(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
3. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und
2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.
(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.
1 Unter Strafe gestellt sind Vorbereitungshandlungen zur Geld- und Wertzeichenfälschung. Der Schutzzweck der Norm ist dem der vorbereiteten Handlungen identisch.
2 Tatobjekt nach Abs. 1 Nr. 1 sind Vorrichtungen zur Herstellung von Falschgeld oder Wertzeichen. Damit eine Vorrichtung als Tatobjekt erfasst ist, muss er unmittelbar zur Herstellung einer Fälschung geeignet sein. Tatobjekt können bspw. Druckplatten, Prägestöcke, oder Abdrucke sein, nicht erfasst sind jedoch Drucker und Kopiergeräte (LK-StGB/Kudlich/Ruß, 13. Aufl., § 149 Rn. 3; NK-StGB/Puppe/Schumann, 6. Aufl., § 149 Rn. 4).
3 Tatgegenstand können ferner auch Computerprogramme sein. Als Tatobjekt kommen aber nur solche Programme infrage, die explizit zur Herstellung von Fälschungen konzipiert sind oder zumindest ein Modul beinhalten, das zu diesem Zweck gedacht ist (MüKoStGB/Erb, 5. Aufl., § 149 Rn. 5). Nicht erfasst sind mithin Bildbearbeitungsprogramme, Programme zur Steuerung von CNC-Maschinen und ähnliche Software.
3a Physische Gerätschaften, wie etwa Kreditkarten-Skimmer, wurden in der Vergangenheit nicht als taugliches Tatobjekt angesehen (BGH wistra 2004, 265). Diese Ansicht überzeugt jedoch nicht. Gerätschaften, deren Soft- bzw. Firmware darauf gerichtet ist, für Fälschungen eingesetzt zu werden, sind als Tatobjekt zu qualifizieren, da sie als Computerprogramm erfasst sind (so auch NK-StGB/Puppe/Schumann, 6. Aufl., § 149 Rn. 7 ff.).
4 Tatobjekt kann auch Papier sein. Erfasst ist jedes Material, das einem Papier oder einem papierähnlichen Material, welches zur Herstellung von Geld oder Wertzeichen verwendet wird, gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist. Es muss zum verwechseln ähnlich sein. Als ähnlich gilt das Papier bzw. das Material bereits, wenn es dazu geeignet ist, einen durchschnittlichen Verbraucher über die Echtheit zu täuschen (BGH NStZ 1994, 124).
5 Auch Hologramme und andere Sicherungsbestandteile sind von der Norm als Tatgegenstand erfasst. Ein Hologramm ist hierbei eine beschichtete Folie, die dazu geeignet ist, ein dreidimensionales Bild wiederzugeben (BT-Drs. 14/8998, 9). Andere Sicherungsbestandteile sind alle Dinge, die sonst zur Erhöhung der Fälschungssicherheit bei Geld und Wertzeichen führen sollen, wie etwa eine besondere Druckfarbe oder Sicherheitsstreifen. Ferner sind andere Sicherungsbestandteile auch solche, die erst in der Zukunft erfunden werden (Lackner/Kühl/Heger/Heger, 31. Aufl., § 149 Rn. 3a).
6 Die Tathandlung des § 149 StGB sind Herstellung, Verschaffung, Freihalten, Verwahren und Überlassen. Herstellung ist die Fertigstellung einer Fälschungsvorrichtung, sodass diese gebrauchsfertig ist. Das willentliche Erlangen der Verfügungsgewalt über ein Tatobjekt ist Verschaffung, ebenso das Verschaffen für einen Dritten (von Heintschel-Heinegg/Kudlich/Weidemann, 5. Aufl., § 149 Rn. 10). Freihalten meint das Bereitstellen eines Tatobjekts zum Zweck des Verkaufs. Als Verwahren ist der Besitz eines Tatobjekts zu verstehen. Das Verwahren eines Computerprogramms soll allein indes noch nicht strafbewehrt sein (Fischer/Fischer/Anstötz, 73. Aufl., § 149 Rn. 4b). Unter Überlassen ist das Verschaffen für einen Dritten zu verstehen, wenn dies nur passiv geschieht (RGSt 59, 217).
7 Zur Bejahung des subjektiven Tatbestands ist es erforderlich, dass die Tathandlung eine andere rechtswidrige Tat nach den §§ 146, 148 StGB vorbereiten soll. Der dolus eventualis ist ausreichend. Wann eine Folgetat stattfinden soll, muss noch nicht konkret geplant sein (a. A. Fischer/Fischer/Anstötz, 73. Aufl., § 149 Rn. 5). Ausreichend ist es jedenfalls bspw. wenn der Täter bloß eine Vorrichtung für einen Probedruck anfertigt und die Herstellung der letztendlichen Druckvorrichtung zeitlich noch nicht geplant ist (RGSt 69, 305).
8 Die Norm beinhaltet außerdem in Abs. 2 eine Regelung zum Rücktritt. Damit eine Strafbarkeit ausscheidet muss der Täter freiwillig die Ausführung der Tat endgültig aufgeben, sicherstellen, dass Dritte die Tat, die er vorbereitet hat, nicht fortführen können und Tatgegenstände, die sich noch in seinem Besitz befinden, vernichten oder bei einer Ermittlungsbehörde abgeben (LK-StGB/Kudlich/Ruß, 13. Aufl., § 149 Rn. 9).
9 Der Strafrahmen ist abhängig von der vorbereiteten Folgetat. Bei der Vorbereitung einer Geldfälschung ist er Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei der Vorbereitung einer Wertzeichenfälschung Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Bei der Strafzumessung ist insbesondere auf die möglichen Folgen der geplanten Tat abzustellen.
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Stand 01/2026
