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	<title>Besprechung Archive &#8211; Dean A. Blohm</title>
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	<description>Wirtschaftsrecht</description>
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	<title>Besprechung Archive &#8211; Dean A. Blohm</title>
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	<item>
		<title>Computerbetrug mit EC-Karte? – Anmerkungen zu BGH, Beschl. v. 12.08.2025 – 5 StR 262/25</title>
		<link>https://dean-blohm.de/computerbetrug-mit-ec-karte-anmerkungen-zu-bgh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 May 2026 08:52:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Besprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Computerbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Leitsatz des Bearbeiters 1. Entgegen der Auffassung eines Teils des Schrifttums ist, wenn der Geschädigte freiwillig seine Bankkarte und PIN aushändigt, bei deren Verwendung nicht von einer unbefugten Verwendung von Daten i.&#160;S.&#160;d. §&#160;263a Abs. 1 StGB auszugehen.2. Eine unbefugte Verwendung von Daten liegt auch dann nicht vor, wenn die Bankkarte und PIN durch eine Täuschung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/computerbetrug-mit-ec-karte-anmerkungen-zu-bgh/">Computerbetrug mit EC-Karte? – Anmerkungen zu BGH, Beschl. v. 12.08.2025 – 5 StR 262/25</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Leitsatz des Bearbeiters</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1. Entgegen der Auffassung eines Teils des Schrifttums ist, wenn der Geschädigte freiwillig seine Bankkarte und PIN aushändigt, bei deren Verwendung nicht von einer unbefugten Verwendung von Daten i.</strong>&nbsp;<strong>S.</strong>&nbsp;<strong>d. §</strong>&nbsp;<strong>263a Abs. 1 StGB auszugehen.</strong><br><strong>2. Eine unbefugte Verwendung von Daten liegt auch dann nicht vor, wenn die Bankkarte und PIN durch eine Täuschung erlangt worden sind. Infrage käme hier ein (versuchter) Betrug. Für eine Strafbarkeit als Computerbetrug bedürfte es bei betrugsnaher Auslegung der Erlangung von Bankkarte und PIN durch verbotene Eigenmacht.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>BGH, Beschl. v. 12.08.2025 – 5 StR 262/25 (LG Hamburg)</em></p>



<h2 class="wp-block-heading">I. Einleitung</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1</strong> Wie das Merkmal der unbefugten Verwendung von Daten des Computerbetrugs bei der Nutzung einer Bank- bzw. EC-Karte auszulegen ist, wird in Schrifttum und Lehre schon lange diskutiert. Auch wenn die wohl h.&nbsp;M. bereits länger davon ausgeht, dass von einer unbefugten Verwendung nur die Rede sein könnte, wenn der Täter Bankkarte und PIN durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, gab es auch einige Stimmen, die schon dann, wenn die Weitergabe der Bankkarte vertraglich ausgeschlossen war und eine gegenüber dem Kontoinhaber absprachewidrige Nutzung stattfand, den Tatbestand des Computerbetrugs bejahen wollten (vgl. MüKoStGB/<em>Noll</em>, 5. Aufl., StGB § 263a Rn. 127). Für Verwirrung sorgte nicht zuletzt auch ein obiter dictum in einem Beschluss des 4. Strafsenats des BGH aus dem Jahr 2016 (BGH NZWiSt 2017, 238).</p>



<h2 class="wp-block-heading">II. Zum Urteil</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>2</strong> Nach den Feststellungen der Eingangsinstanz hatte einer der Angeklagten die Leichtgläubigkeit eines 82-Jährigen ausgenutzt, indem er diesem suggerierte, er würde dringend Geld für Geschenke für seine Kinder sowie zur Abzahlung eines Hauses benötigen. Der Geschädigte händigte ihm daraufhin seine EC-Karte aus, wollte dem Angeklagten aber eigentlich kein Geld überlassen, was dieser auch erkannte. Dennoch hob der Angeklagte an einem Geldautomaten eine Summe von EUR 20.000,00 vom Konto des Geschädigten ab.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>3</strong> Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten daher u.&nbsp;a. des Computerbetruges schuldig gesprochen. Auf seine Revision hin hob der Bundesgerichtshof das Urteil in Bezug auf die Verurteilung wegen Computerbetrugs in den Urteilsgründen und im Gesamtstrafenausspruch auf. Eine unbefugte Verwendung von Daten läge nicht vor.</p>



