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	<title>Strafrecht Archive &#8211; Dean A. Blohm</title>
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	<description>Wirtschaftsrecht</description>
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	<title>Strafrecht Archive &#8211; Dean A. Blohm</title>
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	<item>
		<title>Computerbetrug mit EC-Karte? – Anmerkungen zu BGH, Beschl. v. 12.08.2025 – 5 StR 262/25</title>
		<link>https://dean-blohm.de/computerbetrug-mit-ec-karte-anmerkungen-zu-bgh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 May 2026 08:52:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Besprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Computerbetrug]]></category>
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		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Leitsatz des Bearbeiters 1. Entgegen der Auffassung eines Teils des Schrifttums ist, wenn der Geschädigte freiwillig seine Bankkarte und PIN aushändigt, bei deren Verwendung nicht von einer unbefugten Verwendung von Daten i.&#160;S.&#160;d. §&#160;263a Abs. 1 StGB auszugehen.2. Eine unbefugte Verwendung von Daten liegt auch dann nicht vor, wenn die Bankkarte und PIN durch eine Täuschung [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Leitsatz des Bearbeiters</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1. Entgegen der Auffassung eines Teils des Schrifttums ist, wenn der Geschädigte freiwillig seine Bankkarte und PIN aushändigt, bei deren Verwendung nicht von einer unbefugten Verwendung von Daten i.</strong>&nbsp;<strong>S.</strong>&nbsp;<strong>d. §</strong>&nbsp;<strong>263a Abs. 1 StGB auszugehen.</strong><br><strong>2. Eine unbefugte Verwendung von Daten liegt auch dann nicht vor, wenn die Bankkarte und PIN durch eine Täuschung erlangt worden sind. Infrage käme hier ein (versuchter) Betrug. Für eine Strafbarkeit als Computerbetrug bedürfte es bei betrugsnaher Auslegung der Erlangung von Bankkarte und PIN durch verbotene Eigenmacht.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>BGH, Beschl. v. 12.08.2025 – 5 StR 262/25 (LG Hamburg)</em></p>



<h2 class="wp-block-heading">I. Einleitung</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1</strong> Wie das Merkmal der unbefugten Verwendung von Daten des Computerbetrugs bei der Nutzung einer Bank- bzw. EC-Karte auszulegen ist, wird in Schrifttum und Lehre schon lange diskutiert. Auch wenn die wohl h.&nbsp;M. bereits länger davon ausgeht, dass von einer unbefugten Verwendung nur die Rede sein könnte, wenn der Täter Bankkarte und PIN durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, gab es auch einige Stimmen, die schon dann, wenn die Weitergabe der Bankkarte vertraglich ausgeschlossen war und eine gegenüber dem Kontoinhaber absprachewidrige Nutzung stattfand, den Tatbestand des Computerbetrugs bejahen wollten (vgl. MüKoStGB/<em>Noll</em>, 5. Aufl., StGB § 263a Rn. 127). Für Verwirrung sorgte nicht zuletzt auch ein obiter dictum in einem Beschluss des 4. Strafsenats des BGH aus dem Jahr 2016 (BGH NZWiSt 2017, 238).</p>



<h2 class="wp-block-heading">II. Zum Urteil</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>2</strong> Nach den Feststellungen der Eingangsinstanz hatte einer der Angeklagten die Leichtgläubigkeit eines 82-Jährigen ausgenutzt, indem er diesem suggerierte, er würde dringend Geld für Geschenke für seine Kinder sowie zur Abzahlung eines Hauses benötigen. Der Geschädigte händigte ihm daraufhin seine EC-Karte aus, wollte dem Angeklagten aber eigentlich kein Geld überlassen, was dieser auch erkannte. Dennoch hob der Angeklagte an einem Geldautomaten eine Summe von EUR 20.000,00 vom Konto des Geschädigten ab.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>3</strong> Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten daher u.&nbsp;a. des Computerbetruges schuldig gesprochen. Auf seine Revision hin hob der Bundesgerichtshof das Urteil in Bezug auf die Verurteilung wegen Computerbetrugs in den Urteilsgründen und im Gesamtstrafenausspruch auf. Eine unbefugte Verwendung von Daten läge nicht vor.</p>



<h2 class="wp-block-heading">III. Analyse</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>4</strong> Der Ansicht, dass auch bei bloß abredewidrigen Gebrauch einer Bankkarte eine Strafbarkeit als Computerbetrug in Betracht kommt, erteilt der BGH mit seiner Entscheidung eine Absage. Bei Anwendung der betrugsnahen Auslegung überzeugt die andere Auffassung ohnehin nicht; sie würde zu einer uferlosen Ausweitung des Tatbestands führen. Auch wenn die Überlassung von Bankkarte und PIN an einen Dritten vertraglich untersagt ist, kommt der Nutzung der Karte bei Zustimmung des Kontoinhabers kein Täuschungswert zu (so bereits OLG Köln NStZ 1991, 586, 587). Durch Überlassung von Bankkarte und PIN stellt der Kontoinhaber den Empfänger einer Person gleich, der Bankvollmacht erteilt worden ist (vgl. OLG Hamm NZWiSt 2023, 269).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>5</strong> Eine Strafbarkeit als Computerbetrug durch unbefugte Verwendung von Daten kommt bei Nutzung einer fremden Bankkarte und PIN daher nur dann in Betracht, wenn diese durch verbotene Eigenmacht erlangt worden sind. Der BGH stellt nunmehr klar, dass dies selbst dann der Fall ist, wenn die Überlassung durch den Berechtigten nur aufgrund einer Täuschung erfolgt ist. Dem ist beizupflichten. Infrage käme je nach den Umständen des Einzelfalls eine reguläre Betrugsstrafbarkeit.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>6</strong> Wurde die Bankkarte freiwillig überlassen und kommt eine Strafbarkeit als Computerbetrug demnach nicht infrage und ist mangels Täuschung auch ein Betrug zu Lasten des Kontoinhabers zu verneinen, so ließe sich auch noch eine Untreuestrafbarkeit prüfen, wenn ein abredewidriger Gebrauch der Bankkarte und PIN stattfand bzw. eine Innenvollmacht überschritten wurde. Vorliegen kann diese bei Bankkarten-Fällen grundsätzlich in der Variante des Treubruchtatbestands (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 111, 112).</p>



