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	<title>Kommentar Archive &#8211; Dean A. Blohm</title>
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	<description>Wirtschaftsrecht</description>
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	<title>Kommentar Archive &#8211; Dean A. Blohm</title>
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	<item>
		<title>§ 16 Strafbare Werbung</title>
		<link>https://dean-blohm.de/16-uwg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 28 Jun 2025 23:39:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/16-uwg/">§ 16 Strafbare Werbung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br>(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>



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<p id="block-3fbb76bc-7454-4b2a-bd4e-bfe5ddd248dc"><strong>1</strong> In Zusammenhang mit § 20 UWG (Bußgeldvorschriften) bildet § 16 UWG das <strong>Lauterkeitsstrafrecht</strong>. Auch wenn zivilrechtliche Maßnahmen deutlich häufiger zur Ahndung von Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht ergriffen werden, ist die praktische Bedeutung strafbarer Werbung groß. Bundesweit wurden im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr 13 % mehr Straftaten nach § 23 III GeschGehG und § 16 UWG erfasst (PKS 2023, Schlüsselnr. 719200). Obwohl keine getrennte statistische Erfassung erfolgt, ist davon auszugehen, dass Fälle von strafbarer Werbung den überwiegenden Teil der erfassten<br>Delikte ausmachen (MüKoStGB/<em>Janssen/Maluga</em> § 16 UWG Rn. 9).</p>



<p><strong>2</strong> Hervorgegangen ist die Norm aus den §§&nbsp;4 – strafbare Irreführung – und 6 – progressive Kundenwerbung – UWG a.&nbsp;F. im Rahmen der <strong>UWG-Reform</strong> 2004. Große Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage fanden nicht statt. § 16 UWG reformierte das UWG insofern, als dass der Abs. II des §&nbsp;4 UWG a.&nbsp;F. gestrichen und die Norm im Übrigen sprachlich vereinfacht wurde. Darüber hinaus wurde der Personenkreis des §&nbsp;6 UWG a.&nbsp;F. angepasst; die Norm ist nunmehr ausschließlich bei Anwerbung von Verbrauchern anzuwenden (BGBl. I 2004, 1414). Es handelt sich weiterhin um zwei inhaltlich und strukturell unterschiedliche Delikte.</p>



<p><strong>3</strong> Der <strong>Schutzzweck </strong>des Abs. I ist der Schutz von Mitbewerbern und Verbrauchern vor unlauterem Wettbewerb (BGHSt 27, 293). Die strafbare Irreführung bietet, da sie im objektiven Tatbestand keinen Vermögensschaden voraussetzt, für Verbraucher auch Schutz vor Vorstufen des Betruges, bei denen sonst der objektive Tatbestand des Betruges noch nicht verwirklicht gewesen wäre. Auch der Schutzzweck des Abs. II erstreckt sich auf Mitbewerber sowie Verbraucher. Insbesondere der teils glücksspielartige Charakter von Modellen der progressiven Kundenwerbung stellt hierbei ein Risiko für Verbraucher dar (BGHSt 2, 79; BGHSt 2, 139; KBF/<em>Bornkamm </em>§ 16 Rn. 3 m.&nbsp;w.&nbsp;N.).</p>



<p><strong>4</strong> Der Schutz von Verbrauchern vor irreführenden Wettbewerbshandlungen ist auch durch <strong>Unionsrecht </strong>geregelt (EU-Richtlinie 2006/114/EG; EU-Richtlinie 2005/29/EG). Die Auslegung der Normen des Lauterkeitsstrafrechts wird maßgeblich durch das Unionsrecht beeinflusst (GK-UWG/<em>Waßmer </em>§ 16 Rn. 3).</p>



<p><strong>5</strong> Die <strong>Deliktsnatur </strong>beider Absätze ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es handelt sich bei strafbarer Werbung stets um ein Vergehen. Der Versuch der strafbaren Irreführung ist nicht strafbewehrt, bei progressiver Kundenwerbung handelt es sich indes um ein Unternehmensdelikt, sodass die Tat bereits vollendet ist, wenn der Versuch unternommen wurde, das Werbe- und Vertriebssystem in Gang zu setzen (BGHSt 56, 174; MüKoStGB/<em>Janssen/Maluga</em> § 16 UWG Rn. 96).</p>



<p><em>Strafbare Irreführung</em></p>



<p><strong>6</strong> Der objektive Tatbestand der strafbaren Irreführung erfordert, dass <strong>Angaben </strong>gemacht werden. Als Angabe sind alle Tatsachenbehauptungen anzusehen, die dem Beweis zugänglich sind. Nicht erfasst sind Meinungsäußerungen sowie Werbeaussagen, die stark übertrieben sind und für einen objektiven Dritten erkennbar nicht ernst genommen werden sollen (Graf/Jäger/Wittig/<em>Krell </em>§ 16 UWG Rn. 15). Angaben können in jeder Form gemacht werden, insbesondere auch konkludent (Leitner/Rosenau/<em>Reinbacher </em>§ 16 UWG Rn. 14; BGH, Urt. v. 27.06.1961 – I ZR 135/59, Ber. <em>Schäffer </em>JURios, 04.04.2021). Erfasst sind auch solche Angaben, die im Rahmen vergleichender Werbung getätigt werden (GK-UWG/<em>Waßmer </em>§ 16 Rn. 22 m.&nbsp;w.&nbsp;N.).</p>



<p><strong>7</strong> Die getätigte Angabe muss <strong>irreführend </strong>sein. Hierbei ist nicht entscheidend, ob tatsächlich eine Person in die Irre geführt wurde, sondern einzig, ob die Angabe zur Irreführung geeignet ist (BGHSt 52, 227). Die Eignung zur Täuschung ist objektiv zu bestimmen, wobei der Gesamteindruck der Werbung auf einen potentiellen Adressaten, im Regelfall den Otto Normalverbraucher, u.&nbsp;U. aber auch eine durchschnittlich informierte Person einer bestimmten Gruppe, bspw. wenn die Aussage sich an Fachpublikum richtet, ausschlaggebend ist (KBF/<em>Bornkamm </em>§ 16 Rn. 9; Graf/Jäger/Wittig/<em>Krell </em>§ 16 UWG Rn. 34; Harte/Henning/<em>Dreyer </em>§ 16 Rn. 16; BGH GRUR 2002, 182). Eine tatsächlich eingetretene Irreführung dient als Indiz (Graf/Jäger/Wittig/<em>Krell </em>§ 16 UWG Rn. 37).</p>



<p><strong>8</strong> Eine Irreführung kann auch dann vorliegen, wenn bei einer Werbung relevante Angaben <strong>verschwiegen </strong>werden. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass eine Garantenpflicht zur Aufklärung besteht (GK-UWG/<em>Waßmer </em>§ 16 Rn. 36; <em>Rengier </em>FS Hansjörg Otto, 727). Eine solche Garantenstellung lässt sich insbesondere aus einer gesetzlichen Aufklärungspflicht herleiten (KBF/<em>Bornkamm </em>§ 16 Rn. 13).</p>



<p><strong>9</strong> Überdies muss die Angabe auch <strong>unwahr </strong>sein. Nach früherer Rechtsprechung wurde für dieses Merkmal nur auf die Auffassung einer durchschnittlichen Person des angesprochenen Verkehrskreises abgestellt (so etwa RGSt 47, 161), doch ist nach h.&nbsp;M. wie auch höchstrichterlicher Rechtsprechung ein objektiver Prüfungsmaßstab anzuwenden (MüKoUWG/<em>Brammsen </em>§&nbsp;16 Rn. 32; BGHSt 52, 227). Insbesondere aufgrund des Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 GG erscheint es sinnvoll, bloß auf den objektiven Sinngehalt der getätigten Angabe abzustellen.</p>



<p><strong>10</strong> Der objektive Tatbestand erfordert, dass die unwahre Angabe in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, für irreführende Werbung genutzt wird. Mitteilungen, die sich lediglich an <strong>Einzelpersonen </strong>richten, sind somit vom Tatbestand ausgenommen und können strafrechtlich nur geahndet werden, wenn der Straftatbestand des Betruges erfüllt ist.</p>



<p><strong>11</strong> Eine <strong>öffentliche Bekanntmachung</strong> ist eine Verbreitung, die sich an jedermann richtet, wie etwa Werbe-Popups, Zeitungsanzeigen, Fernsehwerbung, Radiospots oder Warenzeichen (KBF/<em>Bornkamm </em>§ 16 Rn. 14). Zur Bejahung des Merkmals ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit der Kenntnisnahme für jedermann besteht; auf die tatsächliche Anzahl von Personen, die die Verbreitung wahrgenommen haben, kommt es insofern nicht an.</p>



