Computerbetrug mit EC-Karte? – Anmerkungen zu BGH, Beschl. v. 12.08.2025 – 5 StR 262/25

Leitsatz des Bearbeiters

1. Entgegen der Auffassung eines Teils des Schrifttums ist, wenn der Geschädigte freiwillig seine Bankkarte und PIN aushändigt, bei deren Verwendung nicht von einer unbefugten Verwendung von Daten i. S. d. § 263a Abs. 1 StGB auszugehen.
2. Eine unbefugte Verwendung von Daten liegt auch dann nicht vor, wenn die Bankkarte und PIN durch eine Täuschung erlangt worden sind. Infrage käme hier ein (versuchter) Betrug. Für eine Strafbarkeit als Computerbetrug bedürfte es bei betrugsnaher Auslegung der Erlangung von Bankkarte und PIN durch verbotene Eigenmacht.

BGH, Beschl. v. 12.08.2025 – 5 StR 262/25 (LG Hamburg)

I. Einleitung

1 Wie das Merkmal der unbefugten Verwendung von Daten des Computerbetrugs bei der Nutzung einer Bank- bzw. EC-Karte auszulegen ist, wird in Schrifttum und Lehre schon lange diskutiert. Auch wenn die wohl h. M. bereits länger davon ausgeht, dass von einer unbefugten Verwendung nur die Rede sein könnte, wenn der Täter Bankkarte und PIN durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, gab es auch einige Stimmen, die schon dann, wenn die Weitergabe der Bankkarte vertraglich ausgeschlossen war und eine gegenüber dem Kontoinhaber absprachewidrige Nutzung stattfand, den Tatbestand des Computerbetrugs bejahen wollten (vgl. MüKoStGB/Noll, 5. Aufl., StGB § 263a Rn. 127). Für Verwirrung sorgte nicht zuletzt auch ein obiter dictum in einem Beschluss des 4. Strafsenats des BGH aus dem Jahr 2016 (BGH NZWiSt 2017, 238).

II. Zum Urteil

2 Nach den Feststellungen der Eingangsinstanz hatte einer der Angeklagten die Leichtgläubigkeit eines 82-Jährigen ausgenutzt, indem er diesem suggerierte, er würde dringend Geld für Geschenke für seine Kinder sowie zur Abzahlung eines Hauses benötigen. Der Geschädigte händigte ihm daraufhin seine EC-Karte aus, wollte dem Angeklagten aber eigentlich kein Geld überlassen, was dieser auch erkannte. Dennoch hob der Angeklagte an einem Geldautomaten eine Summe von EUR 20.000,00 vom Konto des Geschädigten ab.

3 Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten daher u. a. des Computerbetruges schuldig gesprochen. Auf seine Revision hin hob der Bundesgerichtshof das Urteil in Bezug auf die Verurteilung wegen Computerbetrugs in den Urteilsgründen und im Gesamtstrafenausspruch auf. Eine unbefugte Verwendung von Daten läge nicht vor.

III. Analyse

4 Der Ansicht, dass auch bei bloß abredewidrigen Gebrauch einer Bankkarte eine Strafbarkeit als Computerbetrug in Betracht kommt, erteilt der BGH mit seiner Entscheidung eine Absage. Bei Anwendung der betrugsnahen Auslegung überzeugt die andere Auffassung ohnehin nicht; sie würde zu einer uferlosen Ausweitung des Tatbestands führen. Auch wenn die Überlassung von Bankkarte und PIN an einen Dritten vertraglich untersagt ist, kommt der Nutzung der Karte bei Zustimmung des Kontoinhabers kein Täuschungswert zu (so bereits OLG Köln NStZ 1991, 586, 587). Durch Überlassung von Bankkarte und PIN stellt der Kontoinhaber den Empfänger einer Person gleich, der Bankvollmacht erteilt worden ist (vgl. OLG Hamm NZWiSt 2023, 269).

5 Eine Strafbarkeit als Computerbetrug durch unbefugte Verwendung von Daten kommt bei Nutzung einer fremden Bankkarte und PIN daher nur dann in Betracht, wenn diese durch verbotene Eigenmacht erlangt worden sind. Der BGH stellt nunmehr klar, dass dies selbst dann der Fall ist, wenn die Überlassung durch den Berechtigten nur aufgrund einer Täuschung erfolgt ist. Dem ist beizupflichten. Infrage käme je nach den Umständen des Einzelfalls eine reguläre Betrugsstrafbarkeit.

6 Wurde die Bankkarte freiwillig überlassen und kommt eine Strafbarkeit als Computerbetrug demnach nicht infrage und ist mangels Täuschung auch ein Betrug zu Lasten des Kontoinhabers zu verneinen, so ließe sich auch noch eine Untreuestrafbarkeit prüfen, wenn ein abredewidriger Gebrauch der Bankkarte und PIN stattfand bzw. eine Innenvollmacht überschritten wurde. Vorliegen kann diese bei Bankkarten-Fällen grundsätzlich in der Variante des Treubruchtatbestands (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 111, 112).

IV. Fazit

7 Die Entscheidung des 5. Strafsenats ist sehr zu begrüßen. Sie bringt die notwendige Klarstellung hinsichtlich der bisher zwischen obergerichtlicher Rechtsprechung und eines Teils des Schrifttums auseinander gehenden Rechtsauffassung und verengt den Anwendungsbereich des Computerbetrugs konsequent im Sinne der betrugsnahen Auslegung. Eine unbefugte Verwendung von Daten scheidet bei freiwilliger Überlassung der Bankkarte, auch in Fällen täuschungsbedingter Herausgabe, aus. Die Strafbarkeit ist damit vorrangig über die klassischen Vermögensdelikte zu prüfen; § 263a StGB ist kein Auffangtatbestand für bloß abredewidrige Nutzungen.