<h2 class="wp-block-heading">IV. Fazit</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>7</strong> Die Entscheidung des 5. Strafsenats ist sehr zu begrüßen. Sie bringt die notwendige Klarstellung hinsichtlich der bisher zwischen obergerichtlicher Rechtsprechung und eines Teils des Schrifttums auseinander gehenden Rechtsauffassung und verengt den Anwendungsbereich des Computerbetrugs konsequent im Sinne der betrugsnahen Auslegung. Eine unbefugte Verwendung von Daten scheidet bei freiwilliger Überlassung der Bankkarte, auch in Fällen täuschungsbedingter Herausgabe, aus. Die Strafbarkeit ist damit vorrangig über die klassischen Vermögensdelikte zu prüfen; §&nbsp;263a StGB ist kein Auffangtatbestand für bloß abredewidrige Nutzungen.</p>
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		<item>
		<title>Das KostBRÄG 2025 kommt: Änderungen an GKG und RVG</title>
		<link>https://dean-blohm.de/das-kostbrag-2025-kommt-anderungen-an-gkg-und-rvg/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 13 Apr 2025 13:11:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt steht es nun fest: Zum 01.06.2025 tritt das neue Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz – KostBRÄG 2025 – in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 109). Hinter diesem recht langen Titel verbirgt sich ein Reformpaket, das erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Praxis hat. Betroffen von den Gebührenänderungen ist u. a. das Gerichtskostengesetz (GKG), aber auch [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/das-kostbrag-2025-kommt-anderungen-an-gkg-und-rvg/">Das KostBRÄG 2025 kommt: Änderungen an GKG und RVG</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt steht es nun fest: Zum 01.06.2025 tritt das neue Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz – KostBRÄG 2025 – in Kraft (<a href="https://dejure.org/2025,7623">BGBl. 2025 I Nr. 109</a>). Hinter diesem recht langen Titel verbirgt sich ein Reformpaket, das erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Praxis hat. Betroffen von den Gebührenänderungen ist u. a. das Gerichtskostengesetz (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG">GKG</a>), aber auch die von der Rechtsanwaltschaft lange geforderte Erhöhung der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (<a href="https://dejure.org/gesetze/RVG">RVG</a>) wurde hiermit nun umgesetzt. Auswirkungen haben diese Änderungen dabei nicht nur in Zivil- sondern besonders spürbar auch in Strafverfahren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen des KostBRÄG 2025 werden die Gebühren nach dem GKG und RVG erstmals seit 2021 angepasst. Die gerichtliche Gebührentabelle (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/34.html">§&nbsp;34</a> GKG) und das Kostenverzeichnis (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_1.html">Anl. 1</a> GKG) werden erhöht, Betragsrahmen- und Festgebühren steigen um 9 % an, Wertgebühren um 6 %. Gerichtsverfahren werden hiermit zwar spürbar teurer, allerdings wird durch die Reform auch die Prozesskostenhilfe gestärkt und einkommensschwache Bürger somit nicht benachteiligt. Künftig ist die Differenz zwischen den Wertgebühren nach <a href="https://dejure.org/gesetze/RVG/13.html">§&nbsp;13 I</a> RVG und den Wertgebühren bei Prozesskostenhilfe nach <a href="https://dejure.org/gesetze/RVG/49.html">§&nbsp;49</a> RVG deutlich geringer. Auch die Obergrenze des Streitwerts steigt deutlich von früher EUR 50.000,&#8211; auf EUR 80.000,&#8211; an.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hinsichtlich der Terminsgebühr (<a href="https://dejure.org/gesetze/RVG/Anlage_1.html#g3_1">Nr. 3104 VV</a> RVG) wird künftig klargestellt, dass diese ebenso bei einem Erörterungstermin erhoben werden kann. Weitere Änderungen umfassen u.&nbsp;a. die Anhebung der Mindestgebühr für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_1.html#g1_1">Nr. 1100 KV</a> GKG), die Erhöhung des Verfahrenshöchstwerts von Kindschaftssachen (<a href="https://www.buzer.de/44_FamGKG.htm">§§ 44</a>, <a href="https://www.buzer.de/45_FamGKG.htm">45</a> FamGKG) und die Anhebung der untersten Bußgeldstufe (<a href="https://dejure.org/gesetze/RVG/Anlage_1.html#g5_1">Nr. 5101 VV</a> RVG). Für die umfassenden Änderungen durch das KostBRÄG 2025 an den gemäß Vergütungsverzeichnis des RVG vorgesehenen Gebühren für einen berufsmäßigen Verteidiger wurde <a href="https://dean-blohm.de/prozesskostenrechner-strafrecht/">der von mir bereitgestellte Prozesskostenrechner</a> bereits angepasst.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit dem KostBRÄG 2025 bringt der Gesetzgeber das Kostenrecht ein gutes Stück näher an die wirtschaftliche Realität heran. Die linearen Erhöhungen im GKG und RVG spiegeln den gestiegenen Aufwand anwaltlicher und gerichtlicher Tätigkeit wider, ohne dabei grundlegende Systemänderungen vorzunehmen. Die Reform wird den juristischen Alltag in vielerlei Hinsicht beeinflussen. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bedeutet sie vor allem eines: mehr wirtschaftlicher Spielraum bei gleichbleibend hoher Verantwortung.</p>