<p><strong>12</strong> Unter <strong>Mitteilungen</strong>, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, sind Werbungen zu verstehen, die sich nicht an jedermann, wohl aber an einen größeren Kreis von Personen richtet. Der Personenkreis darf vom Werbenden nach seiner Zahl und Persönlichkeit bestimmt sein. Beispielhaft sind für derartige Mitteilungen etwa Angaben auf Briefpapier, Werbeprospekte oder Speisekarten zu nennen.</p>



<p><strong>13</strong> Der <strong>subjektive Tatbestand des Abs. I</strong> erfordert den dolus eventualis hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkmale. Dem Täter muss die Unwahrheit der Angabe und die Eignung zur Irreführung bewusst sein. In Bezug auf das Hervorrufen des Anscheins eines besonders günstigen Angebots, muss dolus directus 1. Grades bejaht werden können. Es genügt, wenn der Täter anstrebt, diesen Anschein hervorzurufen (Graf/Jäger/Wittig/<em>Krell </em>§ 16 UWG Rn. 99).  Das Merkmal der besonderen Günstigkeit kann bereits angenommen werden, wenn das Angebot minimal mehr, als das allgemein übliche bietet (KBF/<em>Bornkamm </em>§ 16 Rn. 19).</p>



<p><strong>14 Konkurrenzen des Abs. I</strong> sind die progressive Kundenwerbung i.&nbsp;S.&nbsp;d. Abs. II sowie der Tatbestand des Betruges, welche mit der strafbaren Irreführung in Tateinheit stehen. Auch Strafvorschriften aus dem Nebenstrafrecht, wie etwa ein Verstoß gegen §&nbsp;143 MarkenG oder §&nbsp;14 HWG, können zur strafbaren Irreführung in Tateinheit stehen.</p>



<p><strong>15</strong> Hinsichtlich <strong>Rechtswidrigkeit und Schuld</strong> sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden. An einen Verbotsirrtum sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Regelmäßig ist ein solcher nur dann anzunehmen, wenn ein Unternehmer im Voraus ein Rechtsgutachten einer unbefangenen Person eingeholt hat, welches ihm die Unbedenklichkeit seiner geplanten Werbemaßnahme bescheinigt hat (GK-UWG/<em>Waßmer </em>§ 16 Rn. 64 m.&nbsp;w.&nbsp;N.).</p>



<p><em>Progressive Kundenwerbung</em></p>



<p><strong>16</strong> Typische Erscheinungsformen der progressiven Kundenwerbung sind das Pyramiden- und <strong>Schneeballsystem</strong>. Letzteres zeichnet sich dadurch aus, dass das veranstaltende Unternehmen mit jedem neu geworbenen Kunden einen eigenen Vertrag schließt. Möglich ist dies bspw., wenn ein Unternehmer ein Produkt unter einem überhöhten Preis verkauft und den Verbraucher dazu bestimmt, weitere Verbraucher als Kunden anzuwerben, die ihrerseits gleichartig handeln, um im Gegenzug den Kaufpreis stufenweise zurückzuerhalten (BGHSt 2, 79).</p>



<p><strong>17</strong> Bei einem <strong>Pyramidensystem </strong>schließt das veranstaltende Unternehmen nur mit dem ersten Kunden einen Vertrag ab. Kunden auf niedrigeren Strukturebenen schließen jeweils nur mit der Person einen Vertrag ab, von der sie für das System angeworben wurden (Harte/Henning/<em>Dreyer </em>§ 16 Rn. 67). Hinsichtlich der Beurteilung der Strafbarkeit ist entscheidend, ob das System primär auf dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen beruht, oder ob die Kundengewinnung im Vordergrund steht (OLG Frankfurt a.&nbsp;M. GRUR-RR 2016, 202). Gerade durch die Möglichkeiten von Online-Marketing, bspw. beim Influencer-Marketing, sind die Strukturen eines solchen Systems zunehmend schwerer zu analysieren und auch für Verbraucher undurchsichtiger. In einem Pyramidensystem muss der Erstkunde im Regelfall eine Eigenleistung erbringen, um am System beteiligt zu werden. Ein solches Pyramidensystem besteht bspw., wenn unter dem Vorwand der Teilnahme an einem Motivationsseminar Verbrauchern eine Tätigkeit auf Privisionsbasis angeboten wird, für die sie jedoch zunächst ein Seminar buchen müssten und die daraus bestehen würde, gleichartige Verkaufsseminare zu veranstalten, die der Anwerbung neuer Verbraucher dienen (BGH NJW 2011, 1236).</p>



<p><strong>18</strong> Alle Arten der progressiven Kundenwerbung haben gemein, dass ein <strong>Kettenelement </strong>besteht. Für Verbraucher erscheint der versprochene Vorteil meist leicht erreichbar. Bei den ersten angeworbenen Kunden mag dies auch zutreffen, allerdings tritt allmählich eine Marktsättigung ein, die immer schneller schneller voranschreitet, je mehr neue Teilnehmer in das System eingeführt werden, sodass schlussendlich die Chance für angeworbene<br>Kunden, ihrerseits neue Teilnehmer für das System zu finden, immer mehr abfällt (KBF/<em>Bornkamm </em>§ 16 Rn. 35)</p>



<p><strong>19</strong> Strafbar macht sich grundsätzlich der Veranstalter des Systems. <strong>Täter </strong>kann insofern jede Person sein, die zur Tat ansetzt (→ Rn. 5). Kommt der Veranstalter aufgrund der allgemeinen Grundsätze nicht als Täter infrage, kann er als Anstifter bestraft werden. Teilnehmende Verbraucher des Systems bleiben grundsätzlich straffrei, sofern sie aus diesem keinen Nutzen ziehen, der über das Maß der Notwendigkeit zur Teilnahme hinausgeht (<em>Wünsche </em>BB 2012, 273).</p>



<p><strong>20</strong> Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass die Tat im <strong>geschäftlichen Verkehr</strong> begangen wird. Gemeint ist hiermit jede selbständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, bei der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (BGH NJW 1998, 390; BGH NStZ 1995, 432). Es lässt sich jede Förderung eines eigenen oder fremdem Geschäftszwecks, die sich nach außen richtet und somit wirtschaftliche Zwecke verfolgt, unter dem Begriff zusammenfassen (MüKoUWG/<em>Brammsen </em>§ 16 Rn. 116 m.&nbsp;w.&nbsp;N.). Eine Strafbarkeit scheidet somit aus, wenn lediglich private Rechtsbeziehungen betroffen sind (BGH NJW 1987, 851).</p>



<p><strong>21</strong> Durch Abs. II geschützt werden <strong>Verbraucher</strong>. Für eine Definition kann hier auf den allgemeinen Verbraucherbegriff aus §&nbsp;13 BGB abgestellt werden. Problematisch ist allerdings, dass die angeworbenen Verbraucher als Teilnehmer vom System auch selbst unternehmerisch tätig werden. Davon auszugehen, dass die Teilnehmer hierdurch keine Verbraucher mehr wären, widerspricht jedoch dem Sinngehalt der Norm (BGH GRUR 2011, 941), weshalb bei der Prüfung nur der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, an welchem eine Person zur Beteiligung am System veranlasst wird; zu diesem ist der Verlust der Verbrauchereigenschaft jedenfalls noch zu verneinen (EuGH, Urt. v. 03.07.1997 – C-269/95; KBF/<em>Bornkamm </em>§ 16 Rn. 41 m.&nbsp;w.&nbsp;N).</p>



<p><strong>22</strong> Die Tat wird durch die <strong>Veranlassung </strong>eines Verbrauchers verwirklich, Waren, Dienstleistungen oder Rechte abzunehmen. Der Begriff ist weit gefasst. Gemeint ist grundsätzlich jede Art der Beeinflussung eines Verbrauchers, die objektiv darauf gerichtet ist, ihn zu einer solchen Abnahme zu bringen (Graf/Jäger/Wittig/<em>Krell </em>§ 16 UWG Rn. 160). Eine Abnahme ist der Erwerb gegen Entgelt. Für welchen Zweck die Kosten vorgeblich erhoben werden, spielt hierbei ebenso keine Rolle, wie die Tatsache, ob es tatsächlich zu einer Abnahme gekommen ist (MüKoUWG/<em>Brammsen </em>§ 16 Rn. 111; GK-UWG/<em>Waßmer </em>§ 16 Rn. 114 m.&nbsp;w.&nbsp;N.).</p>



