§ 261 Geldwäsche

(1) 1Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
1. verbirgt,
2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3. sich oder einem Dritten verschafft oder
4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. 3Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
(6) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
1. am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2. nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a) Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b) Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e) Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f) Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g) den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h) den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(10) 1Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden. 3Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.


1 Der Straftatbestand der Geldwäsche wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität im Jahre 1992 in das StGB eingefügt. (BGBl. I 1992, 1302) Nach Willen des Gesetzgebers soll dieser im Wesentlichen dazu beitragen, mehr Möglichkeiten zur Abschöpfung illegal erlangter Gewinne zu schaffen und somit auch Lücken schließen, welche die §§ 257–259 StGB bei organisierter Kriminalität offenlassen. (BT-Drs. 12/3533, 10) Der genaue Schutzzweck der Norm wird teils unterschiedlich interpretiert, jedenfalls ist das Rechtsgut vage. (BVerfG, Urt. v. 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01) Zum einen kann die staatliche Rechtspflege und das allgemeine Ermittlungsinteresse als Rechtsgut aufgefasst werden, (Bt-Drs. 12/989, 27) zum anderen nimmt die h. M. an, dass auch das durch die Vortat verletzte Rechtsgut zu berücksichtigen ist. (BGH StraFo 13, 346) Um die notwendige Bestimmtheit (nullum crimen, nulla poena sine lege → Art. 103 II GG) dieser Strafvorschrift zu gewährleisten, ist stets eine restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale notwendig. Als tatbestandsmäßig können nur solche Handlungen gelten, die eindeutig dem Wortlaut des § 261 StGB unterzuordnen sind. (BGH NJW 08, 2516)

2 Tatgegenstand der Geldwäsche ist nicht nur bares Geld, Gegenstand i. S. d. § 261 StGB können vielmehr alle vermögenswerten Gegenstände, insbesondere bewegliche und unbewegliche Sachen, aber auch Rechte sein, die aus einer rechtswidrigen Vortat herrühren. (BT-Drs. 19/24180, 28; MüKoStGB/Neuheuser § 261 Rn. 29 m. w. N.) Erfasst sind nur vermögenswerte Gegenstände; Gegenstände, denen kein messbarer Vermögenswert zukommt, können nicht Tatgegenstand sein. (SSW-StGB/Jahn § 261 Rn. 12)

3 Seit 2021 nennt der § 261 StGB keine Katalogtaten mehr. Fortan sind alle rechtswidrigen Taten, sowohl aus dem Kernbereich des Strafrechts, als auch aus dem Nebenstrafrecht, eine mögliche Vortat der Geldwäsche.

4 Die Vortat muss in jedem Fall rechtswidrig sein. Wer diese begangen hat, ist grundsätzlich gleichgültig, weshalb auch der Vortäter selbst sowie Teilnehmer der Vortat, sich selbst der Geldwäsche schuldig machen können. Beteiligte der Vortat können wegen Geldwäsche allerdings nur dann bestraft werden, wenn sie den Tatgegenstand in den Verkehr bringen und dessen rechtswidrige Herkunft verschleiern (→ Abs. 7).

5 Das Tatobjekt muss aus der rechtswidrigen Vortat herrühren. Erforderlich ist jeweils ein bei wirtschaftlicher Betrachtung entstehender Kausalzusammenhang zwischen dem Tatobjekt und der Vortat; auch wenn das Tatobjekt nicht unmittelbar aus der Vortat herrührt, sondern durch eine Verwertungskette erlangt wurde (Surrogate), ist die Strafbarkeit weiter zu bejahen. (BGH NStZ 09, 328; OLG Karlsruhe NJW 05, 767 (768); Flattern, Zur Strafbarkeit von Bankangestellten bei der Geldwäsche, Peter Lang, 1996, S. 70 ff.) Surrogate bleiben Tatgegenstand, solange ein konkreter Zusammenhang mit dem aus der Vortat erlangten Gegenstand besteht. Die Eigenschaft des Herrührens fällt nur weg, sofern der Wert der Surrogate vom erlangten Gegenstand losgelöst ist und auf die selbstständige Leistung eines Dritten zurückgeführt werden kann. (BT-Drs. 12/989, 27) Wenn nur ein Teil des Tatobjekts aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt, so ist die Strafbarkeit dennoch zu bejahen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dieser Teil nicht vollkommen unerheblich ist. (BGH NJW 15, 3254)

6 Der Tatgegenstand wird verborgen, wenn der Täter ihn dem Zugriff durch Dritte, wie etwa Ermittlungsbehörden, entziehen will.

