Computerbetrug mit Bankkarte? – Anmerkungen zu BGH, Beschl. v. 12.08.2025 – 5 StR 262/25

Leitsatz des Bearbeiters

1. Entgegen der Auffassung eines Teils des Schrifttums ist, wenn der Geschädigte freiwillig seine Bankkarte und PIN aushändigt, bei deren Verwendung nicht von einer unbefugten Verwendung von Daten i. S. d. § 263a Abs. 1 StGB auszugehen.
2. Eine unbefugte Verwendung von Daten liegt auch dann nicht vor, wenn die Bankkarte und PIN durch eine Täuschung erlangt worden sind. Infrage käme hier ein (versuchter) Betrug. Für eine Strafbarkeit als Computerbetrug bedürfte es bei betrugsnaher Auslegung der Erlangung von Bankkarte und PIN durch verbotene Eigenmacht.

BGH, Beschl. v. 12.08.2025 – 5 StR 262/25 (LG Hamburg)

I. Einleitung

Mit Beschluss vom 12. August 2025 hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Betrug und Computerbetrug bei der Nutzung fremder Bankkarten Stellung genommen (Az. 5 StR 262/25). Der BGH stellt klar, dass die missbräuchliche Verwendung einer fremden Bankkarte, selbst wenn diese durch Täuschung erlangt worden ist, keinen Computerbetrug darstellt. Hierdurch schafft der BGH weitere Rechtsklarheit bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unbefugtheit im Kontext von § 263a StGB.

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Auch wenn die wohl h. M. des Schrifttums bereits länger davon ausgeht, dass von einem Computerbetrug nur die Rede sein könnte, wenn der Täter Bankkarte und PIN durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, wurden ebenso Stimmen vertreten, die schon dann, wenn die Weitergabe der Bankkarte vertraglich ausgeschlossen war und eine gegenüber dem Kontoinhaber abredewidrige Nutzung stattfand, den Tatbestand des Computerbetrugs bejahen wollten (MüKoStGB/Noll, StGB, 5. Aufl., § 263a Rn. 127; Graf/Jäger/Wittig/Bär, StGB, 3. Aufl., § 263a Rn. 17; zusammenfassend auch Fischer/Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 263a Rn. 13a m. w. N.). Für Verwirrung sorgte nicht zuletzt auch ein obiter dictum in einem Beschluss des 4. Strafsenats des BGH aus dem Jahr 2016 (BGH NZWiSt 2017, 238).

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II. Zum Urteil

1. Sachverhalt

Der Angeklagte hatte den 82-jährigen Geschädigten überredet, mit ihm und einem Mitangeklagten in ein Auto zu steigen. Während der Fahrt nutzte er die Leichtgläubigkeit und Verunsicherung des Geschädigten aus und behauptete, dass er dringend Geld benötige. Der Geschädigte, welcher mit der Situation überfordert und eingeschüchtert war, überließ dem Angeklagten schließlich seine Bankkarte und PIN, obwohl er diesem eigentlich kein Geld geben wollte. Der Angeklagte hob daraufhin an einem Geldautomaten eine Summe i. H. v. 20.000 Euro mit der Bankkarte des Geschädigten ab.

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Das Landgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten u. a. wegen Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Gegen das Urteil legten beide Angeklagte Revision ein.

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2. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hob das Urteil auf die Revision des Angeklagten hinsichtlich der Verurteilung wegen Computerbetrugs sowie im Gesamtstrafenausspruch auf. Die weitergehende Revision des Angeklagten sowie die Revision des Mitangeklagten wurden verworfen.

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Der BGH führte aus, dass der Angeklagte die Bankkarte des Geschädigten nicht unbefugt im Sinne von § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB verwendet habe. Da das Tatbestandsmerkmal der Unbefugtheit eine betrugsnahe Auslegung erfordert, sei die missbräuchliche Benutzung der durch den Täter vom Berechtigten erlangten Bankkarte nur dann als Computerbetrug zu bewerten, wenn die Abhebung am Bankschalter rechtlich als Betrug zu würdigen wäre. Das Merkmal der unbefugten Verwendung von Daten könne daher nicht für denjenigen bejaht werden, der die Bankkarte und die PIN vom Berechtigten jeweils mit dessen Willen erlangt hat, selbst wenn die Überlassung auf einer Täuschung beruht.