<p><strong>23</strong> Auch gehört zur Tathandlung, dass dem Verbraucher <strong>besondere Vorteile</strong> versprochen werden, wenn er weitere Personen zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen würde, die ihrerseits nach der Art der Werbung weitere Teilnehmer durch Werbung<br>mit derartigen Vorteilen in das System einführen sollen. Ein Vorteil ist jede vermögenswirksame Leistung, welche nicht mit der beworbenen Sache oder Leistung identisch ist, sondern als besonders Lockmittel zum Eintritt in das System dient (KBF/<em>Bornkamm </em>§ 16 Rn. 46 m. w. N.). Gewährt werden muss der Vorteil nach dem Wortlaut der Norm nicht zwingend vom Veranstalter selbst; tatbeständsmäßig ist ebenso eine Gewährung durch Dritte, wie etwa andere Teilnehmer des Systems, sofern dies unter der aufschiebenen Bedingung geschieht, dass der Vorteil für die Werbung anderer Personen für die Teilnahme am System gewährt wird (KBF/<em>Bornkamm </em>§ 16 Rn. 48).</p>



<p><strong>24</strong> Hinsichtlich des <strong>subjektiven Tatbestands des Abs. II</strong> ist der dolus eventualis ausreichend. Dem Täter müssen die Um-<br>stände bekannt sein, welche die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands begründen.</p>



<p><strong>25 Konkurrenzen des Abs. II</strong> umfassen meist gleichartige Taten. Wird mit mehreren Handlungen einer Person dasselbe System gefördert, besteht zwischen den Taten Handlungseinheit (KG NStZ-RR 2005, 26). Werden weitere Straftatbestände, insbesondere Betrug, verwirklich, so besteht Tateinheit.</p>



<p><strong>26</strong> Als <strong>Rechtsfolge </strong>sieht Abs. II Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Erwirtschafteter Gewinn, der zu Lasten von Verbrauchern ging, kann abgeschöpft werden. Verträge, die zwischen dem Täter und Teilnehmern geschlossen wurden, sind nichtig (§ 134 BGB). Zwar handelt es sich bei der progressiven Kundenwerbung gem. §&nbsp;374 I Nr. 7 StPO um ein Privatklagedelikt, jedoch ist im Regelfall ein besonderes öffentliches Interesse zu bejahen, wenn nicht bloß eine Rechtsverletzung vorliegt, die den Rechtsfrieden nur minimal stört (GK-UWG/<em>Waßmer </em>§ 16 Rn. 145).</p>



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			</item>
		<item>
		<title>§ 261 Geldwäsche</title>
		<link>https://dean-blohm.de/261-stgb/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Sep 2024 09:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>(1) 1Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,1. verbirgt,2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,3. sich oder einem Dritten verschafft oder4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>(1) <sup>1</sup>Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,<br>1. verbirgt,<br>2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,<br>3. sich oder einem Dritten verschafft oder<br>4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,<br>wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. <sup>2</sup>In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. <sup>3</sup>Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.<br>(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.<br>(3) Der Versuch ist strafbar.<br>(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br>(5) <sup>1</sup>In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. <sup>2</sup>Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.<br>(6) <sup>1</sup>Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. <sup>2</sup>Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.<br>(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.<br>(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,<br>1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und<br>2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.<br>(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und<br>1. am Tatort mit Strafe bedroht ist oder<br>2. nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:<br>a) Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),<br>b) Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),<br>c) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),<br>d) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,<br>e) Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),<br>f) Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),<br>g) den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder<br>h) den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).<br>(10) <sup>1</sup>Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. <sup>2</sup>§ 74a ist anzuwenden. <sup>3</sup>Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.</p>



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<p><strong>1</strong> Der Straftatbestand der Geldwäsche wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität im Jahre 1992 in das StGB eingefügt (BGBl. I 1992, 1302). Nach Willen des Gesetzgebers soll dieser im Wesentlichen dazu beitragen, mehr Möglichkeiten zur Abschöpfung illegal erlangter Gewinne zu schaffen und somit auch Lücken schließen, welche die §§ 257–259 StGB bei organisierter Kriminalität offenlassen (BT-Drs. 12/3533, 10). Der genaue <strong>Schutzzweck </strong>der Norm wird teils unterschiedlich interpretiert, jedenfalls ist das Rechtsgut vage (BVerfG, Urt. v. 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01). Zum einen kann die staatliche Rechtspflege und das allgemeine Ermittlungsinteresse als Rechtsgut aufgefasst werden, (BT-Drs. 12/989, 27) zum anderen nimmt die h.&nbsp;M. an, dass auch das durch die Vortat verletzte Rechtsgut zu berücksichtigen ist (BGH StraFo 13, 346). Um die notwendige Bestimmtheit (nullum crimen, nulla poena sine lege → Art. 103 II GG) dieser Strafvorschrift zu gewährleisten, ist stets eine restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale notwendig. Als tatbestandsmäßig können nur solche Handlungen gelten, die eindeutig dem Wortlaut des §&nbsp;261 StGB unterzuordnen sind (BGH NJW 08, 2516).</p>



<p><strong>2</strong> Tatgegenstand der Geldwäsche ist nicht nur bares Geld, <strong>Gegenstand </strong>i. S. d. § 261 StGB können vielmehr alle vermögenswerten Gegenstände, insbesondere bewegliche und unbewegliche Sachen, aber auch Rechte sein, die aus einer rechtswidrigen Vortat herrühren (BT-Drs. 19/24180, 28; MüKoStGB/<em>Neuheuser</em>, 5. Aufl., § 261 Rn. 66 m. w. N.). Tatgegenstand kann auch Buchgeld sein. Ebenfalls erfasst sind vermögenswerte Codes wie etwa Lizenzschlüssel oder Paysafe-Karten (BGH MMR 2019, 444). Gegenstände, denen hingegen kein messbarer Vermögenswert zukommt, können kein Tatgegenstand sein.</p>



<p><strong>2a</strong> Auch im Hinblick auf das 2024 in Kraft getretene <strong>Konsumcannabisgesetz </strong>ist Geldwäsche von Bedeutung. Teils wurde vertreten, durch das abgeschaffte Enumerationsprinzip im § 261 StGB sei eine Verfolgung von Cannabis-Konsumenten, die das Rauschmittel zum Eigenbedarf erwerben, auch in geringen Mengen auf Grundlage von Geldwäsche möglich (<em>El-Ghazi</em> LTO, 29.04.2024). Diese Auffassung überzeugt angesichts des gesetzgeberischen Willens allerdings nicht. Der Erwerb und Besitz von Cannabis zum Eigenverbrauch in einer Menge unterhalb der Schwellwerte nach § 34 I Nr. 1, I Nr. 12 KCanG führt nicht zu einer Geldwäschestrafbarkeit (OLG Hamburg, Urt. v. 12.12.2024 – 5 ORs 21/24; OLG Celle, Urt. v. 11.04.2025 – 2 ORs 18/25).</p>



<p><strong>2b</strong> Von immer größerer Relevanz sind auch <strong>Kryptowährungen</strong>, wie bspw. Bitcoin oder Ethereum. Diese können unstreitig Tatgegenstand der Geldwäsche sein, da ihnen ein messbarer Vermögenswert zukommt (<em>Herzog/Hoch</em> StV 2019, 412). Aufgrund ihrer technischen Eigenschaften erschweren Kryptowährungen Strafverfolgungsmaßnahmen und treten überdurchschnittlich häufig als Tatobjekt in Erscheinung (<em>Valerius</em> RDi 2023, 510, 512).</p>



<p><strong>3</strong> Seit 2021 nennt der § 261 StGB keine Katalogtaten mehr. Fortan sind, dem sog. All-Crimes-Ansatz gemäß, alle rechtswidrigen Taten, sowohl aus dem Kernbereich des Strafrechts, als auch aus dem Nebenstrafrecht, eine mögliche <strong>Vortat </strong>der Geldwäsche.</p>



<p><strong>4</strong> Die Vortat muss in jedem Fall <strong>rechtswidrig </strong>sein. Wer diese begangen hat, ist grundsätzlich gleichgültig, weshalb auch der Vortäter selbst sowie Teilnehmer der Vortat, sich selbst der Geldwäsche schuldig machen können. Beteiligte der Vortat können wegen Geldwäsche allerdings nur dann bestraft werden, wenn sie den Tatgegenstand in den Verkehr bringen und dessen rechtswidrige Herkunft verschleiern (→ Abs. 7). Auf eine schuldhafte Begehung der Vortat kommt es indes nicht an (NK-StGB/<em>Altenhain</em>, 6. Aufl., §&nbsp;269 Rn. 32).</p>



