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	<title>Zivilrecht Archive &#8211; Dean A. Blohm</title>
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	<title>Zivilrecht Archive &#8211; Dean A. Blohm</title>
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		<title>Die Klageerwiderung im Zivilprozess</title>
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		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 22 Nov 2025 15:44:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vorlagen und Muster (WR)]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gericht]]></category>
		<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilprozess]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nicht immer ist man auf einen bevorstehenden Rechtsstreit vorbereitet. Für den Beklagten wirkt die Zustellung einer Klageschrift oft belastend, sei es wegen Sorge vor möglichen Kosten oder Unsicherheit über den weiteren Ablauf des Verfahrens. Gerade in dieser frühen Phase des Zivilprozesses ist es jedoch wichtig, richtig zu reagieren und die prozessualen Schritte zu verstehen, die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Nicht immer ist man auf einen bevorstehenden Rechtsstreit vorbereitet. Für den Beklagten wirkt die Zustellung einer Klageschrift oft belastend, sei es wegen Sorge vor möglichen Kosten oder Unsicherheit über den weiteren Ablauf des Verfahrens. Gerade in dieser frühen Phase des Zivilprozesses ist es jedoch wichtig, richtig zu reagieren und die prozessualen Schritte zu verstehen, die nun folgen. Mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten wird der Rechtsstreit rechtshängig (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html">§§&nbsp;253 I</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/261.html">261 I</a> ZPO) und das Gericht entscheidet über die Weichenstellung für das weitere Verfahren: Entweder wird ein früher erster Termin anberaumt oder das schriftliche Vorverfahren eingeleitet. Beide Varianten haben Auswirkungen darauf, wie und vor allem in welcher Frist der Beklagte seine Verteidigung gestalten muss. In diesem Beitrag soll erläutert werden, wie der Zivilprozess für den Beklagten abläuft und wie richtig auf eine Klageschrift reagiert wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bestimmt das Gericht einen frühen ersten Termin, handelt es sich dabei um einen vollwertigen Verhandlungstermin, der sowohl der Strukturierung des Rechtsstreits als auch – bei Eintritt der Entscheidungsreife – bereits der abschließenden Entscheidung dienen kann, also der Erlass eines streitigen Urteils möglich ist. Besonders bei einfach gelagerten Fällen kommt daher der frühe erste Termin  zur Erledigung des Rechtsstreits, bei komplexeren Fällen ggf. zur Förderung des Rechtsstreits in Betracht, etwa um den Streitstoff einzugrenzen und das weitere Vorgehen (z. B. Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme) mit den Parteien bzw. Prozessbevollmächtigten abzuklären.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Da der Rechtsstreit im Regelfall in einem Haupttermin zu erledigen ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/272.html">§&nbsp;272 I</a> ZPO), bietet sich bei besonders komplexen Sachverhalten, die weiteren Vortrag der Parteien erforderlich machen, auch die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens an. Gerade bei Verfahren, für die erstinstanzlich das Landgericht zuständig ist, stellt dies den Regelfall dar. Nach einer Klageerwiderung – hierzu folgend – werden weitere Schriftsätze der Parteien ausgetauscht (Replik des Klägers, Duplik des Beklagten, usw.), um den Haupttermin vorzubereiten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Soll ein früher erster Termin stattfinden, so setzt das Gericht mit Zustellung der Klageschrift eine Frist zur Klageerwiderung bzw. zum Vorbringen der Verteidigungsmittel (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/275.html">§&nbsp;275 I</a> ZPO). Wird das schriftliche Vorverfahren angeordnet, fordert das Gericht ebenfalls zur Klageerwiderung auf, setzt aber auch eine Frist von zwei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/276.html">§&nbsp;276 I 1, 2</a> ZPO). Letzteres ist eine Notfrist, d.