Die Privatklage im Strafverfahren

Im deutschen Strafrecht übernimmt grundsätzlich die Staatsanwaltschaft die Verfolgung von Straftaten. In bestimmten Fällen hat der Gesetzgeber dem Geschädigten einer Straftat aber die Zügel an die Hand gegeben, um eigenständig eine Straftat vor Gericht zu verfolgen – ganz ohne die Staatsanwaltschaft als Ankläger. Dieses besondere Verfahren, die sogenannte Privatklage, hat zwar keine große praktische Bedeutung, bleibt aber ein wichtiges Instrument für Betroffene, die sich selbst Gerechtigkeit verschaffen wollen, insbesondere nachdem die Staatsanwaltschaft ein Verfahren mangels öffentlichem Interesse an der Verfolgung eingestellt hat. Die Privatklage soll in diesem Beitrag vorgestellt werden. Am Ende findet sich außerdem ein Muster einer Privatklageschrift nebst Bearbeitungshinweisen.

Privatklagedelikte

Nicht jede Straftat ist im Wege der Privatklage verfolgbar. Oft teilt die Staatsanwaltschaft in einem Einstellungsbescheid bereits mit, wenn die Möglichkeit der Erhebung der Privatklage besteht. Zulässig ist diese aber theoretisch auch ohne vorherige Anrufung der Staatsanwaltschaft bei den Katalogtaten aus § 374 Abs. 1 StGB. Dies sind im Einzelnen:

Berechtigung zur Privatklage

Privatklageberechtigt ist grundsätzlich der Verletzte – also die Person, die durch die Straftat unmittelbar geschädigt wurde. Daneben können aber auch weitere Personen zur Erhebung der Privatklage befugt sein, nämlich eine Person, die berechtigt ist, anstelle des Geschädigten Strafantrag zu stellen (§ 374 Abs. 2 StPO) oder dessen gesetzlicher Vertreter (§ 374 Abs. 3 StPO). Letzteres ist vor allem dann relevant, wenn der Geschädigte minderjährig ist, oder es sich beim Geschädigten um eine juristische Person handelt.

Der Privatklageberechtigte kann sich auch vertreten lassen. Postulationsfähig, also zur Vertretung befugt, ist jede Person, die vor Gericht auch als Strafverteidiger auftreten kann (§ 138 Abs. 3 Var. 2 StPO) sowie jeder niedergelassene Rechtsanwalt (§ 378 StPO).

Vorab: Das Sühneverfahren

Bei einigen Delikten, namentlich bei Hausfriedensbruch, Beleidigungsdelikten, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzungsdelikten, Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Privatklage erst dann zulässig, wenn ein Sühneverfahren erfolglos unternommen worden ist (§ 380 Abs. 1 StPO).

Je nach Bundesland ist eine andere Behörde als sogenannte Vergleichsbehörde für das Sühneverfahren zuständig. In den meisten Bundesländern ist dies entweder das sogenannte Schiedsamt oder ein Rechtspfleger am Amtsgericht, in Hamburg die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA). Im Sühneverfahren wird vor einer Schiedsperson versucht, eine gütliche Einigung zu erzielen. Scheitert dieser Versuch oder weigert sich der Beschuldigte, am Sühneverfahren mitzuwirken, so wird eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Sühne ausgestellt, mit welcher die Privatklage statthaft ist.

Erhebung der Privatklage und Verfahren

Zur Erhebung der Privatklage gibt es keine bestimmte Frist. Bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 3 StGB) kann die Privatklage daher jederzeit erhoben werden. Da viele der Privatklagedelikte zeitgleich auch ein Antragsdelikt sind, ist es jedoch sinnvoll, die Privatklage innerhalb der Strafantragsfrist von drei Monaten zu erheben, sofern nicht bereits vorab in einem von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahren fristgerecht Strafantrag gestellt worden ist.

Die Erhebung selbst erfolgt durch Einreichung einer Anklageschrift („Privatklageschrift“) beim Amtsgericht am Wohnsitz des Beschuldigten oder im Bezirk des Tatorts. Die Privatklageschrift hat ihrer Form nach einer regulären Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zu entsprechen (§ 381 S. 2 StPO) und kann entweder selbst eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgegeben werden (§ 381 S. 1 StPO). Sachlich für das weitere Verfahren zuständig ist der Strafrichter.

Ist die Privatklage vorschriftsmäßig erhoben worden, so wird die Privatklageschrift dem Beschuldigten zugestellt und dieser Erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Gericht entscheidet sodann über die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann aber das Verfahren einstellen, wenn es der Überzeugung ist, dass die Schuld des Beschuldigten gering ist. Hiergegen steht dem Privatkläger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen (§ 383 Abs. 2 S. 3 StPO).