<p><strong>5 </strong>Das Tatobjekt muss aus der rechtswidrigen Vortat <strong>herrühren</strong>. Erforderlich ist jeweils ein bei wirtschaftlicher Betrachtung entstehender Kausalzusammenhang zwischen dem Tatobjekt und der Vortat; auch wenn das Tatobjekt nicht unmittelbar aus der Vortat herrührt, sondern durch eine Verwertungskette erlangt wurde (<strong>Surrogate</strong>), ist die Strafbarkeit weiter zu bejahen (BGH NStZ 09, 328; OLG Karlsruhe NJW 05, 767 (768); <em>Flattern</em>, Zur Strafbarkeit von Bankangestellten bei der Geldwäsche, Peter Lang, 1996, S. 70 ff.). Surrogate bleiben Tatgegenstand, solange ein konkreter Zusammenhang mit dem aus der Vortat erlangten Gegenstand besteht. Die Eigenschaft des Herrührens fällt nur weg, sofern der Wert der Surrogate vom erlangten Gegenstand losgelöst ist und auf die selbstständige Leistung eines Dritten zurückgeführt werden kann (BT-Drs. 12/989, 27). Wenn nur ein Teil des Tatobjekts aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt, so ist die Strafbarkeit dennoch zu bejahen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dieser Teil nicht vollkommen unerheblich ist (BGH NJW 15, 3254).</p>



<p><strong>6</strong> Der Tatgegenstand wird <strong>verborgen</strong>, wenn der Täter ihn dem Zugriff durch Dritte, wie etwa Ermittlungsbehörden, entziehen will und ihn zu diesem Zweck durch eine unübliche örtliche Verwahrung verdeckt (<em>Jahn/Ebner</em> JuS 2009, 597, 600).</p>



<p><strong>7</strong> Bei den unter Abs. 1 Nr. 2 genannten Tatvarianten (<strong>umtauschen, übertragen, verbringen</strong>) handelt der Täter in der Absicht, die Herkunftsermittlung des Tatobjekts, das Auffinden oder die Einziehung zu vereiteln. Beispielhaft sei für diese Tatvariante das Zuführen von Bargeld, das aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt, in die Umsätze eines Unternehmens, um so die ursprüngliche Herkunft des Geldes zu verschleiern. Vereiteln setzt einen Erfolg voraus, ein teilweiser Erfolg ist aber bereits ausreichend, um den Tatbestand zu bejahen (<em>Körner/Dach</em>, Geldwäsche. Ein Leitfaden zum geltenden Recht, C.H.Beck, 1994, S. 21). Die Absicht des Täters, den Erfolg herbeizuführen ist ausreichend. Es bedarf keiner konkreten Gefährdung. So ist der Tatbestand bspw. auch erfüllt, wenn eine Übertragung an einen Polizisten bei ziviler Ermittlung erfolgt (Fischer/<em>Fischer/Lutz</em>, 73. Aufl., § 261 Rn. 27).</p>



<p><strong>8</strong> Sich oder einem Dritten <strong>verschaffen </strong>meint das vorsätzliche Herbeiführen von Verfügungsgewalt über das Tatobjekt für sich bzw. einen Dritten auf abgeleitetem Weg (BGHSt 55, 36, 48). Kein abgeleiteter Weg ist bspw. gegeben, wenn dem Vortäter das Tatobjekt durch körperliche Gewalt entzogen wird (BVerfG NJW 04, 1305). Eine Einwilligung des Vortäters reicht allerdings stets aus, um diese Tatvariante bejahen zu können, selbst wenn diese nur aufgrund einer Täuschung oder Nötigung erteilt wird (BGHSt 55, 36, 52).</p>



<p><strong>9</strong> Die Tatvariante des Abs. 1 Nr. 4 erfordert, dass der Täter das Tatobjekt <strong>verwahrt</strong> oder <strong>verwendet</strong>, wobei er von der Eigenschaft des Objekts als auch einer rechtswidrigen Vortat herrührend zum Zeitpunkt des Erlangens desselbigen wissen muss. Der Täter verwahrt einen Gegenstand, wenn er ihn bewusst in sein Gewahrsam aufnimmt. Verwenden tut er das Tatobjekt, wenn er es bestimmungsgemäß gebraucht, insbesondere bei der Vornahme von Geldgeschäften (Fischer/<em>Fischer/Lutz</em>, 73. Aufl., § 261 Rn. 30 m. w. N.). Der Täter muss die Herkunft des Tatobjekts kennen; der dolus eventualis ist diesbezüglich ausreichend (Schönke/Schröder/<em>Hecker</em>, 31. Aufl., § 261 Rn. 19).</p>



<p><strong>10</strong> Tathandlung des Abs. 2 ist das <strong>Verheimlichen</strong> oder <strong>Verschleiern </strong>von Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft des Gegenstands i.&nbsp;S. d. Abs. 1 von Bedeutung sein könnten. Ausreichend ist bereits die Möglichkeit der Verheimlichung oder Verschleierung, auf einen konkreten Taterfolg kommt es nicht an. Erfasst ist nach h.&nbsp;M. grundsätzlich jede Handlung, die darauf gerichtet ist, dem Tatobjekt eine andere Herkunft anzudichten oder die tatsächliche Herkunft zu verbergen (BGH NStZ 2020, 273, 276).</p>



<p><strong>11</strong> Vom Tatbestand ausgenommen sind Fälle von Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4, wenn ein Dritter den Tatgegenstand vorher erlangt hat, ohne eine rechtswidrige Tat zu begehen. Der <strong>Vorerwerb </strong>ist insbesondere im Hinblick auf Geldgeschäfte gutgläubiger Erwerber (→ § 935 II BGB) relevant. Bei gutgläubigem Zwischenerwerb besteht eine Strafbarkeit allerdings weiterhin, wenn eine Tat i. S. v. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 vorgenommen wird (OLG Karlsruhe NJW 05, 767). Eine Mindermeinung nimmt an, dass Gegenstände, die einmal gutgläubig erworben worden sind, fortan komplett vom Straftatbestand der Geldwäsche ausgenommen werden können, (<em>Wessels/Hillenkamp/Schuhr</em>, Strafrecht Besonderer Teil 2, C.F. Müller, 2023, Rn. 901) nach zutreffender Ansicht von Fischer überzeugt dies jedoch nicht, da dies dem der gesetzgeberischen Zielsetzung klar widerspricht (Fischer/<em>Fischer/Lutz</em>, 73. Aufl., § 261 Rn. 34).</p>



<p><strong>12</strong> Bei der Einzahlung auf bzw. der Überweisung an ein <strong>Bankkonto</strong>, scheidet eine Strafbarkeit nicht aus. Zwar kann zweifelsfrei nicht das Kreditinstitut belangt werden, allerdings entsteht dem Vortäter ein Auszahlungsanspruch gegenüber dem Kreditinstitut. Letzterer rührt unmittelbar aus der rechtswidrigen Vortat her und wird an den Zahlungsempfänger übertragen (MüKoStGB/<em>Neuheuser</em>, 5. Aufl., § 261 Rn. 138).</p>



<p><strong>13</strong> Nach h. M. sei die Entgegennahme von „schmutzigem“ Geld dann nicht strafbar, wenn diese lediglich im Rahmen von <strong>Geschäften des täglichen Lebens</strong> gesehenen würde, die zur Deckung des Lebensbedarfs des Vortäters dienen (<em>Wessels/Hillenkamp/Schuhr</em>, a. a. O., Rn. 900–902). Teilweise wird sogar unabhängig des Zwecks eine Bagatellgrenze für Geldwäsche diskutiert (so etwa <em>Hund </em>ZRP 1996, 163). Dieser Auffassungen überzeugen jedoch nicht. Eine Einschränkung des Tatbestands widerspricht dem gesetzgeberischen Willen und ist abzulehnen (NK-StGB/<em>Altenhain </em>, 6. Aufl., Rn. 95; <em>Fahl </em>JURA 2004, 161).</p>



<p><strong>14</strong> Ein <strong>Strafverteidiger</strong>, dem bewusst ist, dass sein erhaltenes Honorar aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt, macht sich strafbar, sofern ihm der Umstand des Herrührens bewusst ist (BGHSt 47, 68). Der Verteidiger muss sichere Kenntnis hiervon haben, anderenfalls scheidet eine Strafbarkeit aus (BVerfG, Urt. v. 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01; LK-StGB/<em>Krause</em> §&nbsp;261 Rn.&nbsp;20). Nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde dies vom Gesetzgeber in Abs. 1 S. 3 konkretisiert. Eine bloße Ahnung reicht nicht aus, der Verteidiger muss vielmehr zum Zeitpunkt der Annahme des Honorars sicher um die inkriminierende Herkunft wissen. Auch ist er nicht verpflichtet, Nachforschungen zur Herkunft des Geldes anzustellen (LG Berlin NStZ 2004, 103).</p>