&nbsp;h. diese kann nicht verlängert werden. Üblicherweise wird man als Beklagter zunächst anzeigen, dass man sich gegen die Klage verteidigen möchte und anschließend innerhalb der gesetzten bzw. einer ggf. auf Antrag verlängerten Frist, die materielle Klageerwiderung nachreichen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klageerwiderung selbst bildet das Kernstück der Verteidigung. Sie soll dem Gericht ermöglichen, den Vortrag des Klägers zu prüfen und die maßgeblichen Streitpunkte zu erkennen. Inhaltlich beginnt die Erwiderung mit Ankündigung der Anträge für die mündliche Verhandlung; im Regelfall (Ausnahmen bspw. bei Verurteilung Zug um Zug, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/274.html">§§ 274</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/322.html">322</a> BGB) ist dies beim Beklagten der Antrag, die Klage abzuweisen. Anschließend sollte geprüft werden, ob die Klage zulässig und schlüssig ist. Ist die Klageschrift unschlüssig, d.&nbsp;h. wird etwa zu bestimmten Tatsachen, die zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs notwendig sind, nicht vorgetragen, oder ist die Klage unzulässig, etwa weil das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt, sollte dies gerügt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ist die Klage zulässig und schlüssig, richtet sich die Klageerwiderung darauf, den Vortrag des Klägers zu bestreiten oder durch eigenen Sachvortrag zu entkräften. Hierbei ist entscheidend, auf möglichst alle vom Gegner behaupteten Tatsachen einzugehen (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html">§&nbsp;138 II</a> ZPO) und unrichtige Tatsachen zu bestreiten. Wird eine gegnerische Behauptung nicht bestritten, gilt sie als zugestanden (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html">§&nbsp;138 III</a> ZPO). Erforderlich ist grundsätzlich substantiiertes Bestreiten, d.&nbsp;h. konkreter Vortrag dazu, was an den vom Gegner behaupteten Tatsachen unzutreffend ist. Einfaches Bestreiten genügt nur, soweit auch die Gegenseite nicht substantiiert zur behaupteten Tatsache vorgetragen hat (vgl. MüKoZPO/<em>Fritsche</em>, 7. Aufl., § 138 Rn. 22, 23) oder mit Nichtwissen bestritten werden soll.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch wenn es dem Kläger obliegt, Beweis für anspruchsbegründende Tatsachen anzutreten, sollte sich als Beklagter nicht auf bloßes Bestreiten beschränkt, sondern konkrete Beweisangebote für die Richtigkeit des eigenen Tatsachenvortrags gemacht werden. Zulässig sind hierbei die Zeugenvernehmung (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/373.html">§§&nbsp;373</a> ZPO), die Vorlage von Urkunden (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/415.html">§§&nbsp;415</a> ZPO), der Augenschein (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/371.html">§§&nbsp;371 ff. ZPO</a>), die Einholung eines Sachverständigengutachtens (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/402.html">§§&nbsp;402 ff.</a> ZPO) und die Parteivernehmung (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/445.html">§§ 445</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/447.html">447</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/448.html">448</a> ZPO). Zeugen und Urkunden haben hierbei die höchste Praxisrelevanz, die Parteivernehmung sollte nach Möglichkeit nur in Betracht gezogen werden, wenn andere Beweise nicht zur Verfügung stehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Abschließend lässt sich festhalten, dass die Klageerwiderung nicht nur eine formale Pflicht ist, sondern die entscheidende Grundlage für die gesamte weitere Verteidigung im Zivilprozess bildet. Wer als Beklagter strukturiert vorgeht, Fristen beachtet, den gegnerischen Vortrag sorgfältig prüft, seinen Vortrag klar strukturiert und eigene Beweisangebote macht, verschafft sich eine deutlich bessere Ausgangsposition für die folgende mündliche Verhandlung. Gerade weil das Gericht sich im frühen Stadium ein erstes Bild vom Streitstoff macht, sollte die Klageerwiderung genutzt werden, um die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte präzise herauszuarbeiten. Eine sorgfältig ausgearbeitete Erwiderung schafft Transparenz, stärkt die eigene Argumentation und vermeidet prozessuale Nachteile – und sie bildet zugleich den Grundstein dafür, dass das Gericht die eigene Sicht der Dinge möglichst umfassend zur Kenntnis nimmt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Muster: Klageerwiderung</h2>