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		<title>§ 261 Geldwäsche</title>
		<link>https://dean-blohm.de/261-stgb/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Sep 2024 09:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>(1) 1Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,1. verbirgt,2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,3. sich oder einem Dritten verschafft oder4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">(1) <sup>1</sup>Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,<br>1. verbirgt,<br>2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,<br>3. sich oder einem Dritten verschafft oder<br>4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,<br>wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. <sup>2</sup>In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. <sup>3</sup>Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.<br>(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.<br>(3) Der Versuch ist strafbar.<br>(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br>(5) <sup>1</sup>In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. <sup>2</sup>Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.<br>(6) <sup>1</sup>Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. <sup>2</sup>Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.<br>(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.<br>(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,<br>1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und<br>2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.<br>(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und<br>1. am Tatort mit Strafe bedroht ist oder<br>2. nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:<br>a) Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),<br>b) Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),<br>c) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),<br>d) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,<br>e) Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),<br>f) Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),<br>g) den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder<br>h) den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).<br>(10) <sup>1</sup>Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. <sup>2</sup>§ 74a ist anzuwenden. <sup>3</sup>Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity is-style-dots"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1</strong> Der Straftatbestand der Geldwäsche wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität im Jahre 1992 in das StGB eingefügt (BGBl. I 1992, 1302). Nach Willen des Gesetzgebers soll dieser im Wesentlichen dazu beitragen, mehr Möglichkeiten zur Abschöpfung illegal erlangter Gewinne zu schaffen und somit auch Lücken schließen, welche die §§ 257–259 StGB bei organisierter Kriminalität offenlassen (BT-Drs. 12/3533, 10). Der genaue <strong>Schutzzweck </strong>der Norm wird teils unterschiedlich interpretiert, jedenfalls ist das Rechtsgut vage (BVerfG, Urt. v. 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01). Zum einen kann die staatliche Rechtspflege und das allgemeine Ermittlungsinteresse als Rechtsgut aufgefasst werden, (BT-Drs. 12/989, 27) zum anderen nimmt die h.&nbsp;M. an, dass auch das durch die Vortat verletzte Rechtsgut zu berücksichtigen ist (BGH StraFo 13, 346). Um die notwendige Bestimmtheit (nullum crimen, nulla poena sine lege → Art. 103 II GG) dieser Strafvorschrift zu gewährleisten, ist stets eine restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale notwendig. Als tatbestandsmäßig können nur solche Handlungen gelten, die eindeutig dem Wortlaut des §&nbsp;261 StGB unterzuordnen sind (BGH NJW 08, 2516).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>2</strong> Tatgegenstand der Geldwäsche ist nicht nur bares Geld, <strong>Gegenstand </strong>i. S. d. §&nbsp;261 StGB können vielmehr alle vermögenswerten Gegenstände, insbesondere bewegliche und unbewegliche Sachen, aber auch Rechte sein, die aus einer rechtswidrigen Vortat herrühren (BT-Drs. 19/24180, 28; MüKoStGB/<em>Neuheuser</em>, 5. Aufl., § 261 Rn. 66 m.&nbsp;w.&nbsp;N.). Tatgegenstand kann auch Buchgeld sein. Ebenfalls erfasst sind vermögenswerte Codes wie etwa Lizenzschlüssel oder Paysafe-Karten (BGH MMR 2019, 444). Gegenstände, denen hingegen kein messbarer Vermögenswert zukommt, können kein Tatgegenstand sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>2a</strong> Auch im Hinblick auf das 2024 in Kraft getretene <strong>Konsumcannabisgesetz </strong>ist Geldwäsche von Bedeutung. Teils wurde vertreten, durch das abgeschaffte Enumerationsprinzip im § 261 StGB sei eine Verfolgung von Cannabis-Konsumenten, die das Rauschmittel zum Eigenbedarf erwerben, auch in geringen Mengen auf Grundlage von Geldwäsche möglich (<em>El-Ghazi</em> LTO, 29.04.2024). Diese Auffassung überzeugt angesichts des gesetzgeberischen Willens allerdings nicht. Der Erwerb und Besitz von Cannabis zum Eigenverbrauch in einer Menge unterhalb der Schwellwerte nach § 34 I Nr. 1, I Nr. 12 KCanG führt nicht zu einer Geldwäschestrafbarkeit (OLG Hamburg, Urt. v. 12.12.2024 – 5 ORs 21/24; OLG Celle, Urt. v. 11.04.2025 – 2 ORs 18/25).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>2b</strong> Von immer größerer Relevanz sind auch <strong>Kryptowährungen</strong>, wie bspw. Bitcoin oder Ethereum. Diese können unstreitig Tatgegenstand der Geldwäsche sein, da ihnen ein messbarer Vermögenswert zukommt (<em>Herzog/Hoch</em> StV 2019, 412). Aufgrund ihrer technischen Eigenschaften erschweren Kryptowährungen Strafverfolgungsmaßnahmen und treten überdurchschnittlich häufig als Tatobjekt in Erscheinung (<em>Valerius</em> RDi 2023, 510, 512).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>3</strong> Seit 2021 nennt der § 261 StGB keine Katalogtaten mehr. Fortan sind, dem sog. All-Crimes-Ansatz gemäß, alle rechtswidrigen Taten, sowohl aus dem Kernbereich des Strafrechts, als auch aus dem Nebenstrafrecht, eine mögliche <strong>Vortat </strong>der Geldwäsche.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>4</strong> Die Vortat muss in jedem Fall <strong>rechtswidrig </strong>sein. Wer diese begangen hat, ist grundsätzlich gleichgültig, weshalb auch der Vortäter selbst sowie Teilnehmer der Vortat, sich selbst der Geldwäsche schuldig machen können. Beteiligte der Vortat können wegen Geldwäsche allerdings nur dann bestraft werden, wenn sie den Tatgegenstand in den Verkehr bringen und dessen rechtswidrige Herkunft verschleiern (→ Abs. 7). Auf eine schuldhafte Begehung der Vortat kommt es indes nicht an (NK-StGB/<em>Altenhain</em>, 6. Aufl., §&nbsp;269 Rn. 32).