7 Bei den unter Abs. 1 Nr. 2 genannten Tatvarianten (umtauschen, übertragen, verbringen) handelt der Täter in der Absicht, die Herkunftsermittlung des Tatobjekts, das Auffinden oder die Einziehung zu vereiteln. Beispielhaft sei für diese Tatvariante das Zuführen von Bargeld, das aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt, in die Umsätze eines Unternehmens, um so die ursprüngliche Herkunft des Geldes zu verschleiern. Vereiteln setzt einen Erfolg voraus, ein teilweiser Erfolg ist aber bereits ausreichend, um den Tatbestand zu bejahen. (Körner/Dach, Geldwäsche. Ein Leitfaden zum geltenden Recht, C.H.Beck, 1994, S. 21) Die Absicht des Täters, den Erfolg herbeizuführen ist ausreichend. Es bedarf keiner konkreten Gefährdung. So ist der Tatbestand bspw. auch erfüllt, wenn eine Übertragung an einen Polizisten bei ziviler Ermittlung erfolgt. (Fischer StGB § 261 Rn. 27)

8 Sich oder einem Dritten verschaffen meint das vorsätzliche Herbeiführen von Verfügungsgewalt über das Tatobjekt für sich bzw. einen Dritten auf abgeleitetem Weg. (BGHSt 55, 36, 48) Kein abgeleiteter Weg ist bspw. gegeben, wenn dem Vortäter das Tatobjekt durch körperliche Gewalt entzogen wird. (BVerfG NJW 04, 1305) Eine Einwilligung des Vortäters reicht allerdings stets aus, um diese Tatvariante bejahen zu können, selbst wenn diese nur aufgrund einer Täuschung oder Nötigung geschieht. (BGHSt 55, 36, 52)

9 Die Tatvariante des Abs. 1 Nr. 4 erfordert, dass der Täter das Tatobjekt verwahrt oder verwendet, wobei er von der Eigenschaft des Objekts als auch einer rechtswidrigen Vortat herrührend zum Zeitpunkt des Erlangens desselbigen wissen muss. Der Täter verwahrt einen Gegenstand, wenn er ihn bewusst in sein Gewahrsam aufnimmt. Verwenden tut er das Tatobjekt, wenn er es bestimmungsgemäß gebraucht, insbesondere bei der Vornahme von Geldgeschäften. (Fischer StGB § 261 Rn. 30 m. w. N.) Der Täter muss die Herkunft des Tatobjekts kennen; der dolus eventualis ist diesbezüglich ausreichend. (Schönke/Schröder/Stree/Hecker § 261 Rn. 19–21)

10 Tathandlung des Abs. 2 ist das Verheimlichen oder Verschleiern von Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft des Gegenstands i. S. d. Abs. 1 von Bedeutung sein könnten. Ausreichend ist bereits die Möglichkeit der Verheimlichung oder Verschleierung, auf einen konkreten Taterfolg kommt es nicht an.

11 Vom Tatbestand ausgenommen sind Fälle von Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4, wenn ein Dritter den Tatgegenstand vorher erlangt hat, ohne eine rechtswidrige Tat zu begehen. Der Vorerwerb ist insbesondere im Hinblick auf Geldgeschäfte gutgläubiger Erwerber (→ § 935 II BGB) relevant. Bei gutgläubigem Zwischenerwerb besteht eine Strafbarkeit allerdings weiterhin, wenn eine Tat i. S. v. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 vorgenommen wird. (OLG Karlsruhe NJW 05, 767) Eine Mindermeinung nimmt an, dass Gegenstände, die einmal gutgläubig erworben worden sind, fortan komplett vom Straftatbestand der Geldwäsche ausgenommen werden können, (Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht Besonderer Teil 2, C.F. Müller, 2023, Rn. 901) nach zutreffender Ansicht von Fischer überzeugt dies jedoch nicht, da dies dem der gesetzgeberischen Zielsetzung klar widerspricht. (Fischer StGB § 261 Rn. 34)

12 Bei der Einzahlung auf- bzw. der Überweisung an ein Bankkonto, scheidet eine Strafbarkeit nicht aus. Zwar kann zweifelsfrei nicht das Kreditinstitut belangt werden, allerdings entsteht dem Vortäter ein Auszahlungsanspruch gegenüber dem Kreditinstitut. Letzterer rührt unmittelbar aus der rechtswidrigen Vortat her und wird an den Zahlungsempfänger übertragen. (MüKoStGB/Neuheuser § 261 Rn. 69)

13 Nach h. M. ist die Entgegennahme von „schmutzigem“ Geld dann nicht strafbar, wenn diese lediglich im Rahmen von Geschäften des täglichen Lebens geschieht, die zur Deckung des Lebensbedarfs des Vortäters dienen. (Wessels/Hillenkamp/Schuhr, a. a. O., Rn. 900–902)

14 Ein Strafverteidiger, dem bewusst ist, dass sein erhaltenes Honorar aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt, macht sich strafbar, sofern ihm der Umstand des Herrührens bewusst ist. (BGHSt 47, 68) Der Verteidiger muss sichere Kenntnis hiervon haben, anderenfalls scheidet eine Strafbarkeit aus. (BVerfG, Urt. v. 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01; LK-StGB/Krause § 261 Rn. 20) Nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde dies vom Gesetzgeber in Abs. 1 S. 3 konkretisiert.