<h2 class="wp-block-heading">III. Analyse</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>4</strong> Der Ansicht, dass auch bei bloß abredewidrigen Gebrauch einer Bankkarte eine Strafbarkeit als Computerbetrug in Betracht kommt, erteilt der BGH mit seiner Entscheidung eine Absage. Bei Anwendung der betrugsnahen Auslegung überzeugt die andere Auffassung ohnehin nicht; sie würde zu einer uferlosen Ausweitung des Tatbestands führen. Auch wenn die Überlassung von Bankkarte und PIN an einen Dritten vertraglich untersagt ist, kommt der Nutzung der Karte bei Zustimmung des Kontoinhabers kein Täuschungswert zu (so bereits OLG Köln NStZ 1991, 586, 587). Durch Überlassung von Bankkarte und PIN stellt der Kontoinhaber den Empfänger einer Person gleich, der Bankvollmacht erteilt worden ist (vgl. OLG Hamm NZWiSt 2023, 269).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>5</strong> Eine Strafbarkeit als Computerbetrug durch unbefugte Verwendung von Daten kommt bei Nutzung einer fremden Bankkarte und PIN daher nur dann in Betracht, wenn diese durch verbotene Eigenmacht erlangt worden sind. Der BGH stellt nunmehr klar, dass dies selbst dann der Fall ist, wenn die Überlassung durch den Berechtigten nur aufgrund einer Täuschung erfolgt ist. Dem ist beizupflichten. Infrage käme je nach den Umständen des Einzelfalls eine reguläre Betrugsstrafbarkeit.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>6</strong> Wurde die Bankkarte freiwillig überlassen und kommt eine Strafbarkeit als Computerbetrug demnach nicht infrage und ist mangels Täuschung auch ein Betrug zu Lasten des Kontoinhabers zu verneinen, so ließe sich auch noch eine Untreuestrafbarkeit prüfen, wenn ein abredewidriger Gebrauch der Bankkarte und PIN stattfand bzw. eine Innenvollmacht überschritten wurde. Vorliegen kann diese bei Bankkarten-Fällen grundsätzlich in der Variante des Treubruchtatbestands (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 111, 112).</p>



<h2 class="wp-block-heading">IV. Fazit</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>7</strong> Die Entscheidung des 5. Strafsenats ist sehr zu begrüßen. Sie bringt die notwendige Klarstellung hinsichtlich der bisher zwischen obergerichtlicher Rechtsprechung und eines Teils des Schrifttums auseinander gehenden Rechtsauffassung und verengt den Anwendungsbereich des Computerbetrugs konsequent im Sinne der betrugsnahen Auslegung. Eine unbefugte Verwendung von Daten scheidet bei freiwilliger Überlassung der Bankkarte, auch in Fällen täuschungsbedingter Herausgabe, aus. Die Strafbarkeit ist damit vorrangig über die klassischen Vermögensdelikte zu prüfen; §&nbsp;263a StGB ist kein Auffangtatbestand für bloß abredewidrige Nutzungen.</p>
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			</item>
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		<title>Zur Zulässigkeit von Fangprämien – Anmerkungen zu BGHZ 75, 230</title>
		<link>https://dean-blohm.de/zur-zulaessigkeit-von-fangpraemien-anmerkungen-zu-bghz-75-230/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 16 Aug 2025 20:44:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Besprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>1. Der Warendieb ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen auch dann nicht zum Ersatz von Personalkosten für die Bearbeitung des Diebstahls verpflichtet, wenn diese einer besonderen Abteilung übertragen ist.2. Eine vor dem Diebstahl ausgesetzte Fangprämie ist vom Warendieb in angemessenem Umfang zu erstatten; angemessen ist angesichts der Durchschnittskriminalität in einem Lebensmittelmarkt derzeit eine pauschalierte Prämie bis zu [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>1. Der Warendieb ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen auch dann nicht zum Ersatz von Personalkosten für die Bearbeitung des Diebstahls verpflichtet, wenn diese einer besonderen Abteilung übertragen ist.</strong><br><strong>2. Eine vor dem Diebstahl ausgesetzte Fangprämie ist vom Warendieb in angemessenem Umfang zu erstatten; angemessen ist angesichts der Durchschnittskriminalität in einem Lebensmittelmarkt derzeit eine pauschalierte Prämie bis zu 50 DM. Ersatzfähig kann auch eine höhere Prämie sein, die für besonders umfangreiche Entwendungen verhältnismäßig zugesagt ist; in Bagatellfällen kann die Erhebung der Pauschale unzulässig sein.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>BGH, Urt. v. 06.11.1979 – VI ZR 254/77 (OLG Hamburg)</em></p>