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>5 </strong>Das Tatobjekt muss aus der rechtswidrigen Vortat <strong>herrühren</strong>. Erforderlich ist jeweils ein bei wirtschaftlicher Betrachtung entstehender Kausalzusammenhang zwischen dem Tatobjekt und der Vortat; auch wenn das Tatobjekt nicht unmittelbar aus der Vortat herrührt, sondern durch eine Verwertungskette erlangt wurde (<strong>Surrogate</strong>), ist die Strafbarkeit weiter zu bejahen (BGH NStZ 09, 328; OLG Karlsruhe NJW 05, 767 (768); <em>Flattern</em>, Zur Strafbarkeit von Bankangestellten bei der Geldwäsche, Peter Lang, 1996, S. 70 ff.). Surrogate bleiben Tatgegenstand, solange ein konkreter Zusammenhang mit dem aus der Vortat erlangten Gegenstand besteht. Die Eigenschaft des Herrührens fällt nur weg, sofern der Wert der Surrogate vom erlangten Gegenstand losgelöst ist und auf die selbstständige Leistung eines Dritten zurückgeführt werden kann (BT-Drs. 12/989, 27). Wenn nur ein Teil des Tatobjekts aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt, so ist die Strafbarkeit dennoch zu bejahen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dieser Teil nicht vollkommen unerheblich ist (BGH NJW 15, 3254).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>6</strong> Der Tatgegenstand wird <strong>verborgen</strong>, wenn der Täter ihn dem Zugriff durch Dritte, wie etwa Ermittlungsbehörden, entziehen will und ihn zu diesem Zweck durch eine unübliche örtliche Verwahrung verdeckt (<em>Jahn/Ebner</em> JuS 2009, 597, 600).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>7</strong> Bei den unter Abs. 1 Nr. 2 genannten Tatvarianten (<strong>umtauschen, übertragen, verbringen</strong>) handelt der Täter in der Absicht, die Herkunftsermittlung des Tatobjekts, das Auffinden oder die Einziehung zu vereiteln. Beispielhaft sei für diese Tatvariante das Zuführen von Bargeld, das aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt, in die Umsätze eines Unternehmens, um so die ursprüngliche Herkunft des Geldes zu verschleiern. Vereiteln setzt einen Erfolg voraus, ein teilweiser Erfolg ist aber bereits ausreichend, um den Tatbestand zu bejahen (<em>Körner/Dach</em>, Geldwäsche. Ein Leitfaden zum geltenden Recht, C.H.Beck, 1994, S. 21). Die Absicht des Täters, den Erfolg herbeizuführen ist ausreichend. Es bedarf keiner konkreten Gefährdung. So ist der Tatbestand bspw. auch erfüllt, wenn eine Übertragung an einen Polizisten bei ziviler Ermittlung erfolgt (Fischer/<em>Fischer/Lutz</em>, 73. Aufl., § 261 Rn. 27).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>8</strong> Sich oder einem Dritten <strong>verschaffen </strong>meint das vorsätzliche Herbeiführen von Verfügungsgewalt über das Tatobjekt für sich bzw. einen Dritten auf abgeleitetem Weg (BGHSt 55, 36, 48). Kein abgeleiteter Weg ist bspw. gegeben, wenn dem Vortäter das Tatobjekt durch körperliche Gewalt entzogen wird (BVerfG NJW 04, 1305). Eine Einwilligung des Vortäters reicht allerdings stets aus, um diese Tatvariante bejahen zu können, selbst wenn diese nur aufgrund einer Täuschung oder Nötigung erteilt wird (BGHSt 55, 36, 52).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>9</strong> Die Tatvariante des Abs. 1 Nr. 4 erfordert, dass der Täter das Tatobjekt <strong>verwahrt</strong> oder <strong>verwendet</strong>, wobei er von der Eigenschaft des Objekts als auch einer rechtswidrigen Vortat herrührend zum Zeitpunkt des Erlangens desselbigen wissen muss. Der Täter verwahrt einen Gegenstand, wenn er ihn bewusst in sein Gewahrsam aufnimmt. Verwenden tut er das Tatobjekt, wenn er es bestimmungsgemäß gebraucht, insbesondere bei der Vornahme von Geldgeschäften (Fischer/<em>Fischer/Lutz</em>, 73. Aufl., § 261 Rn. 30 m.&nbsp;w.&nbsp;N.). Der Täter muss die Herkunft des Tatobjekts kennen; der dolus eventualis ist diesbezüglich ausreichend (Schönke/Schröder/<em>Hecker</em>, 31. Aufl., § 261 Rn. 19).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>10</strong> Tathandlung des Abs. 2 ist das <strong>Verheimlichen</strong> oder <strong>Verschleiern </strong>von Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft des Gegenstands i.&nbsp;S. d. Abs. 1 von Bedeutung sein könnten. Ausreichend ist bereits die Möglichkeit der Verheimlichung oder Verschleierung, auf einen konkreten Taterfolg kommt es nicht an. Erfasst ist nach h.&nbsp;M. grundsätzlich jede Handlung, die darauf gerichtet ist, dem Tatobjekt eine andere Herkunft anzudichten oder die tatsächliche Herkunft zu verbergen (BGH NStZ 2020, 273, 276).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>11</strong> Vom Tatbestand ausgenommen sind Fälle von Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4, wenn ein Dritter den Tatgegenstand vorher erlangt hat, ohne eine rechtswidrige Tat zu begehen. Der <strong>Vorerwerb </strong>ist insbesondere im Hinblick auf Geldgeschäfte gutgläubiger Erwerber (→ § 935 II BGB) relevant. Bei gutgläubigem Zwischenerwerb besteht eine Strafbarkeit allerdings weiterhin, wenn eine Tat i.&nbsp;S.&nbsp;v. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 vorgenommen wird (OLG Karlsruhe NJW 05, 767). Eine Mindermeinung nimmt an, dass Gegenstände, die einmal gutgläubig erworben worden sind, fortan komplett vom Straftatbestand der Geldwäsche ausgenommen werden können, (<em>Wessels/Hillenkamp/Schuhr</em>, Strafrecht Besonderer Teil 2, C.F. Müller, 2023, Rn. 901) nach zutreffender Ansicht von Fischer überzeugt dies jedoch nicht, da dies dem der gesetzgeberischen Zielsetzung klar widerspricht (Fischer/<em>Fischer/Lutz</em>, 73. Aufl., § 261 Rn. 34).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>12</strong> Bei der Einzahlung auf bzw. der Überweisung an ein <strong>Bankkonto</strong>, scheidet eine Strafbarkeit nicht aus. Zwar kann zweifelsfrei nicht das Kreditinstitut belangt werden, allerdings entsteht dem Vortäter ein Auszahlungsanspruch gegenüber dem Kreditinstitut. Letzterer rührt unmittelbar aus der rechtswidrigen Vortat her und wird an den Zahlungsempfänger übertragen (MüKoStGB/<em>Neuheuser</em>, 5. Aufl., § 261 Rn. 138).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>13</strong> Nach h.