kommentierung selbst per Langzitierweise (Autor, Titel, Jahr, Zitatstelle / Seite, Randnummer) aufgeführt. Wird durch Kurzzitierweise auf ein Werk verwiesen, so handelt es sich stets um die jeweils aktuellste Auflage zum Rechtsstand der kommentierten Norm, sofern nicht anders angegeben.</p>



<p class="has-text-align-center"><a href="https://dean-blohm.de/wstr/">Blohm WStR – Zurück zum Inhaltsverzeichnis</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/wstr-anhang/">Anhang</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