<h2 class="wp-block-heading">I. Einleitung</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1</strong> Die Frage nach der Ersatzfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Ladendiebstählen ist ein Thema, welches stets hohe Praxisrelevanz besitzt. Nicht selten kommt es vor, dass Geschäfte von einem Warendieb die Zahlung eines bestimmten Betrages fordern, meist eine pauschal festgelegte Summe in nicht unerheblicher Höhe. Die Erstattungsfähigkeit von internen Bearbeitungskosten sowie von sogenannten Fangprämien beschäftigte deutsche Gerichte schon oft und führt im Jahr 1979 schließlich zu der hier gegenständlichen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Senat entschied, dass Bearbeitungskosten nicht erstattungsfähig sind, eine vor der Tat ausgelobte Fangprämie aber in bestimmtem Umfang verlangt werden kann.</p>



<h2 class="wp-block-heading">II. Zum Urteil</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>2</strong> Geklagt hatte eine Warenhauskette. Am 28. Mai 1974 entwendete die Beklagte in einer Filiale der Klägerin Lebensmittel im Wert von DM 12,72. Die Klägerin forderte daraufhin von der Beklagten die Erstattung einer Fangprämie i.&nbsp;H.&nbsp;v. DM 550,&#8211; sowie weitere DM 550,&#8211; für die Schadensbearbeitung, davon DM 545,&#8211; Personalkosten und DM 5,&#8211; Bürounkosten.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>3</strong> Das Landgericht Hamburg wies die Klage erstinstanzlich vollständig ab. Das Hanseatische Oberlandesgericht sprach der Klägerin lediglich einen Teil der Fangprämie in Höhe von DM 50,&#8211; zu und wies die Berufung im Übrigen zurück. Beide Parteien legten hiergegen zugelassene Revision ein.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>4</strong> Der BGH bestätigte die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Die Revisionen beider Parteien wurden zurückgewiesen. Der Senat stellte klar, dass Personalkosten für die Bearbeitung des Diebstahls nicht ersatzfähig sind, da sie dem eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten zuzurechnen seien. Anders sei dies bei einer Fangprämie; diese könne als Folgeschaden im Grundsatz erstattungsfähig sein, weil sie einen konkreten Bezug zum jeweiligen Diebstahl aufweise und nicht nur eine allgemeine Präventionsmaßnahme darstelle. Allerdings müsse sie sich im Rahmen des wirtschaftlich Angemessenen halten. Pauschalbeträge bis DM 50,&#8211; seien in Anbetracht der Durchschnittskriminalität im Einzelhandel vertretbar, während höhere Prämien nur in besonderen Konstellationen in Betracht kommen. In Bagatellfällen sei die Erhebung einer Prämie hingegen unzulässig.</p>