&nbsp;M. sei die Entgegennahme von „schmutzigem“ Geld dann nicht strafbar, wenn diese lediglich im Rahmen von <strong>Geschäften des täglichen Lebens</strong> gesehenen würde, die zur Deckung des Lebensbedarfs des Vortäters dienen (<em>Wessels/Hillenkamp/Schuhr</em>, a. a. O., Rn. 900–902). Teilweise wird sogar unabhängig des Zwecks eine Bagatellgrenze für Geldwäsche diskutiert (so etwa <em>Hund </em>ZRP 1996, 163). Dieser Auffassungen überzeugen jedoch nicht. Eine Einschränkung des Tatbestands widerspricht dem gesetzgeberischen Willen und ist abzulehnen (NK-StGB/<em>Altenhain </em>, 6. Aufl., Rn. 95; <em>Fahl </em>JURA 2004, 161).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>14</strong> Ein <strong>Strafverteidiger</strong>, dem bewusst ist, dass sein erhaltenes Honorar aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt, macht sich strafbar, sofern ihm der Umstand des Herrührens bewusst ist (BGHSt 47, 68). Der Verteidiger muss sichere Kenntnis hiervon haben, anderenfalls scheidet eine Strafbarkeit aus (BVerfG, Urt. v. 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01; LK-StGB/<em>Krause</em> §&nbsp;261 Rn.&nbsp;20). Nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde dies vom Gesetzgeber in Abs. 1 S. 3 konkretisiert. Eine bloße Ahnung reicht nicht aus, der Verteidiger muss vielmehr zum Zeitpunkt der Annahme des Honorars sicher um die inkriminierende Herkunft wissen. Auch ist er nicht verpflichtet, Nachforschungen zur Herkunft des Geldes anzustellen (LG Berlin NStZ 2004, 103).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>15</strong> Für eine Strafbarkeit nach Abs. 1 oder 2 bedarf es stets dem <strong>Vorsatz</strong>. Der dolus eventualis ist ausreichend. Der Täter muss über die Herkunft des Tatobjekts Bescheid wissen. Erforderlich ist regelmäßig, dass dem Täter konkrete Umstände bewusst sind, die bei grob richtiger rechtlicher Bewertung seinerseits ergeben, dass es sich um eine geldwäschetaugliche Vortat handelt (BGH wistra 03, 260; BGHSt 43, 158). Im Zweifel ist es allerdings ausreichend, wenn der Täter Umstände für möglich hält und billigt, die bei deren Vorliegen eine rechtswidrige Vortat darstellen würden (BGH NStZ-RR 21, 213; Schönke/Schröder/<em>Hecker</em>, 31. Aufl., §&nbsp;261 Rn. 31).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>16</strong> In den Fällen des Abs. 1 und 2 genügt es gem. Abs. 6, wenn der Täter die Eigenschaft des Tatobjekts als aus einer rechtswidrigen Vortat herrührend <strong>leichtfertig verkennt</strong>. Das Merkmal muss restriktiv ausgelegt werden, erforderlich ist regelmäßig dem Vorsatz ähnliches Handeln (BGHSt 43, 158, 168). Anzunehmen ist Leichtfertigkeit insbesondere, wenn der Täter aufgrund besonderer Gleichgültigkeit oder grober Fahrlässigkeit außer Acht lässt, dass sich die kriminelle Herkunft des Tatobjekts nach bestehender Sachlage aufdrängt (BGHSt 33, 66).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>17</strong> Für die Strafbarkeit des <strong>Versuchs </strong>(Abs. 3) reicht aus, wenn eine konkrete Gefährdung der Vollendung der Tat besteht. Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter irrig annimmt, dass das Tatobjekt aus einer rechtswidrigen Vortat stammen würde. Ein strafbarer Versuch ist ebenso zu bejahen, wenn der Täter darüber irrt, dass ein Vorerwerb stattgefunden habe.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>18</strong> Solange die Tat noch nicht entdeckt ist bzw. der Täter Anlass dafür hatte dies anzunehmen, hat die <strong>Selbstanzeige </strong>des Täters eine strafaufhebende Wirkung. Der Täter muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Sicherstellung des Tatobjekts bewirken; bei vorliegender Leichtfertigkeit ist dies entsprechend entbehrlich (BT-Drs. 12/989, 28).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>19</strong> Strafaufhebende Wirkung entsteht über die Selbstanzeige hinaus auch, wenn der Täter sich bereits wegen <strong>Beteiligung an der rechtswidrigen Vortat</strong> strafbar gemacht hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Täter als Täter oder Teilnehmer der rechtswidrigen Vortat das Tatobjekt in den Verkehr bringt und dabei gleichzeitig dessen Herkunft verschleiert, solange hierdurch neues Unrecht entsteht (BGHSt 63, 268).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>20</strong> Zur Geldwäsche in <strong>Konkurrenz </strong>steht die gewerbsmäßige Hehlerei, hinter welcher erstere zurücktritt. Ebenso tritt Geldwäsche zurück, wenn die konkrete Tathandlung bereits in einer nebenstrafrechtlichen Vorschrift mit Strafe bedroht ist (Fischer/<em>Fischer/Lutz</em>, 73. Aufl., § 261 Rn. 71).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>21</strong> Der Regelstrafrahmen findet bei Vorsatztaten nach Abs. 1 und 2 Anwendung. Im Fall des leichtfertigen Verkennens ist die Strafe nach Abs. 6 zu mildern. Hinsichtlich der letztendlichen <strong>Strafzumessung </strong>ist auf Form und Umfang der Schuld, aber auch auf den Vermögenswert des Tatobjekts abzustellen (BGH NStZ-RR 19, 145).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>22</strong> Die Mindeststrafandrohung wird gem. Abs. 4 angehoben, wenn der Täter die Tat als <strong>Verpflichteter </strong>i.&nbsp;S.&nbsp;d. § 2 Geldwäschegesetz (GWG) begeht.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>23</strong> Es handelt sich bei den unter Abs. 5 S. 2 angeführten Sachverhalten um Regelbeispiele für <strong>besonders schwere Fälle</strong> der Geldwäsche. Bezüglich des Vorliegens einer Gewerbsmäßigkeit ist die Definition des §&nbsp;243 StGB analog anzuwenden. Entscheidend ist die Absicht des Täters, für sich selbst durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen (BGHSt 14, 481; OLG Hamm NStZ-RR 04, 335). Die Bandenmäßigkeit ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend konkret definiert. Eine bandenmäßige Tatbegehung liegt vor, wenn ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen besteht, die den Willen zur Bindung für die Zukunft und zumindest für eine gewisse Dauer haben (BGHSt 46, 321; BGH StV 01, 407). Auch eine Person, die gem. Abs. 7 selbst straffrei handelt, kann Mitglied einer Bande sein und für die Mindestanzahl an Personen entsprechend herangezogen werden (BGH NStZ 06, 237).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>24</strong> Die <strong>Einziehung </strong>der Tatobjekte ist auch unter den erweiterten Voraussetzungen des §&nbsp;74a StGB möglich. Gem. Abs. 10 geht die Einziehung nach den §§ 73–73e StGB der Einziehung nach § 74 II StGB i.&nbsp;V.&nbsp;m. §§ 74a, 74c StGB vor.</p>