<p class="has-text-align-right wp-block-paragraph">Gerecht &amp; Schemata PartG mbB<br>Advokatenallee 17<br>12345 Rechtsstadt<br></p>



<p class="wp-block-paragraph">Amtsgericht Musterstadt<br>– Zivilsegment –<br>Platz der Muster 1<br>12345 Musterstadt</p>



<p class="has-text-align-right wp-block-paragraph">Rechtsstadt, 10.02.2025</p>



<p class="has-text-align-left wp-block-paragraph"><br>In dem Rechtsstreit<br><strong>Beispiel, B. ./. Beispiel Großhandel KG<br>– 1 C 1234/25 –</strong></p>



<p class="has-text-align-left wp-block-paragraph">zeige ich an, dass ich die Beklagte vertrete und diese sich gegen die Klage verteidigen wird. Eine auf mich lautende Vollmachtsurkunde liegt bei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen,</p>



<p class="wp-block-paragraph">die Klage abzuweisen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Auf die Klageschrift erwidert die Beklagte wie folgt:</strong></p>



<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph">I.</p>



<p class="has-text-align-left wp-block-paragraph">[Vortrag zur Unschlüssigkeit oder Unzulässigkeit der Klage]</p>



<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph">II.</p>



<p class="has-text-align-left wp-block-paragraph">[Vortrag zur Unbegründetheit der Klage]</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Sollte das Gericht trotz der eindeutigen Sach- und Rechtslage weitere Ausführungen für geboten halten, wäre ich für einen entsprechenden Hinweis nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html">§&nbsp;139</a> ZPO dankbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gegen die Durchführung einer Videoverhandlung bestehen von Seiten des Beklagten keine Bedenken.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zwei einfache Abschriften anbei.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em><mark style="background-color:rgba(0, 0, 0, 0)" class="has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color"><strong>G. Gerecht</strong></mark></em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Gabi Gerecht, RAin</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity is-style-dots"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise zum Muster:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Zur Vereinfachung wird im Muster kein vollständiger Rechts- und Tatsachenvortrag dargelegt, da diese Informationen sowieso an den konkreten Einzelfall anzupassen sind. Sofern Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen, sind entsprechende Einwendungen zuerst vorzutragen. Im Anschluss erfolgt die Erwiderung zur Begründetheit der Klage. Hierbei sollte nach Möglichkeit auf alle Tatsachen eingegangen werden, die von der Gegenseite behauptet werden. Beweisangebote sind hier ebenso zu machen.</li>



<li>Erwidern Sie auf die Klage selbst sind entsprechende Angaben zur Bestellung des Prozessbevollmächtigten entbehrlich. Ist der Prozessbevollmächtigte kein Rechtsanwalt, so kann ergänzend die Rechtsgrundlage für die bestehende Postulationsfähigkeit angegeben werden. Als Prozessbevollmächtigte benannt werden können von Unternehmen und Behörden bspw. Unternehmens- und Verwaltungsjuristen, von natürlichen Personen bspw. volljährige Familienangehörige. Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht muss zwingend ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter benannt und die Verteidigungsbereitschaft über diesen angezeigt werden.</li>



<li>Rechtsanwälte wurden hier lediglich der Einfachheit halber als Beispiel genommen; ein Rechtsanwalt würde in der Praxis natürlich eine Klageerwiderung per beA versenden und daher keine Abschriften beifügen.</li>
</ul>



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		<title>Zur Zulässigkeit von Fangprämien – Anmerkungen zu BGHZ 75, 230</title>
		<link>https://dean-blohm.de/zur-zulaessigkeit-von-fangpraemien-anmerkungen-zu-bghz-75-230/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 16 Aug 2025 20:44:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Besprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>1. Der Warendieb ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen auch dann nicht zum Ersatz von Personalkosten für die Bearbeitung des Diebstahls verpflichtet, wenn diese einer besonderen Abteilung übertragen ist.2. Eine vor dem Diebstahl ausgesetzte Fangprämie ist vom Warendieb in angemessenem Umfang zu erstatten; angemessen ist angesichts der Durchschnittskriminalität in einem Lebensmittelmarkt derzeit eine pauschalierte Prämie bis zu [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>1. Der Warendieb ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen auch dann nicht zum Ersatz von Personalkosten für die Bearbeitung des Diebstahls verpflichtet, wenn diese einer besonderen Abteilung übertragen ist.</strong><br><strong>2. Eine vor dem Diebstahl ausgesetzte Fangprämie ist vom Warendieb in angemessenem Umfang zu erstatten; angemessen ist angesichts der Durchschnittskriminalität in einem Lebensmittelmarkt derzeit eine pauschalierte Prämie bis zu 50 DM. Ersatzfähig kann auch eine höhere Prämie sein, die für besonders umfangreiche Entwendungen verhältnismäßig zugesagt ist; in Bagatellfällen kann die Erhebung der Pauschale unzulässig sein.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>BGH, Urt. v. 06.11.1979 – VI ZR 254/77 (OLG Hamburg)</em></p>