<h2 class="wp-block-heading">III. Analyse</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>5</strong> Vom BGH wurde offengelassen, ob ein Ersatzanspruch auch auf Vertrag beruhen kann. Diese Frage ist zu verneinen. Soweit eine Person mit der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, einen Laden betrifft, kann sie nur gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html">§&nbsp;823 Abs. 1</a> BGB für die Verletzung des Eigentums haften. Mit einem Warendieb kommt kein Vertrag, insbesondere auch kein vorvertragliches Schuldverhältnis, zustande (vgl. Staudinger/<em>Busche</em>, 2024, Eckpfeiler, Rn. C 17). Eine Vertragsstrafe kann daher nach ganz h.&nbsp;M. nicht gefordert werden, gleichgültig, ob eine solche bereits bei Betreten des Ladens durch Ausschilderung angedroht wird oder nicht, (vgl. Staudinger/<em>Rieble</em>, 2020, §&nbsp;339 Rn. 33 m.&nbsp;w.&nbsp;N.; MüKoBGB/<em>Gottwald</em>, 10. Aufl., Vor 339 Rn. 55 m.&nbsp;w.&nbsp;N.; <em>Kramer </em>NJW 1976, 1607) zumal selbst bei Annahme des Zustandekommens eines Vertrages eine Vertragsstrafe regelmäßig bereits gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/309.html">§&nbsp;309 Nr. 5, 6</a> BGB unzulässig wäre.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>6</strong> Es kommt bei der Geltendmachung einer Fangprämie nicht darauf an, ob ein vorsätzlicher Diebstahl begangen worden ist. Da <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html">§&nbsp;823 Abs. 1</a> BGB explizit auch fahrlässige Schädigungen erwähnt, kann folgerichtig eine Fangprämie auch dann verlangt werden, wenn eine Person nicht den Straftatbestand des Diebstahls verwirklicht, sondern schlichtweg das Bezahlen einer bestimmten Ware vergessen hat (im Ergebnis ebenso AG Dülmen <a href="https://dejure.org/2001,10131">NJW-RR 2002, 91</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>7</strong> Der Senat wies auch einen seitens der Klägerin herangezogenen Vergleich mit der ständigen Rechtsprechung des BGH zur GEMA (vgl. etwa <a href="https://dejure.org/1955,37">BGHZ 17, 376</a>; <a href="https://dejure.org/1972,173">BGHZ 59, 286</a>) zurück. Die GEMA-Rechtsprechung trägt der besonderen Verletzlichkeit musikalischer Urheberrechte Rechnung (vgl. <a href="https://dejure.org/1972,173">BGHZ 59, 286, 290</a>). Auch nach heutigem Rechtsstand kann sich zur Bemessung des Umfangs des ersatzfähigen Schadens bei Warendiebstahl nicht auf diese berufen werden, da sie auf andere Fallgruppen nicht anwendbar ist (vgl. MüKoBGB/<em>Oetker</em>, 10. Aufl., §&nbsp;249 Rn. 210 m.&nbsp;w.&nbsp;N.).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>8</strong> Die pauschale Festsetzung einer Fangprämie auf eine Höhe von maximal DM 50,&#8211; (= EUR 25,&#8211;) ist weiterhin angemessen (vgl. Grüneberg/<em>Grüneberg</em>, 85. Aufl., §&nbsp;249 Rn. 63 m.&nbsp;w.&nbsp;N.). Voraussetzung ist hierbei stets, dass tatsächlich ein Vermögensschaden eingetreten ist und die Schadenshöhe sich auf weniger als EUR 25,&#8211; beläuft.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>9</strong> Der BGH führt bereits im Leitsatz aus, dass auch eine höhere Fangprämie ersatzfähig sein kann, wenn ein besonders umfangreicher Warendiebstahl vorliegt und die Fangprämie in einem angemessenen Verhältnis zum Warenwert steht. Anzusetzen ist hierbei stets ein prozentualer Abschlag des Warenwertes. Nach wohl h.&nbsp;M. kann ein Wert von EUR 250,&#8211; als maximal noch angemessener Betrag gesehen werden (vgl. LG Berlin DB 1984, 1029, zitiert nach Grüneberg/<em>Grüneberg</em>, 85. Aufl., §&nbsp;249 Rn. 63).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>10</strong> Zutreffend führt der BGH aus, dass die Erhebung einer Fangprämie in Bagatellfällen unzulässig sein kann. Als Beispiel nennt der Senat die Entwendung von Süßigkeiten geringen Wertes durch Jugendliche. Problematisch ist allerdings, dass das gegenständliche Urteil ebenso einen Diebstahl zum Gegenstand hat, der zumindest nach strafrechtlichen Gesichtspunkten als Bagatelle anzusehen wäre. Bei einem Warendiebstahl aus einem Supermarkt, der nur Lebensmittel geringen Wertes zum Gegenstand hat, dürfte es sich jedenfalls regelmäßig um eine Bagatelle handeln, bei der die Erstattung einer Fangprämie nicht verlangt werden kann (vgl. AG Spandau <a href="https://dejure.org/2015,54403">NJW-RR 2016, 1261</a>).</p>



<h2 class="wp-block-heading">IV. Fazit</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>11</strong> Die Entscheidung des BGH zum Umfang des ersatzfähigen Schadens bei Warendiebstählen genießt bis heute größte Praxisrelevanz. Indem der Senat interne Bearbeitungskosten konsequent dem eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten zuweist, wird eine klare Grenze zwischen ersatzfähigem Schaden und nicht aufbürdbaren Verwaltungslasten gezogen. Zugleich erkennt der BGH die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Fangprämien an, allerdings bei pauschaler Festsetzung mit einem klaren Limit und auch ansonsten nur innerhalb eines Rahmens, der an Verhältnismäßigkeit gebunden ist. Der Meinung, präventive Maßnahmen der Diebstahlverhütung oder gar Sanktionsinteressen über das Schadensrecht abwickeln zu können, wird damit eine klare Abfuhr erteilt.</p>
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