<p><strong>15</strong> Für eine Strafbarkeit nach Abs. 1 oder 2 bedarf es stets dem <strong>Vorsatz</strong>. Der dolus eventualis ist ausreichend. Der Täter muss über die Herkunft des Tatobjekts Bescheid wissen. Erforderlich ist regelmäßig, dass dem Täter konkrete Umstände bewusst sind, die bei grob richtiger rechtlicher Bewertung seinerseits ergeben, dass es sich um eine geldwäschetaugliche Vortat handelt (BGH wistra 03, 260; BGHSt 43, 158). Im Zweifel ist es allerdings ausreichend, wenn der Täter Umstände für möglich hält und billigt, die bei deren Vorliegen eine rechtswidrige Vortat darstellen würden (BGH NStZ-RR 21, 213; Schönke/Schröder/<em>Hecker</em>, 31. Aufl., § 261 Rn. 31).</p>



<p><strong>16</strong> In den Fällen des Abs. 1 und 2 genügt es gem. Abs. 6, wenn der Täter die Eigenschaft des Tatobjekts als aus einer rechtswidrigen Vortat herrührend <strong>leichtfertig verkennt</strong>. Das Merkmal muss restriktiv ausgelegt werden, erforderlich ist regelmäßig dem Vorsatz ähnliches Handeln (BGHSt 43, 158, 168). Anzunehmen ist Leichtfertigkeit insbesondere, wenn der Täter aufgrund besonderer Gleichgültigkeit oder grober Fahrlässigkeit außer Acht lässt, dass sich die kriminelle Herkunft des Tatobjekts nach bestehender Sachlage aufdrängt (BGHSt 33, 66).</p>



<p><strong>17</strong> Für die Strafbarkeit des <strong>Versuchs </strong>(Abs. 3) reicht aus, wenn eine konkrete Gefährdung der Vollendung der Tat besteht. Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter irrig annimmt, dass das Tatobjekt aus einer rechtswidrigen Vortat stammen würde. Ein strafbarer Versuch ist ebenso zu bejahen, wenn der Täter darüber irrt, dass ein Vorerwerb stattgefunden habe.</p>



<p><strong>18</strong> Solange die Tat noch nicht entdeckt ist bzw. der Täter Anlass dafür hatte dies anzunehmen, hat die <strong>Selbstanzeige </strong>des Täters eine strafaufhebende Wirkung. Der Täter muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Sicherstellung des Tatobjekts bewirken; bei vorliegender Leichtfertigkeit ist dies entsprechend entbehrlich (BT-Drs. 12/989, 28).</p>



<p><strong>19</strong> Strafaufhebende Wirkung entsteht über die Selbstanzeige hinaus auch, wenn der Täter sich bereits wegen <strong>Beteiligung an der rechtswidrigen Vortat</strong> strafbar gemacht hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Täter als Täter oder Teilnehmer der rechtswidrigen Vortat das Tatobjekt in den Verkehr bringt und dabei gleichzeitig dessen Herkunft verschleiert, solange hierdurch neues Unrecht entsteht (BGHSt 63, 268).</p>



<p><strong>20</strong> Zur Geldwäsche in <strong>Konkurrenz </strong>steht die gewerbsmäßige Hehlerei, hinter welcher erstere zurücktritt. Ebenso tritt Geldwäsche zurück, wenn die konkrete Tathandlung bereits in einer nebenstrafrechtlichen Vorschrift mit Strafe bedroht ist (Fischer/<em>Fischer/Lutz</em>, 73. Aufl., § 261 Rn. 71).</p>



<p><strong>21</strong> Der Regelstrafrahmen findet bei Vorsatztaten nach Abs. 1 und 2 Anwendung. Im Fall des leichtfertigen Verkennens ist die Strafe nach Abs. 6 zu mildern. Hinsichtlich der letztendlichen <strong>Strafzumessung </strong>ist auf Form und Umfang der Schuld, aber auch auf den Vermögenswert des Tatobjekts abzustellen (BGH NStZ-RR 19, 145).</p>



<p><strong>22</strong> Die Mindeststrafandrohung wird gem. Abs. 4 angehoben, wenn der Täter die Tat als <strong>Verpflichteter </strong>i.&nbsp;S.&nbsp;d. § 2 Geldwäschegesetz (GWG) begeht.</p>



<p><strong>23</strong> Es handelt sich bei den unter Abs. 5 S. 2 angeführten Sachverhalten um Regelbeispiele für <strong>besonders schwere Fälle</strong> der Geldwäsche. Bezüglich des Vorliegens einer Gewerbsmäßigkeit ist die Definition des §&nbsp;243 StGB analog anzuwenden. Entscheidend ist die Absicht des Täters, für sich selbst durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen (BGHSt 14, 481; OLG Hamm NStZ-RR 04, 335). Die Bandenmäßigkeit ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend konkret definiert. Eine bandenmäßige Tatbegehung liegt vor, wenn ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen besteht, die den Willen zur Bindung für die Zukunft und zumindest für eine gewisse Dauer haben (BGHSt 46, 321; BGH StV 01, 407). Auch eine Person, die gem. Abs. 7 selbst straffrei handelt, kann Mitglied einer Bande sein und für die Mindestanzahl an Personen entsprechend herangezogen werden (BGH NStZ 06, 237).</p>



<p><strong>24</strong> Die <strong>Einziehung </strong>der Tatobjekte ist auch unter den erweiterten Voraussetzungen des §&nbsp;74a StGB möglich. Gem. Abs. 10 geht die Einziehung nach den §§ 73–73e StGB der Einziehung nach § 74 II StGB i.&nbsp;V.&nbsp;m. §§ 74a, 74c StGB vor.</p>



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<p><sub>Stand 01/2026</sub></p>
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		<item>
		<title>§ 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen</title>
		<link>https://dean-blohm.de/149-stgb/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 Jun 2024 09:50:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er<br>1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,<br>2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder<br>3. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,<br>herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br>(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig<br>1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und<br>2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.<br>(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.</p>



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<p><strong>1</strong> Unter Strafe gestellt sind Vorbereitungshandlungen zur Geld- und Wertzeichenfälschung. Der <strong>Schutzzweck </strong>der Norm ist dem der vorbereiteten Handlungen identisch.</p>



<p><strong>2</strong> Tatobjekt nach Abs. 1 Nr. 1 sind <strong>Vorrichtungen zur Herstellung von Falschgeld oder Wertzeichen</strong>. Damit eine Vorrichtung als Tatobjekt erfasst ist, muss er unmittelbar zur Herstellung einer Fälschung geeignet sein. Tatobjekt können bspw. Druckplatten, Prägestöcke, oder Abdrucke sein, nicht erfasst sind jedoch Drucker und Kopiergeräte (LK-StGB/<em>Kudlich/Ruß</em>, 13. Aufl., § 149 Rn. 3; NK-StGB/<em>Puppe/Schumann</em>, 6. Aufl., § 149 Rn. 4).</p>



<p><strong>3</strong> Tatgegenstand können ferner auch <strong>Computerprogramme </strong>sein. Als Tatobjekt kommen aber nur solche Programme infrage, die explizit zur Herstellung von Fälschungen konzipiert sind oder zumindest ein Modul beinhalten, das zu diesem Zweck gedacht ist (MüKoStGB/<em>Erb</em>, 5. Aufl., §&nbsp;149 Rn. 5). Nicht erfasst sind mithin Bildbearbeitungsprogramme, Programme zur Steuerung von CNC-Maschinen und ähnliche Software.</p>



<p><strong>3a</strong> Physische Gerätschaften, wie etwa <strong>Kreditkarten-Skimmer</strong>, wurden in der Vergangenheit nicht als taugliches Tatobjekt angesehen (BGH wistra 2004, 265). Diese Ansicht überzeugt jedoch nicht. Gerätschaften, deren Soft- bzw. Firmware darauf gerichtet ist, für Fälschungen eingesetzt zu werden, sind als Tatobjekt zu qualifizieren, da sie als Computerprogramm erfasst sind (so auch NK-StGB/<em>Puppe/Schumann</em>, 6. Aufl., § 149 Rn. 7 ff.).</p>