15 Für eine Strafbarkeit nach Abs. 1 oder 2 bedarf es stets dem Vorsatz. Der dolus eventualis ist ausreichend. Der Täter muss über die Herkunft des Tatobjekts Bescheid wissen. Erforderlich ist regelmäßig, dass dem Täter konkrete Umstände bewusst sind, die bei grob richtiger rechtlicher Bewertung seinerseits ergeben, dass es sich um eine geldwäschetaugliche Vortat handelt. (BGH wistra 03, 260; BGHSt 43, 158) Im Zweifel ist es allerdings ausreichend, wenn der Täter Umstände für möglich hält und billigt, die bei deren Vorliegen eine rechtswidrige Vortat darstellen würden. (BGH NStZ-RR 21, 213)

16 In den Fällen des Abs. 1 und 2 genügt es gem. Abs. 4, wenn der Täter die Eigenschaft des Tatobjekts als aus einer rechtswidrigen Vortat herrührend leichtfertig verkennt. Das Merkmal muss restriktiv ausgelegt werden, erforderlich ist regelmäßig dem Vorsatz ähnliches Handeln (BGHSt 43, 158, 168). Anzunehmen ist Leichtfertigkeit insbesondere, wenn der Täter aufgrund besonderer Gleichgültigkeit oder grober Fahrlässigkeit außer Acht lässt, dass sich die kriminelle Herkunft des Tatobjekts nach bestehender Sachlage aufdrängt. (BGHSt 33, 66)

17 Für die Strafbarkeit des Versuchs (Abs. 3) reicht aus, wenn eine konkrete Gefährdung der Vollendung der Tat besteht.

18 Solange die Tat noch nicht entdeckt ist bzw. der Täter Anlass dafür hatte dies anzunehmen, hat die Selbstanzeige des Täters eine strafaufhebende Wirkung. Der Täter muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Sicherstellung des Tatobjekts bewirken; bei vorliegender Leichtfertigkeit ist dies entsprechend entbehrlich. (BT-Drs. 12/989, 28)

19 Strafaufhebende Wirkung entsteht über die Selbstanzeige hinaus auch, wenn der Täter sich bereits wegen Beteiligung an der rechtswidrigen Vortat strafbar gemacht hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Täter als Täter oder Teilnehmer der rechtswidrigen Vortat das Tatobjekt in den Verkehr bringt und dabei gleichzeitig dessen Herkunft verschleiert, solange hierdurch neues Unrecht entsteht. (BGHSt 63, 268)

20 Zur Geldwäsche in Konkurrenz steht die gewerbsmäßige Hehlerei, hinter welcher erstere zurücktritt. Ebenso tritt Geldwäsche zurück, wenn die konkrete Tathandlung bereits in einer nebenstrafrechtlichen Vorschrift mit Strafe bedroht ist. (Fischer StGB § 261 Rn. 71).

21 Der Regelstrafrahmen findet bei Vorsatztaten nach Abs. 1 und 2 Anwendung. Im Fall des leichtfertigen Verkennens ist die Strafe nach Abs. 6 zu mildern. Hinsichtlich der letztendlichen Strafzumessung ist auf Form und Umfang der Schuld, aber auch auf den Vermögenswert des Tatobjekts abzustellen. (BGH NStZ-RR 19, 145)

22 Die Mindeststrafandrohung wird gem. Abs. 4 angehoben, wenn der Täter die Tat als Verpflichteter i. S. d. § 2 Geldwäschegesetz (GWG) begeht.

23 Es handelt sich bei den unter Abs. 5 S. 2 angeführten Sachverhalten um Regelbeispiele für besonders schwere Fälle der Geldwäsche. Bezüglich des Vorliegens einer Gewerbsmäßigkeit ist die Definition des § 243 StGB analog anzuwenden. Entscheidend ist die Absicht des Täters, für sich selbst durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen. (BGHSt 14, 481; OLG Hamm NStZ-RR 04, 335) Die Bandenmäßigkeit ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend konkret definiert. Eine bandenmäßige Tatbegehung liegt vor, wenn ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen besteht, die den Willen zur Bindung für die Zukunft und zumindest für eine gewisse Dauer haben. (BGHSt 46, 321; BGH StV 01, 407) Auch eine Person, die gem. Abs. 7 selbst straffrei handelt, kann Mitglied einer Bande sein und für die Mindestanzahl an Personen entsprechend herangezogen werden. (BGH NStZ 06, 237)

24 Die Einziehung der Tatobjekte ist auch unter den erweiterten Voraussetzungen des § 74a StGB möglich. Gem. Abs. 10 geht die Einziehung nach den §§ 73–73e StGB der Einziehung nach § 74 II StGB i. V. m. §§ 74a, 74c StGB vor.

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Stand 10/2024