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III. Analyse

Der Ansicht, dass auch bei bloß abredewidrigem Gebrauch einer Bankkarte eine Strafbarkeit als Computerbetrug in Betracht kommt, erteilt der BGH mit seiner Entscheidung eine klare Absage. Bei Anwendung der betrugsnahen Auslegung überzeugt die gegenteilige Ansicht ohnehin nicht, denn sie würde zu einer uferlosen Ausweitung des Tatbestands führen (Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Aufl., § 263a Rn. 12). Auch wenn die Überlassung von Bankkarte und PIN an einen Dritten vertraglich untersagt ist, kommt der Nutzung der Karte bei Zustimmung des Kontoinhabers kein Täuschungswert zu (so bereits OLG Köln NStZ 1991, 586, 587). Durch Überlassung von Bankkarte und PIN stellt der Kontoinhaber den Empfänger einer Person gleich, der Bankvollmacht erteilt worden ist (OLG Hamm BeckRS 2023, 1671).

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Eine Strafbarkeit nach § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB kommt bei der Nutzung einer fremden Bankkarte und PIN daher ausschließlich dann in Betracht, wenn diese durch verbotene Eigenmacht erlangt worden sind. Der 5. Strafsenat des BGH stellt nunmehr klar, dass dies selbst dann der Fall ist, wenn die Überlassung durch den Berechtigten nur aufgrund einer Täuschung erfolgt ist und verfestigt damit seine bisherige Rechtsprechung (BGH NStZ 2024, 679).

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Wenn der Täter mit Bankkarte und PIN, die er jeweils vom Berechtigten durch dessen täuschungsbedingte Verfügung erhalten hat, Geldabhebungen vornimmt, kommt demnach allein eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht. Der Täter betrügt den berechtigten Inhaber von Bankkarte und PIN i. S. d. § 263 StGB, aber er begeht nicht außerdem einen Computerbetrug, weil er die echte Bankkarte und die richtige PIN verwendet, wobei die missbräuchliche Benutzung bei Abhebung an einem Geldautomaten nicht einem Betrug am Bankschalter wesensgleich ist (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137).

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Wurde die Bankkarte freiwillig überlassen und kommt mangels Täuschung auch ein Betrug zu Lasten des Kontoinhabers nicht in Betracht, so ließe sich noch eine Untreuestrafbarkeit prüfen, wenn ein abredewidriger Gebrauch der Bankkarte und PIN stattfand bzw. eine bestehende Innenvollmacht überschritten wurde. Vorliegen kann diese bei einem entsprechenden Sachverhalt grundsätzlich in der Variante des Treubruchtatbestands (OLG Hamm NStZ-RR 2004, 111, 112). Zu prüfen wäre hier wiederum, ob der Täter eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Geschädigten verletzt hat. In der Praxis dürfte regelmäßig ein Betrug am leichtesten nachweisbar sein (Schmidt NZWiSt 2023, 269, 270).

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IV. Fazit

Mit seinem Beschluss vom 12. August 2025 hat der 5. Strafsenat des BGH die Rechtsprechung zum Computerbetrug in „Bankkarten-Fällen“ weiter gefestigt. Der BGH verdeutlicht, dass die missbräuchliche Verwendung einer freiwillig überlassenen Bankkarte den Tatbestand des Computerbetrugs nicht erfüllt, selbst wenn sie durch eine Täuschung erlangt worden ist.

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Für die Praxis ergibt sich daraus eine klare Fallgruppenbildung: Eine Strafbarkeit als Computerbetrug kommt bei der Nutzung einer fremden Bankkarte und PIN nur dann in Betracht, wenn sich die Erlangung dieser durch verbotene Eigenmacht seitens des Täters bejahen lässt. In den übrigen Fällen ist, je nach genauer Sachverhaltskonstellation, ein Betrug oder eine Untreue zu prüfen.

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Die Entscheidung ist zu begrüßen, denn sie schafft wichtige Rechtsklarheit bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unbefugtheit und beseitigt zugleich die durch den 4. Strafsenat im Jahr 2016 geäußerten Bedenken an der bisherigen Rechtsprechung (im Ergebnis ebenso BayObLG BeckRS 2025, 27923 Rn. 11).

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