<p><strong>4</strong> Tatobjekt kann auch <strong>Papier </strong>sein. Erfasst ist jedes Material, das einem Papier oder einem papierähnlichen Material, welches zur Herstellung von Geld oder Wertzeichen verwendet wird, gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist. Es muss zum verwechseln ähnlich sein. Als ähnlich gilt das Papier bzw. das Material bereits, wenn es dazu geeignet ist, einen durchschnittlichen Verbraucher über die Echtheit zu täuschen (BGH NStZ 1994, 124).</p>



<p><strong>5</strong> Auch <strong>Hologramme und andere Sicherungsbestandteile</strong> sind von der Norm als Tatgegenstand erfasst. Ein Hologramm ist hierbei eine beschichtete Folie, die dazu geeignet ist, ein dreidimensionales Bild wiederzugeben (BT-Drs. 14/8998, 9). Andere Sicherungsbestandteile sind alle Dinge, die sonst zur Erhöhung der Fälschungssicherheit bei Geld und Wertzeichen führen sollen, wie etwa eine besondere Druckfarbe oder Sicherheitsstreifen. Ferner sind andere Sicherungsbestandteile auch solche, die erst in der Zukunft erfunden werden (Lackner/Kühl/Heger/<em>Heger</em>, 31. Aufl., §&nbsp;149 Rn. 3a).</p>



<p><strong>6</strong> Die <strong>Tathandlung </strong>des §&nbsp;149 StGB sind Herstellung, Verschaffung, Freihalten, Verwahren und Überlassen. Herstellung ist die Fertigstellung einer Fälschungsvorrichtung, sodass diese gebrauchsfertig ist. Das willentliche Erlangen der Verfügungsgewalt über ein Tatobjekt ist Verschaffung, ebenso das Verschaffen für einen Dritten (von Heintschel-Heinegg/Kudlich/<em>Weidemann</em>, 5. Aufl., §&nbsp;149 Rn. 10). Freihalten meint das Bereitstellen eines Tatobjekts zum Zweck des Verkaufs. Als Verwahren ist der Besitz eines Tatobjekts zu verstehen. Das Verwahren eines Computerprogramms soll allein indes noch nicht strafbewehrt sein (Fischer/<em>Fischer/Anstötz</em>, 73. Aufl., § 149 Rn. 4b). Unter Überlassen ist das Verschaffen für einen Dritten zu verstehen, wenn dies nur passiv geschieht (RGSt 59, 217).</p>



<p><strong>7</strong> Zur Bejahung des <strong>subjektiven Tatbestands</strong> ist es erforderlich, dass die Tathandlung eine andere rechtswidrige Tat nach den §§&nbsp;146, 148 StGB vorbereiten soll. Der dolus eventualis ist ausreichend. Wann eine Folgetat stattfinden soll, muss noch nicht konkret geplant sein (a.&nbsp;A. Fischer/<em>Fischer/Anstötz</em>, 73. Aufl., §&nbsp;149 Rn. 5). Ausreichend ist es jedenfalls bspw. wenn der Täter bloß eine Vorrichtung für einen Probedruck anfertigt und die Herstellung der letztendlichen Druckvorrichtung zeitlich noch nicht geplant ist (RGSt 69, 305).</p>



<p><strong>8</strong> Die Norm beinhaltet außerdem in Abs. 2 eine Regelung zum <strong>Rücktritt</strong>. Damit eine Strafbarkeit ausscheidet muss der Täter freiwillig die Ausführung der Tat endgültig aufgeben, sicherstellen, dass Dritte die Tat, die er vorbereitet hat, nicht fortführen können und Tatgegenstände, die sich noch in seinem Besitz befinden, vernichten oder bei einer Ermittlungsbehörde abgeben (LK-StGB/<em>Kudlich/Ruß</em>, 13. Aufl., § 149 Rn. 9).</p>



<p><strong>9</strong> Der <strong>Strafrahmen </strong>ist abhängig von der vorbereiteten Folgetat. Bei der Vorbereitung einer Geldfälschung ist er Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei der Vorbereitung einer Wertzeichenfälschung Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Bei der Strafzumessung ist insbesondere auf die möglichen Folgen der geplanten Tat abzustellen.</p>



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<p><sub>Stand 01/2026</sub></p>
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		<title>§ 2 Geschützte Werke</title>
		<link>https://dean-blohm.de/2-urhg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 May 2024 16:48:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[UrhG]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dean-blohm.de/?p=86</guid>

					<description><![CDATA[<p>(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;6. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:<br>1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;<br>2. Werke der Musik;<br>3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;<br>4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;<br>5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;<br>6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;<br>7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.<br>(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.</p>



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<p><strong>1</strong> Abs. 1 dieser Vorschrift zählt lediglich <strong>beispielhaft </strong>verschiedene Werkarten auf. Neue Werkarten lassen sich mit unter die kataloghaft genannten Werkarten des Abs. 1 einbeziehen, auch wenn diese nicht explizit aufgeführt sind (BGH GRUR 85, 1041 = BGH, Urt. v. 09.05.1985 – I ZR 52/83).</p>



<p><strong>2</strong> Schutzfähig ist ein Werk stets nur dann, wenn es sich um eine <strong>persönliche geistige Schöpfung</strong> handelt. Gemeint ist hiermit ein menschliches Erzeugnis; Maschinenerzeugnisse, sofern sie nicht durch einen Menschen unter Zuhilfenahme technischer Mittel selbst geschaffen wurden, und Naturprodukte sind nicht schutzfähig (Schricker/<em>Loewenheim/Leistner</em> § 2 Rn. 39). Ein Zufallsprodukt kann stets nur dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn es von einem Menschen ausgewählt oder auf besondere Weise, wie etwa als Kunstwerk, präsentiert wird (Schricker/<em>Loewenheim/Leistner</em> § 2 Rn. 44).</p>



<p><strong>3</strong> Der <strong>Zustand des Urhebers</strong> ist für dessen Eigenschaft als solcher unerheblich. Auch eine minderjährige oder geistig unzurechnungsfähige Person kann Urheber sein. Selbiges gilt, wenn eine Person behauptet, durch ein mythologisches Wesen ein Werk diktiert bekommen zu haben; sofern nicht die Urheberschaft einem Dritten nachgewiesen werden kann, bleibt die Person, der der Text vermeintlich diktiert wurde, der Urheber (BGH GRUR 91, 456 = BGH, Urt. v. 07.06.1990 – I ZR 191/88).</p>



<p><strong>4</strong> Es handelt sich bei einem urheberrechtlich geschützten Werk um ein <strong>Immaterialgut</strong>. Das Werk ist stets ein geistiger Inhalt und muss, obgleich dies oft der Fall ist, nicht notwendigerweise in einem Werkstück körperlich festgehalten werden (Schricker/Loewenheim Einl. Rn. 7 m. w. N.). Auch muss das Werk nicht vollendet sein, wenn eine Zwischenstufe des Werks bereits selbst alle Voraussetzungen erfüllt, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen (Dreier/<em>Schulze </em>§ 2 Rn. 15 m. w. N.). Besteht ein Werk aus mehreren Teilen, so kann auch ein einzelner Teil eines Werkes urheberrechtlich geschützt sein (BGH NJW 75, 2064 = BGH, Urt. v. 23.05.1975 – I ZR 22/74).</p>



<p><strong>5</strong> Die Wahrnehmung des Werks erfolgt in dessen Gesamteindruck. Von einer geistigen Schöpfung kann gesprochen werden, wenn der Urheber mit dem Werk einen <strong>Gedanken- oder Gefühlsinhalt</strong> vermitteln will, der auf den Wahrnehmenden des Werks eine anregende Wirkung hat. Eine geistige Schöpfung ist stets anzunehmen, wenn das Werk einen ästhetischen Gehalt aufweist. Dies ist der Fall, wenn das Werk aus geister Arbeit entstanden und das Produkt einer sinnlich wahrnehmbaren schöpferischen Formgestaltung ist (BGH GRUR 85, 1041 = BGH, Urt. v. 09.05.1985 – I ZR 52/83).</p>