<h2 class="wp-block-heading">I. Einleitung</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1</strong> Die Frage nach der Ersatzfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Ladendiebstählen ist ein Thema, welches stets hohe Praxisrelevanz besitzt. Nicht selten kommt es vor, dass Geschäfte von einem Warendieb die Zahlung eines bestimmten Betrages fordern, meist eine pauschal festgelegte Summe in nicht unerheblicher Höhe. Die Erstattungsfähigkeit von internen Bearbeitungskosten sowie von sogenannten Fangprämien beschäftigte deutsche Gerichte schon oft und führt im Jahr 1979 schließlich zu der hier gegenständlichen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Senat entschied, dass Bearbeitungskosten nicht erstattungsfähig sind, eine vor der Tat ausgelobte Fangprämie aber in bestimmtem Umfang verlangt werden kann.</p>



<h2 class="wp-block-heading">II. Zum Urteil</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>2</strong> Geklagt hatte eine Warenhauskette. Am 28. Mai 1974 entwendete die Beklagte in einer Filiale der Klägerin Lebensmittel im Wert von DM 12,72. Die Klägerin forderte daraufhin von der Beklagten die Erstattung einer Fangprämie i.&nbsp;H.&nbsp;v. DM 550,&#8211; sowie weitere DM 550,&#8211; für die Schadensbearbeitung, davon DM 545,&#8211; Personalkosten und DM 5,&#8211; Bürounkosten.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>3</strong> Das Landgericht Hamburg wies die Klage erstinstanzlich vollständig ab. Das Hanseatische Oberlandesgericht sprach der Klägerin lediglich einen Teil der Fangprämie in Höhe von DM 50,&#8211; zu und wies die Berufung im Übrigen zurück. Beide Parteien legten hiergegen zugelassene Revision ein.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>4</strong> Der BGH bestätigte die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Die Revisionen beider Parteien wurden zurückgewiesen. Der Senat stellte klar, dass Personalkosten für die Bearbeitung des Diebstahls nicht ersatzfähig sind, da sie dem eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten zuzurechnen seien. Anders sei dies bei einer Fangprämie; diese könne als Folgeschaden im Grundsatz erstattungsfähig sein, weil sie einen konkreten Bezug zum jeweiligen Diebstahl aufweise und nicht nur eine allgemeine Präventionsmaßnahme darstelle. Allerdings müsse sie sich im Rahmen des wirtschaftlich Angemessenen halten. Pauschalbeträge bis DM 50,&#8211; seien in Anbetracht der Durchschnittskriminalität im Einzelhandel vertretbar, während höhere Prämien nur in besonderen Konstellationen in Betracht kommen. In Bagatellfällen sei die Erhebung einer Prämie hingegen unzulässig.</p>