Wird das Hauptverfahren eröffnet, so bestimmt der Vorsitzende einen Termin zur Hauptverhandlung und teilt diesen dem Privatkläger sowie dem nunmehr Angeklagten mit. Das weitere Verfahren richtet sich nach den regulären Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung für das Hauptverfahren. Der Privatkläger nimmt hierbei die Stellung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ein.

Kosten und Prozessrisiken

Für die Privatklage werden Gerichtskosten fällig, welche als Gerichtskostenvorschuss vom Privatkläger im Voraus bei der Gerichtskasse einzuzahlen sind (§ 16 Abs. 1 S. 1 GKG). Bei der Erhebung der Privatklage mit dem Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens in erster Instanz sind dies bspw. EUR 174,00 (Nr. 3310 KV GKG). Verfügt der Privatkläger über kein oder nur ein geringes Einkommen und Vermögen, so kann u. U. allerdings auch Prozesskostenhilfe gewährt werden. Hierfür gelten die Vorschriften des Zivilprozesses entsprechend (§ 379 Abs. 3 StPO).

Wesentliches Prozessrisiko ist, dass im Wege der Privatklage auch die Widerklage – welche man sonst aus dem Zivilprozessrecht kennt – zulässig ist. Ist der Angeklagte der Ansicht, dass er vom Privatkläger ebenfalls in strafrechtlich relevanter Weise und in Zusammenhang mit demselben Sachverhalt geschädigt worden ist, bspw. bei wechselseitig begangener Körperverletzung, so kann er die Erhebung der Widerklage erklären. Die Stellung im Verfahren bleibt identisch, mit dem Urteil ist dann aber sowohl über die Privatklage, als auch die Widerklage und damit ggf. über eine Bestrafung des Privatklägers zu entscheiden (§ 388 Abs. 3 StPO).

Die Privatklage ist ein mächtiges Instrument für Geschädigte, um die Initiative zu ergreifen und für eine strafrechtliche Ahndung der Tat zu sorgen, auch wenn die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Verfolgung verneint. Sie erfordert jedoch Mut, Ausdauer und die Bereitschaft, Kosten und Risiken einzugehen. Es ist daher ratsam, nicht unvorbereitet an die Sache heranzugehen und im Zweifel vorab den Rat eines Strafverteidigers oder Rechtsanwalt einzuholen.

Muster: Privatklageschrift

Bernd Beispiel
Beispielstraße 1
12345 Beispieldorf

Amtsgericht Musterstadt
– Strafsegment –
Platz der Muster 1
12345 Musterstadt

Beispieldorf, 18.08.2026

In Sachen

des Bernd Beispiel, Beispielstraße 1, 12345 Beispieldorf

wird

Herr Theodor Täter, Musterstraße 17, 122345 Musterstadt

im Wege der Privatklage angeklagt,

in Musterstadt am 15.03.2026 eine andere Person körperlich an der Gesundheit geschädigt zu haben, indem er dem Privatkläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat, sodass dessen Nase gebrochen ist und dieser im Krankenhaus versorgt werden musste.

Vergehen, strafbar gem. § 223 Abs. 1 StGB.

Gegenüber dem Schiedsamt Musterstadt hat der Beschuldigte auf die Ladung zum Sühnetermin mitgeteilt, dass dieser sich nicht einlassen möchte und nicht erscheinen wird. Die Bescheinigung über den erfolglosen Sühneversuch liegt als Anlage bei.

Beweismittel:

  1. Einlassung des Privatklägers
  2. Zeugnis der Unfallchirurgin Professor Dr. Sabine Sachverständige, zu laden über das Universitätsklinikum Beispieldorf, Auastraße 55, 12345 Beispieldorf.

Ich beantrage,

das Hauptverfahren zu eröffnen und Termin zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter zu bestimmen.

B. Beispiel

Bernd Beispiel


Hinweise zum Muster:

  • Das Muster ist bewusst vage gehalten und muss selbstverständlich an den individuellen Sachverhalt angepasst werden. Es ist stets der Gesetzeswortlaut wiederzugeben und anschließend der konkrete Sachverhalt zu schildern. Sofern mehrere Straftatbestände verwirklicht worden sind, sind diese einzeln anzugeben.
  • Sofern die Privatklageschrift persönlich eingeworfen oder postalisch übermittelt werden soll, ist sie händisch zu unterzeichnen und es sind zwei Abschriften beizufügen. Die Unterschrift wird beim Versand über einen sicheren Übermittlungsweg an das EGVP-Postfach des Gerichts entbehrlich. In diesem Fall reicht die Anbringung des Namens.

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