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<p class="wp-block-paragraph"><sub>Stand 01/2026</sub></p>
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		<title>§ 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen</title>
		<link>https://dean-blohm.de/149-stgb/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 Jun 2024 09:50:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er<br>1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,<br>2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder<br>3. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,<br>herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br>(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig<br>1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und<br>2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.<br>(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.</p>



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<p class="wp-block-paragraph"><strong>1</strong> Unter Strafe gestellt sind Vorbereitungshandlungen zur Geld- und Wertzeichenfälschung. Der <strong>Schutzzweck </strong>der Norm ist dem der vorbereiteten Handlungen identisch.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>2</strong> Tatobjekt nach Abs. 1 Nr. 1 sind <strong>Vorrichtungen zur Herstellung von Falschgeld oder Wertzeichen</strong>. Damit eine Vorrichtung als Tatobjekt erfasst ist, muss er unmittelbar zur Herstellung einer Fälschung geeignet sein. Tatobjekt können bspw. Druckplatten, Prägestöcke, oder Abdrucke sein, nicht erfasst sind jedoch Drucker und Kopiergeräte (LK-StGB/<em>Kudlich/Ruß</em>, 13. Aufl., § 149 Rn. 3; NK-StGB/<em>Puppe/Schumann</em>, 6. Aufl., § 149 Rn. 4).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>3</strong> Tatgegenstand können ferner auch <strong>Computerprogramme </strong>sein. Als Tatobjekt kommen aber nur solche Programme infrage, die explizit zur Herstellung von Fälschungen konzipiert sind oder zumindest ein Modul beinhalten, das zu diesem Zweck gedacht ist (MüKoStGB/<em>Erb</em>, 5. Aufl., §&nbsp;149 Rn. 5). Nicht erfasst sind mithin Bildbearbeitungsprogramme, Programme zur Steuerung von CNC-Maschinen und ähnliche Software.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>3a</strong> Physische Gerätschaften, wie etwa <strong>Kreditkarten-Skimmer</strong>, wurden in der Vergangenheit nicht als taugliches Tatobjekt angesehen (BGH wistra 2004, 265). Diese Ansicht überzeugt jedoch nicht. Gerätschaften, deren Soft- bzw. Firmware darauf gerichtet ist, für Fälschungen eingesetzt zu werden, sind als Tatobjekt zu qualifizieren, da sie als Computerprogramm erfasst sind (so auch NK-StGB/<em>Puppe/Schumann</em>, 6. Aufl., § 149 Rn. 7 ff.).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>4</strong> Tatobjekt kann auch <strong>Papier </strong>sein. Erfasst ist jedes Material, das einem Papier oder einem papierähnlichen Material, welches zur Herstellung von Geld oder Wertzeichen verwendet wird, gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist. Es muss zum verwechseln ähnlich sein. Als ähnlich gilt das Papier bzw. das Material bereits, wenn es dazu geeignet ist, einen durchschnittlichen Verbraucher über die Echtheit zu täuschen (BGH NStZ 1994, 124).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>5</strong> Auch <strong>Hologramme und andere Sicherungsbestandteile</strong> sind von der Norm als Tatgegenstand erfasst. Ein Hologramm ist hierbei eine beschichtete Folie, die dazu geeignet ist, ein dreidimensionales Bild wiederzugeben (BT-Drs. 14/8998, 9). Andere Sicherungsbestandteile sind alle Dinge, die sonst zur Erhöhung der Fälschungssicherheit bei Geld und Wertzeichen führen sollen, wie etwa eine besondere Druckfarbe oder Sicherheitsstreifen. Ferner sind andere Sicherungsbestandteile auch solche, die erst in der Zukunft erfunden werden (Lackner/Kühl/Heger/<em>Heger</em>, 31. Aufl., §&nbsp;149 Rn. 3a).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>6</strong> Die <strong>Tathandlung </strong>des §&nbsp;149 StGB sind Herstellung, Verschaffung, Freihalten, Verwahren und Überlassen. Herstellung ist die Fertigstellung einer Fälschungsvorrichtung, sodass diese gebrauchsfertig ist. Das willentliche Erlangen der Verfügungsgewalt über ein Tatobjekt ist Verschaffung, ebenso das Verschaffen für einen Dritten (von Heintschel-Heinegg/Kudlich/<em>Weidemann</em>, 5. Aufl., §&nbsp;149 Rn. 10). Freihalten meint das Bereitstellen eines Tatobjekts zum Zweck des Verkaufs. Als Verwahren ist der Besitz eines Tatobjekts zu verstehen. Das Verwahren eines Computerprogramms soll allein indes noch nicht strafbewehrt sein (Fischer/<em>Fischer/Anstötz</em>, 73. Aufl., § 149 Rn. 4b). Unter Überlassen ist das Verschaffen für einen Dritten zu verstehen, wenn dies nur passiv geschieht (RGSt 59, 217).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>7</strong> Zur Bejahung des <strong>subjektiven Tatbestands</strong> ist es erforderlich, dass die Tathandlung eine andere rechtswidrige Tat nach den §§&nbsp;146, 148 StGB vorbereiten soll. Der dolus eventualis ist ausreichend. Wann eine Folgetat stattfinden soll, muss noch nicht konkret geplant sein (a.&nbsp;A. Fischer/<em>Fischer/Anstötz</em>, 73. Aufl., §&nbsp;149 Rn. 5). Ausreichend ist es jedenfalls bspw. wenn der Täter bloß eine Vorrichtung für einen Probedruck anfertigt und die Herstellung der letztendlichen Druckvorrichtung zeitlich noch nicht geplant ist (RGSt 69, 305).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>8</strong> Die Norm beinhaltet außerdem in Abs. 2 eine Regelung zum <strong>Rücktritt</strong>. Damit eine Strafbarkeit ausscheidet muss der Täter freiwillig die Ausführung der Tat endgültig aufgeben, sicherstellen, dass Dritte die Tat, die er vorbereitet hat, nicht fortführen können und Tatgegenstände, die sich noch in seinem Besitz befinden, vernichten oder bei einer Ermittlungsbehörde abgeben (LK-StGB/<em>Kudlich/Ruß</em>, 13. Aufl., § 149 Rn. 9).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>9</strong> Der <strong>Strafrahmen </strong>ist abhängig von der vorbereiteten Folgetat. Bei der Vorbereitung einer Geldfälschung ist er Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei der Vorbereitung einer Wertzeichenfälschung Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Bei der Strafzumessung ist insbesondere auf die möglichen Folgen der geplanten Tat abzustellen.</p>