<h2 class="wp-block-heading">III. Analyse</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>5</strong> Vom BGH wurde offengelassen, ob ein Ersatzanspruch auch auf Vertrag beruhen kann. Diese Frage ist zu verneinen. Soweit eine Person mit der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, einen Laden betrifft, kann sie nur gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html">§&nbsp;823 Abs. 1</a> BGB für die Verletzung des Eigentums haften. Mit einem Warendieb kommt kein Vertrag, insbesondere auch kein vorvertragliches Schuldverhältnis, zustande (vgl. Staudinger/<em>Busche</em>, 2024, Eckpfeiler, Rn. C 17). Eine Vertragsstrafe kann daher nach ganz h.&nbsp;M. nicht gefordert werden, gleichgültig, ob eine solche bereits bei Betreten des Ladens durch Ausschilderung angedroht wird oder nicht, (vgl. Staudinger/<em>Rieble</em>, 2020, §&nbsp;339 Rn. 33 m.&nbsp;w.&nbsp;N.; MüKoBGB/<em>Gottwald</em>, 10. Aufl., Vor 339 Rn. 55 m.&nbsp;w.&nbsp;N.; <em>Kramer </em>NJW 1976, 1607) zumal selbst bei Annahme des Zustandekommens eines Vertrages eine Vertragsstrafe regelmäßig bereits gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/309.html">§&nbsp;309 Nr. 5, 6</a> BGB unzulässig wäre.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>6</strong> Es kommt bei der Geltendmachung einer Fangprämie nicht darauf an, ob ein vorsätzlicher Diebstahl begangen worden ist. Da <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html">§&nbsp;823 Abs. 1</a> BGB explizit auch fahrlässige Schädigungen erwähnt, kann folgerichtig eine Fangprämie auch dann verlangt werden, wenn eine Person nicht den Straftatbestand des Diebstahls verwirklicht, sondern schlichtweg das Bezahlen einer bestimmten Ware vergessen hat (im Ergebnis ebenso AG Dülmen <a href="https://dejure.org/2001,10131">NJW-RR 2002, 91</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>7</strong> Der Senat wies auch einen seitens der Klägerin herangezogenen Vergleich mit der ständigen Rechtsprechung des BGH zur GEMA (vgl. etwa <a href="https://dejure.org/1955,37">BGHZ 17, 376</a>; <a href="https://dejure.org/1972,173">BGHZ 59, 286</a>) zurück. Die GEMA-Rechtsprechung trägt der besonderen Verletzlichkeit musikalischer Urheberrechte Rechnung (vgl. <a href="https://dejure.org/1972,173">BGHZ 59, 286, 290</a>). Auch nach heutigem Rechtsstand kann sich zur Bemessung des Umfangs des ersatzfähigen Schadens bei Warendiebstahl nicht auf diese berufen werden, da sie auf andere Fallgruppen nicht anwendbar ist (vgl. MüKoBGB/<em>Oetker</em>, 10. Aufl., §&nbsp;249 Rn. 210 m.&nbsp;w.&nbsp;N.).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>8</strong> Die pauschale Festsetzung einer Fangprämie auf eine Höhe von maximal DM 50,&#8211; (= EUR 25,&#8211;) ist weiterhin angemessen (vgl. Grüneberg/<em>Grüneberg</em>, 85. Aufl., §&nbsp;249 Rn. 63 m.&nbsp;w.&nbsp;N.). Voraussetzung ist hierbei stets, dass tatsächlich ein Vermögensschaden eingetreten ist und die Schadenshöhe sich auf weniger als EUR 25,&#8211; beläuft.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>9</strong> Der BGH führt bereits im Leitsatz aus, dass auch eine höhere Fangprämie ersatzfähig sein kann, wenn ein besonders umfangreicher Warendiebstahl vorliegt und die Fangprämie in einem angemessenen Verhältnis zum Warenwert steht. Anzusetzen ist hierbei stets ein prozentualer Abschlag des Warenwertes. Nach wohl h.&nbsp;M. kann ein Wert von EUR 250,&#8211; als maximal noch angemessener Betrag gesehen werden (vgl. LG Berlin DB 1984, 1029, zitiert nach Grüneberg/<em>Grüneberg</em>, 85. Aufl., §&nbsp;249 Rn. 63).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>10</strong> Zutreffend führt der BGH aus, dass die Erhebung einer Fangprämie in Bagatellfällen unzulässig sein kann. Als Beispiel nennt der Senat die Entwendung von Süßigkeiten geringen Wertes durch Jugendliche. Problematisch ist allerdings, dass das gegenständliche Urteil ebenso einen Diebstahl zum Gegenstand hat, der zumindest nach strafrechtlichen Gesichtspunkten als Bagatelle anzusehen wäre. Bei einem Warendiebstahl aus einem Supermarkt, der nur Lebensmittel geringen Wertes zum Gegenstand hat, dürfte es sich jedenfalls regelmäßig um eine Bagatelle handeln, bei der die Erstattung einer Fangprämie nicht verlangt werden kann (vgl. AG Spandau <a href="https://dejure.org/2015,54403">NJW-RR 2016, 1261</a>).</p>



