(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
3. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und
2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.
(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.
1 Das Tatobjekt nach Abs. 1 Nr. 1 sind Vorrichtungen zur Herstellung von Falschgeld oder Wertzeichen. Voraussetzung für diese Eigenschaft ist, dass die Herstellung von Fälschungen unmittelbar durch die Verwendung der Vorrichtung erfolgen könnte. Tatobjekt können bspw. Druckplatten, Prägestöcke, oder Abdrucke sein, nicht erfasst sind jedoch Drucker oder Kopiergeräte. (LK-StGB/Ruß § 149 Rn. 3)
2 Auch Computerprogramme zählen als Vorrichtung zur Herstellung von Fälschungen; Bildbearbeitungsprogramme, Programme zur Steuerung von CNC-Maschinen und ähnliche Software sind hiervon indes nicht erfasst, als Computerprogramm im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Programme zu verstehen, die auch explizit zur Herstellung von Fälschungen gemacht sind oder zumindest ein Modul besitzen, welches speziell für diesen Zweck gedacht ist. (MüKo-StGB/Erb § 149 Rn. 5) Auch physische Gerätschaften, wie etwas Kreditkarten-Skimmer, fallen unter diese Definition, wenn sie eine Software einsetzen, die zur Fälschung gedacht ist. (NK-StGB/Puppe/Schumann § 149 Rn. 7)
3 Im Sinne dieser Vorschrift ist Papier jedes Material, das einem Papier oder einem papierähnlichen Material, welches zur Herstellung von Geld oder Wertzeichen verwendet wird, gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist. Als ähnlich gilt das Papier, bzw. das Material bereits, wenn es dazu geeignet ist, einen durchschnittlichen Verbraucher über die Echtheit zu täuschen. (BGH NStZ 94, 124)
4 Auch Hologramme und andere Bestandteile sind erfasst. Als Hologramm gilt eine beschichtete Folie, welche in der Lage ist, ein dreidimensionales Bild wiederzugeben; andere Bestandteile sind alle Dinge, die sonst zur Erhöhung der Fälschungssicherheit bei Geld oder Wertzeichen führen sollen, wie etwa besondere Druckfarbe, Wasserzeichen, oder Sicherheitsstreifen. (Fischer StGB § 149 Rn. 4a)
5 Als Tathandlung sind Herstellung, Verschaffung, Freihalten, Verwahren und Überlassen erfasst. Herstellung ist das Fertigstellen einer Fälschungsvorrichtung, so dass diese gebrauchsfertig wäre. Das willentliche Erlangen der Verfügungsgewalt über eine Sache ist Verschaffung. Auch das Verschaffen für einen Dritten fällt hierunter. (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben § 149 Rn. 6) Als Freihalten ist das Bereitstellen zum Zweck des Verkaufs zu verstehen. Verwahren bezeichnet das Besitzen einer Sache. Das Verwahren von Computerprogrammen (→ Rn. 2) ist allein noch nicht strafbewehrt. (Fischer StGB § 149 Rn. 4b) Unter Überlassen ist das Verschaffen für einen Dritten ist zu verstehen, selbst wenn dies nur passiv geschieht. (RGSt 59, 217)
6 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist es erforderlich, dass die Tathandlung eine andere Rechtswidrige Tat nach §§ 146, 148 StGB vorbereiten soll. Der Täter muss dies mindestens billigend in Kauf nehmen. Nach h. M. ist es darüber hinaus erforderlich, dass der Täter, außer bei der Tathandlung des Freihaltens, bereits eine konkrete Tat geplant hat. (LK-StGB/Ruß § 149 Rn. 6; Fischer StGB § 149 Rn. 5; a. A. NK-StGB/Puppe/Schumann § 149 Rn. 3) Der dolus eventualis ist ausreichend, der Vorsatz muss sich mindestens auf das Merkmal des Tatobjekts als zur Begehung einer Fälschungshandlung geeignet erstrecken. (Fischer StGB § 149 Rn. 5)
7 Die allgemeinen Regeln zum Rücktritt sind nicht anwendbar. Der Täter muss vielmehr freiwillig die Ausführung der Tat endgültig aufgeben, sicherstellen, dass Dritte die Tat, die er vorbereitete, nicht fortführen können und Fälschungsmittel die noch in seinem Besitz sind vernichten oder bei einer Ermittlungsbehörde abgeben. (LK-StGB/Ruß § 149 Rn. 9; Fischer StGB § 149 Rn. 11)
8 Bezüglich der Strafzumessung sind insbesondere die möglichen Folgen der geplanten Tat zu berücksichtigen.
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Stand 06/2024