<p><strong>6</strong> Das Werk muss <strong>wahrnehmbar </strong>sein damit es schutzfähig ist, der bloße Gedanke ist nicht ausreichend. Obgleich das Werk nicht physisch festgehalten sein muss (→ Rn. 4), ist die Wahrnehmbarkeit stets erforderlich. Bei einer Rede kann diese bspw. durch das Vortragen derselbigen gegeben sein (Schricker/<em>Loewenheim/Leistner</em> § 2 Rn. 47 m. w. N.). Auch wenn ein Hilfsmittel zur Wahrnehmung des Werkes erforderlich ist, ist die Wahrnehmbarkeit des Werkes selbst zu bejahen. Dies ist bspw. bei einem Bild der Fall, das live übertragen und erst durch das Betrachten auf einem Fernseher wahrnehmbar wird (BGHZ 37, 1 = BGH, Beschl. v. 27.02.1962 – I ZR 118/60). Auch noch zu erschaffende Werke können bereits wahrnehmbar sein. So sind etwa alle möglichen Bilder, die während eines Videospiels zu sehen sein können, vorprogrammiert und somit durch den Programmierer geschaffen, nicht durch den Nutzer, der das Spiel verwendet (OLG Hamburg GRUR 83, 436 = OLG Hamburg, Urt. v. 31.03.1983 – 3 U 192/82).</p>



<p><strong>7</strong> Hinsichtlich des Schutzes von Werken, die durch <strong>künstliche Intelligenz</strong> (KI) entstanden sind, ist vor allem auf das Merkmal der persönlichen geistigen Schöpfung hinzuweisen und die bisherige Rechtsprechung hinsichtlich Computerprogrammen als Werkzeug zur Schaffung eines Werkes (→ Rn. 2) zu berücksichtigen. Eine KI kann in keinem Fall selbst Urheber sein; ob das durch die KI geschaffene Werk selbst urheberrechtlichen Schutz genießen kann, ist derzeit noch fraglich. Einige Personen vertreten die Auffassung, dass durch KI erstellte Werke grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt sein können (wohl <em>Schmid</em>, Wem gehört das Werk einer Künstlichen Intelligenz?, WBS – Die Experten; <em>Milrath</em>/<em>Salewski</em>, Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte nach aktueller und künftiger Rechtslage, IT-Recht-Kanzlei). Hierüber hinaus ist allerdings zu berücksichtigen, dass einer durch einen Menschen geschaffenen Anweisung an die KI, einem sog. Prompt, durchaus urheberrechtlicher Schutz zuteil werden kann. Ein weiterer Teil des Schrifttums nimmt daher an, dass die KI bei Existenz eines hinreichend konkreten Prompts, der bei mehrmaliger Nutzung zur Erzeugung eines immer ähnliches Ergebnisses führt, selbst als Werkzeug verstanden werden kann und der Mensch hierbei weiterhin den schöpferischen Teil übernimmt (<em>Lenzen</em>, Künstliche Intelligenz, C.H.Beck, 2018, S. 31 ff.; <em>Hetmank/Lauber-Rönsberg</em> GRUR 18, 574).</p>



<p><strong>8</strong> Im Sinne einer <strong>Doppelschöpfung </strong>sind auch zwei unabhängig voneinander geschaffene Werke schutzfähig, die zu einem gleichen Ergebnis kommen. Insbesondere bei der sog. kleinen Münze, womit Formulare und vergleichbare Druckerzeugnisse bezeichnet werden, sind Doppelschöpfungen häufig, wenn eine bestimmte Gestaltungsweise erforderlich, naheliegend oder üblich ist (OLG Köln GRUR 86, 889 = OLG Köln, Urt. v. 19.09.1986 – 6 U 199/85). Andere Werke unterscheiden sich meist, auch wenn zwei Urheber dieselbe Inspiration zur Schaffung ihres Werkes nutzen. Regelmäßig ist zumindest eine gewisse Andersartigkeit gegenüber einem schon bestehenden Werk notwendig, nicht aber eine absolute Neuheit des Werkes.</p>



<p><strong>9</strong> Für die Schutzfähigkeit muss ein Werk eine gewisse Individualität, auch <strong>Schöpfungshöhe</strong>, besitzen. Diese ist subjektiv im konkreten Einzelfall zu bemessen (<em>Schulze </em>GRUR 84, 400). Regelmäßig genügt die bloße Anordnung geometrischer Formen oder einzelner Buchstaben einer frei verfügbaren Schriftart nicht aus, um die Schöpfungshöhe zu begründen. Einzelne Indizien, die für die Prüfung der Schöpfungshöhe herangezogen werden können sind u. a. Komplexität, Gestaltungswille und Ersteindruck (Dreier/<em>Schulze </em>§ 2 Rn. 63 ff.).</p>



<p><strong>10</strong> Die Individualität eines Werkes ist zur Beurteilung des <strong>Schutzumfangs </strong>entscheidend. Ist ein Werk nur wenig individuell gestaltet, so ist dessen Schutzbereich entsprechend eng zu bemessen (OLG Frankfurt a. M. GRUR 93, 116). Je größer die Individualität, desto weiter reicht auch der Schutzumfang. Ist ein Werk hinreichend konkret gestaltet, so fallen neu geschaffene Werke, die auf diesem basieren, ebenfalls in seinen Schutzbereich, solange letztere keine erheblichen individuellen Züge aufweisen, so dass hinter diesen die Züge des Ursprungswerks verblassen.</p>



<p><strong>11 </strong>Die Schutzfähigkeit ist stets an eine konkrete Ausgestaltung gebunden. <strong>Nicht schutzfähig</strong> sind daher u. a. Ideen, die noch nicht hinreichend konkret ausgestaltet wurden (BGH GRUR 79, 119; LG München I, Urt. v. 18.01.2001 – 7 O 3398/00), Tatsachen der Geschichte und des Tagesgeschehens (OLG Hamburg GRUR 78, 307), biografische Fakten (OLG Hamburg, Beschl. 03.05.1996 – 3 W 53/96), die Art eines Motivs (LG Bochum, Urt. v. 03.05.2012 – I-8 O 134/12), sowie wissenschaftliche Erkenntnisse und Theorien (BGH GRUR 1981, 352). Dagegen kann auch eine hinreichend konkret ausgestaltete Handlung eines Romans schutzfähig sein (OLG München, Urt. v. 17.12.1998 – 29 U 3350/98), nicht aber das bloße Konzept einer Buchreihe (LG München I, Urt. v. 23.01.2009 – 21 O 13662/07).</p>



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<p><sub>Stand 01/2025</sub></p>
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		<title>Anhang</title>
		<link>https://dean-blohm.de/wstr-anhang/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 May 2024 08:32:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dean-blohm.de/?p=61</guid>

					<description><![CDATA[<p>Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Hier aufgeführt sind sämtliche Werke, die innerhalb des Kommentars per Kurzzitierweise (Herausgeber / Autor, Bearbeiter, Jahr / Auflage, Seite / Randnummer) genannt werden. Lediglich einmalig zitierte Werke und Online-Beiträge werden in der jeweiligen Kommentierung selbst per Langzitierweise (Autor, Titel, Jahr, Zitatstelle / Seite, Randnummer) aufgeführt. Wird durch Kurzzitierweise auf ein Werk verwiesen, so [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Abkürzungsverzeichnis</h2>