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<p class="wp-block-paragraph"><sub>Stand 01/2026</sub></p>
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		<title>Nebenklage und Adhäsion im Strafverfahren</title>
		<link>https://dean-blohm.de/nebenklage-und-adhaesion-im-strafverfahren/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 27 Jan 2024 20:06:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vorlagen und Muster (StR)]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In Deutschland liegt das Strafverfolgungsmonopol grundsätzlich beim Staat, Strafverfahren werden also, sofern kein privatklagefähiges Delikt vorliegt, ausschließlich durch Amts- und Staatsanwälte geführt. Wer jedoch Opfer einer Straftat geworden ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich im Wege der Nebenklage dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten anzuschließen. Ohne Nebenklage hat ein Geschädigter vor Gericht im Wesentlichen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">In Deutschland liegt das Strafverfolgungsmonopol grundsätzlich beim Staat, Strafverfahren werden also, sofern kein privatklagefähiges Delikt vorliegt, ausschließlich durch Amts- und Staatsanwälte geführt. Wer jedoch Opfer einer Straftat geworden ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich im Wege der Nebenklage dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten anzuschließen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ohne Nebenklage hat ein Geschädigter vor Gericht im Wesentlichen nur die Rechte eines Zeugen. Als Nebenkläger dagegen erhält er erweiterte Mitwirkungsrechte, die über die bloße Zeugenaussage hinausgehen, insbesondere das Recht zur Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung – auch vor der eigenen Vernehmung als Zeuge und bei Ausschluss der Öffentlichkeit –, das Fragerecht, sowie das Recht, Rechtsmittel einzulegen. Doch nicht nur juristisch, sondern auch psychologisch kann die Nebenklage von Bedeutung sein; der Geschädigte nimmt eine aktive Rolle im Verfahren ein, statt dem Täter ausschließlich in der Rolle des Opfers zu begegnen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich kann nur der Geschädigte einer Straftat Nebenkläger werden. In bestimmten Fällen geht dieses Recht jedoch auf nahe Angehörige über – etwa, wenn der Geschädigte infolge der Tat verstorben ist. Darüber hinaus hat der nebenklageberechtigte Verletzte auch das Recht, sich des Beistands eines Rechtsanwalts oder Verteidigers zu bedienen bzw. sich durch einen solchen vertreten zu lassen (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/397.html">§§ 397 Abs. 2 S. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/138.html">138 Abs. 3</a> StPO).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Insbesondere bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit ist die Nebenklage zulässig, aber auch wenn die Folgen der Tat dies rechtfertigen und es zur Wahrnehmung der Interessen des Geschädigten erforderlich ist, kann die Nebenklage zulässig sein (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/395.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§&nbsp;395&nbsp;Abs.&nbsp;3</a>&nbsp;StPO). Im Jugendstrafrecht gelten allerdings strengere Voraussetzungen: Wird ein Verfahren gegen einen Minderjährigen geführt, ist die Nebenklage nur in besonders schwerwiegenden Fällen möglich, beispielsweise bei Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung (<a href="https://dejure.org/gesetze/JGG/80.html">§ 80</a> JGG).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hier folgt nun ein Muster für den Antrag auf Zulassung der Nebenklage. Anschließend werden wir uns noch damit befassen, wie man als Geschädigter zivilrechtliche Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend machen kann, wie üblich ebenfalls mit einem Muster.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Muster I: Antrag auf Zulassung der Nebenklage</h2>



<p class="has-text-align-right wp-block-paragraph">Bernd Beispiel<br>Beispielstraße 1<br>12345 Beispieldorf</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Einschreiben Einwurf</em><br>Amtsgericht Beispieldorf<br>– Strafsegment –<br>Beispielallee 17<br>12345 Beispieldorf</p>



<p class="has-text-align-right wp-block-paragraph">Beispieldorf, 08.03.2023</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der Strafsache<br>./. Theodor Täter<strong><br><strong>– Az. 1 Ds 131/23 –</strong></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">erkläre ich als durch die Tat nebenklageberechtigter Verletzter, dass ich mich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließe und <strong>beantrage</strong>,</p>



<p class="wp-block-paragraph">die Nebenklage zuzulassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Begründung:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Herr Täter wird angeklagt, mir am 18.02.2023 mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dadurch meine Gesundheit geschädigt zu haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger ergibt sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/395.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§&nbsp;395&nbsp;Abs. 1&nbsp;Nr.&nbsp;3</a>&nbsp;StPO.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit freundlichen Grüßen</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong><em><mark style="background-color:rgba(0, 0, 0, 0)" class="has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color">B. Beispiel</mark></em></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Bernd Beispiel</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity is-style-dots"/>



<p class="wp-block-paragraph">Neben der Nebenklage bietet das Strafverfahren Geschädigten auch die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche unmittelbar im Rahmen des Strafprozesses geltend zu machen. Dieses Verfahren wird als Adhäsionsverfahren bezeichnet und ermöglicht es dem Opfer, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche direkt vor dem Strafgericht zu verfolgen, ohne hierbei ein gesondertes Zivilverfahren anstrengen zu müssen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Durchführung des Adhäsionsverfahrens kann in einem Strafverfahren gegen einen Erwachsenen (<a href="https://dejure.org/gesetze/JGG/81.html">§ 81 JGG</a>) beantragt werden, sofern die geltend gemachten Ansprüche in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der gegenständlichen Straftat des Verfahren stehen. Erkennt der Beschuldigte die Ansprüche an, kann das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlassen. Wird der Anspruch hingegen bestritten, entscheidet das Gericht gemeinsam mit dem Strafurteil über den Adhäsionsantrag; hält es den Antrag für unzulässig oder unbegründet, kann es von einer Entscheidung absehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wie ein Antrag auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens konkret aufgebaut ist, zeigt das Muster II im Anschluss an diesen Beitrag. Abschließend folgen außerdem Bearbeitungshinweise zu den Mustern I und II.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Muster II: Antrag auf Durchführung des Adhäsionsverfahrens</h2>



<p class="has-text-align-right wp-block-paragraph">Bernd Beispiel<br>Beispielstraße 1<br>12345 Beispieldorf</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Einschreiben Einwurf</em><br>Amtsgericht Beispieldorf<br>– Strafsegment –<br>Beispielallee 17<br>12345 Beispieldorf</p>



<p class="has-text-align-right wp-block-paragraph">Beispieldorf, 09.03.2023</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der Strafsache<br>./. Theodor Täter<br><strong>– Az. 1 Ds 131/23 –</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">stelle ich folgende <strong>Adhäsionsanträge</strong>:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li>Der Angeklagte und Antragsgegner wird verurteilt, an den Geschädigten und Antragsteller ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter EUR 500,&#8211; nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.</li>



<li>Der Angeklagte und Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.</li>



<li>Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Begründung:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Ag. hat mir am 18.02.2023 mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Ich erlitt durch die Handlung des Ag. einen Nasenbruch, weshalb ich mehrere Wochen lang starke Schmerzen beim Atmen hatte und im Krankenhaus versorgt werden musste.</p>



<p class="wp-block-paragraph">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <em>Beweis</em>: Zeugnis des Geschädigten und Antragstellers, b. b.; Zeugnis der Unfallchirurgin Professor Dr. Sabine Sachverständige, zu laden über das Universitätsklinikum Beispieldorf, Auastraße 55, 12345 Beispieldorf.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit freundlichen Grüßen</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong><em><mark style="background-color:rgba(0, 0, 0, 0)" class="has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color">B. Beispiel</mark></em></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Bernd Beispiel</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity is-style-dots"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise zu den Mustern:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Insbesondere bei schweren Straftaten ist die Wahrnehmung einer Beratung durch eine Rechtsberatungsstelle, wie etwa den Weisser Ring e.&nbsp;V., oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt zu empfehlen.</li>



<li>Zusätzlich zur Zulassung der Nebenklage kann ggf. auch Prozesskostenhilfe beantragt werden.</li>



<li>Die Muster sind selbstverständlich an die persönlichen Gegebenheiten und den konkreten Sacherhalt anzupassen. Die Begründung in Muster II ist bewusst knapp gewählt, um den Aufbau eines entsprechenden Antrags zu verdeutlichen. Bei Antragstellung ist auf hinreichend substantiierte Begründung zu achten.</li>



<li>Bei beiden Mustern ist auch eine digitale Zustellung via EGVP möglich, der Zustellhinweis in den Mustern wäre hier entsprechend anzupassen.</li>
</ul>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/nebenklage-und-adhaesion-im-strafverfahren/">Nebenklage und Adhäsion im Strafverfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
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