<ul class="wp-block-list">
<li>a. a. O.: am angegebenen Ort</li>



<li>a. A.: andere Ansicht</li>



<li>a. F.: alte Fassung</li>



<li>ABl.: Amtsblatt der Europäischen Union</li>



<li>Abs.: Absatz</li>



<li>abw.: abweichend</li>



<li>AG: Amtsgericht / Aktiengesellschaft</li>



<li>Alt.: Alternative</li>



<li>ArbG: Arbeitsgericht</li>



<li>ArbR: Arbeitsrecht Aktuell</li>



<li>Art.: Artikel</li>



<li>Aufl.: Auflage</li>



<li>Az.: Aktenzeichen</li>



<li>BAG: Bundesarbeitsgericht</li>



<li>BayObLG: Bayerisches Oberstes Landesgericht</li>



<li>BB: Betriebs-Berater</li>



<li>Bd.: Band</li>



<li>Ber.: Bericht</li>



<li>Beschl.: Beschluss</li>



<li>BFH: Bundesfinanzhof</li>



<li>BGBl.: Bundesgesetzblatt</li>



<li>BGH: Bundesgerichtshof</li>



<li>BGHSt: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen</li>



<li>BGHZ: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen</li>



<li>BKR: Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht</li>



<li>BPatG: Bundespatentgericht</li>



<li>BSG: Bundessozialgericht</li>



<li>bspw.: beispielsweise</li>



<li>BT: Deutscher Bundestag</li>



<li>BT-Drs.: Bundestagsdrucksache</li>



<li>BVerfG: Bundesverfassungsgericht</li>



<li>BVerfGE: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts</li>



<li>BVerwG: Bundesverwaltungsgericht</li>



<li>bzgl.: bezüglich</li>



<li>bzw.: beziehungsweise</li>



<li>d. h.: das heißt</li>



<li>div.: diverse</li>



<li>DNotZ: Deutsche Notar-Zeitschrift</li>



<li>Drs.: Drucksache</li>



<li>ebd.: ebenda</li>



<li>entspr.: entsprechend</li>



<li>etc.: et cetera</li>



<li>EuG: Gericht der Europäischen Gemeinschaften</li>



<li>EuGH: Europäischer Gerichtshof</li>



<li>EuZW: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht</li>



<li>evtl.: eventuell</li>



<li>f., ff.: folgende Seite bzw. Seiten</li>



<li>FG: Finanzgericht</li>



<li>Fn.: Fußnote</li>



<li>FS: Festschrift</li>



<li>GA: Goltdammer&#8217;s Archiv für Strafrecht</li>



<li>gem.: gemäß</li>



<li>ggf.: gegebenenfalls</li>



<li>ggü.: gegenüber</li>



<li>grds.: grundsätzlich</li>



<li>GRUR: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht</li>



<li>GRUR-RR: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungsreport</li>



<li>GWR: Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht</li>



<li>h. L.: herrschende Lehre</li>



<li>h. M.: herrschende Meinung</li>



<li>Hrsg.: Herausgeber</li>



<li>Hs.: Halbsatz</li>



<li>i. d. R.: in der Regel</li>



<li>i. S. v.: im Sinne von</li>



<li>i. V. m.: in Verbindung mit</li>



<li>IWRZ: Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht</li>



<li>JA: Juristische Arbeitsblätter</li>



<li>JR: Juristische Rundschau</li>



<li>JURA: Juristische Ausbildung</li>



<li>JuS: Juristische Schulung</li>



<li>KG: Kammergericht</li>



<li>KIR: Künstliche Intelligenz und Recht</li>



<li>LG: Landgericht</li>



<li>lit.: litera</li>



<li>LSG: Landessozialgericht</li>



<li>lt.: laut</li>



<li>LTO: Legal Tribune Online</li>



<li>LVerfG: Landesverfassungsgericht</li>



<li>m. w. N.: mit weiteren Nachweisen</li>



<li>m. W. v.: mit Wirkung vom</li>



<li>mdl.: mündlich</li>



<li>MMR: Zeitschrift für das Recht der Digitalisierung, Datenwirtschaft und IT</li>



<li>n. F.: neue Fassung</li>



<li>n. n.: nomen nominandum</li>



<li>NJW: Neue Juristische Wochenschrift</li>



<li>NJW-RR: Neue Juristische Wochen-schrift Rechtsprechungsreport</li>



<li>Nr.: Nummer</li>



<li>NStZ: Neue Zeitschrift für Strafrecht</li>



<li>NStZ-RR: Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungsreport</li>



<li>NZG: Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht</li>



<li>NZI: Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht</li>



<li>NZWiSt: Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht</li>



<li>o. D.: ohne Datum</li>



<li>o. V.: ohne Verfasser</li>



<li>OLG: Oberlandesgericht</li>



<li>OVG: Oberverwaltungsgericht</li>



<li>PKS: Polizeiliche Kriminalstatistik</li>



<li>Rdz.: Randziffer</li>



<li>Rn.: Randnummer</li>



<li>Rspr.: Rechtsprechung</li>



<li>S.: Seite / Satz</li>



<li>s.: siehe</li>



<li>SG: Sozialgericht</li>



<li>sog.: sogenannt</li>



<li>st. Rspr.: ständige Rechtsprechung</li>



<li>StA: Staatsanwaltschaft</li>



<li>StV: Strafverteidiger</li>



<li>subj.: subjektiv</li>



<li>teilw.: teilweise</li>



<li>u. a.: unter anderem</li>



<li>u. U.: unter Umständen</li>



<li>überw: überwiegend</li>



<li>Urt.: Urteil</li>



<li>usw.: und so weiter</li>



<li>v. A. w.: von Amts wegen</li>



<li>v.: vom</li>



<li>Var.: Variante</li>



<li>VerfG: Verfassungsgericht</li>



<li>VerfGH: Verfassungsgerichtshof</li>



<li>VG: Verwaltungsgericht</li>



<li>VGH: Verwaltungsgerichtshof</li>



<li>vgl.: vergleiche</li>



<li>Vorbem.: Vorbemerkung</li>



<li>VuR: Verbraucher und Recht</li>



<li>wistra: Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht</li>



<li>WStR: Wirtschaftsstrafrecht</li>



<li>z. B.: zum Beispiel</li>



<li>ZRP: Zeitschrift für Rechtspolitik</li>



<li>zutr. Zutreffend</li>
</ul>



<h2 class="wp-block-heading">Literaturverzeichnis</h2>



<ul class="wp-block-list">
<li>Achenbach, Ransiek, Rönnau: Handbuch Wirtschaftsstrafrecht.</li>



<li>Ahlberg, Götting: Beck&#8217;scher Online-Kommentar Urheberrecht. (zitiert als: BeckOK UrhG/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Benkard: Patentgesetz.</li>



<li>Böttger: Wirtschaftsstrafrecht.</li>



<li>Brammsen: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht. (zitiert als: MüKoUWG/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Braun: Insolvenzordnung.</li>



<li>Büscher: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.</li>



<li>Cirener, et al.: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. (zitiert als: LK-StGB/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Dreier, Schulze: Urheberrechtsgesetz.</li>



<li>Ebenroth, Boujong: Handelsgesetzbuch.</li>



<li>Fezer: Markenrecht.</li>



<li>Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen.</li>



<li>Fleischer, Goette: Münchener Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. (zitiert als: MüKoGmbHG/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Graf, Jäger, Wittig: Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.</li>



<li>Hachenburg: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. (zitiert als: Hachenburg/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. (zitiert als: Harte/Henning/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Harte-Bavendamm, Ohly, Kalbfus: Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.</li>



<li>von Heintschel-Heinig, et al.: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. (zitiert als: MüKoStGB/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>von Heintschel-Heinegg, Kudlich: Strafgesetzbuch. (zitiert als: von Heintschel-Heinegg/Kudlich/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Henssler, Strohn: Gesellschaftsrecht.</li>



<li>Hopt: Handelsgesetzbuch.</li>



<li>Joecks, Jäger, Randt: Steuerstrafrecht mit Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht.</li>



<li>Joecks, Jäger: Strafgesetzbuch, Kommentar.</li>



<li>Kindhäuser, Hilgendorf: Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar.</li>



<li>Kindhäuser, Neumann, Paeffgen, Saliger: Nomos Kommentar Strafgesetzbuch. (zitiert als: NK-StGB/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Koch: Aktiengesetz.</li>



<li>Köhler, Bornkamm, Feddersen: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. (zitiert als: KBF/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Kudlich, Oğlakcıoğlu: Wirtschaftsstrafrecht.</li>



<li>Lackner, Kühl, Heger: Strafgesetzbuch.</li>



<li>Leitner, Rosenau: Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.</li>



<li>Matt, Renzikowski: Strafgesetzbuch.</li>



<li>Peifer: Großkommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. (zitiert als: GK-UWG/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Satzger, Schluckebier, Widmaier: Strafgesetzbuch. (zitiert als: SSW-StGB/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Schmidt, Lutter: Aktiengesetz.</li>



<li>Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht. (zitiert als: HambKomm/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Schönke, Schröder: Strafgesetzbuch.</li>



<li>Schricker, Loewenheim: Kommentar zum Urheberrecht.</li>



<li>Ströbele, Hacker, Thiering: Markengesetz.</li>



<li>Wandtke, Bullinger: Praxiskommentar Urheberrecht. (zitiert als: UrhR/<em>Bearbeiter</em>)</li>



<li>Wessels, Beulke, Satzger: Strafrecht Allgemeiner Teil, Die Straftat und ihr Aufbau.</li>



<li>Wessels, Hillenkamp, Schuhr: Strafrecht Besonderer Teil 2, Straftaten gegen Vermögenswerte.</li>
</ul>



<p>Hier aufgeführt sind sämtliche Werke, die innerhalb des Kommentars per Kurzzitierweise (Herausgeber / Autor, Bearbeiter, Jahr / Auflage, Seite / Randnummer) genannt werden. Lediglich einmalig zitierte Werke und Online-Beiträge werden in der jeweiligen Kommentierung selbst per Langzitierweise (Autor, Titel, Jahr, Zitatstelle / Seite, Randnummer) aufgeführt. Wird durch Kurzzitierweise auf ein Werk verwiesen, so handelt es sich stets um die jeweils aktuellste Auflage zum Rechtsstand der kommentierten Norm, sofern nicht anders angegeben.</p>



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