<h2 class="wp-block-heading">IV. Fazit</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>11</strong> Die Entscheidung des BGH zum Umfang des ersatzfähigen Schadens bei Warendiebstählen genießt bis heute größte Praxisrelevanz. Indem der Senat interne Bearbeitungskosten konsequent dem eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten zuweist, wird eine klare Grenze zwischen ersatzfähigem Schaden und nicht aufbürdbaren Verwaltungslasten gezogen. Zugleich erkennt der BGH die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Fangprämien an, allerdings bei pauschaler Festsetzung mit einem klaren Limit und auch ansonsten nur innerhalb eines Rahmens, der an Verhältnismäßigkeit gebunden ist. Der Meinung, präventive Maßnahmen der Diebstahlverhütung oder gar Sanktionsinteressen über das Schadensrecht abwickeln zu können, wird damit eine klare Abfuhr erteilt.</p>
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		<title>Das KostBRÄG 2025 kommt: Änderungen an GKG und RVG</title>
		<link>https://dean-blohm.de/das-kostbrag-2025-kommt-anderungen-an-gkg-und-rvg/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 13 Apr 2025 13:11:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt steht es nun fest: Zum 01.06.2025 tritt das neue Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz – KostBRÄG 2025 – in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 109). Hinter diesem recht langen Titel verbirgt sich ein Reformpaket, das erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Praxis hat. Betroffen von den Gebührenänderungen ist u. a. das Gerichtskostengesetz (GKG), aber auch [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt steht es nun fest: Zum 01.06.2025 tritt das neue Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz – KostBRÄG 2025 – in Kraft (<a href="https://dejure.org/2025,7623">BGBl. 2025 I Nr. 109</a>). Hinter diesem recht langen Titel verbirgt sich ein Reformpaket, das erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Praxis hat. Betroffen von den Gebührenänderungen ist u. a. das Gerichtskostengesetz (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG">GKG</a>), aber auch die von der Rechtsanwaltschaft lange geforderte Erhöhung der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (<a href="https://dejure.org/gesetze/RVG">RVG</a>) wurde hiermit nun umgesetzt. Auswirkungen haben diese Änderungen dabei nicht nur in Zivil- sondern besonders spürbar auch in Strafverfahren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen des KostBRÄG 2025 werden die Gebühren nach dem GKG und RVG erstmals seit 2021 angepasst. Die gerichtliche Gebührentabelle (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/34.html">§&nbsp;34</a> GKG) und das Kostenverzeichnis (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_1.html">Anl. 1</a> GKG) werden erhöht, Betragsrahmen- und Festgebühren steigen um 9 % an, Wertgebühren um 6 %. Gerichtsverfahren werden hiermit zwar spürbar teurer, allerdings wird durch die Reform auch die Prozesskostenhilfe gestärkt und einkommensschwache Bürger somit nicht benachteiligt. Künftig ist die Differenz zwischen den Wertgebühren nach <a href="https://dejure.org/gesetze/RVG/13.html">§&nbsp;13 I</a> RVG und den Wertgebühren bei Prozesskostenhilfe nach <a href="https://dejure.org/gesetze/RVG/49.html">§&nbsp;49</a> RVG deutlich geringer. Auch die Obergrenze des Streitwerts steigt deutlich von früher EUR 50.000,&#8211; auf EUR 80.000,&#8211; an.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hinsichtlich der Terminsgebühr (<a href="https://dejure.org/gesetze/RVG/Anlage_1.html#g3_1">Nr. 3104 VV</a> RVG) wird künftig klargestellt, dass diese ebenso bei einem Erörterungstermin erhoben werden kann. Weitere Änderungen umfassen u.&nbsp;a. die Anhebung der Mindestgebühr für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_1.html#g1_1">Nr. 1100 KV</a> GKG), die Erhöhung des Verfahrenshöchstwerts von Kindschaftssachen (<a href="https://www.buzer.de/44_FamGKG.htm">§§ 44</a>, <a href="https://www.buzer.de/45_FamGKG.htm">45</a> FamGKG) und die Anhebung der untersten Bußgeldstufe (<a href="https://dejure.org/gesetze/RVG/Anlage_1.html#g5_1">Nr. 5101 VV</a> RVG). Für die umfassenden Änderungen durch das KostBRÄG 2025 an den gemäß Vergütungsverzeichnis des RVG vorgesehenen Gebühren für einen berufsmäßigen Verteidiger wurde <a href="https://dean-blohm.de/prozesskostenrechner-strafrecht/">der von mir bereitgestellte Prozesskostenrechner</a> bereits angepasst.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit dem KostBRÄG 2025 bringt der Gesetzgeber das Kostenrecht ein gutes Stück näher an die wirtschaftliche Realität heran. Die linearen Erhöhungen im GKG und RVG spiegeln den gestiegenen Aufwand anwaltlicher und gerichtlicher Tätigkeit wider, ohne dabei grundlegende Systemänderungen vorzunehmen. Die Reform wird den juristischen Alltag in vielerlei Hinsicht beeinflussen. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bedeutet sie vor allem eines: mehr wirtschaftlicher Spielraum bei gleichbleibend hoher Verantwortung.</p>



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		<title>Der Ablauf eines Zivilprozesses – von Klageschrift bis Urteil</title>
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		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jan 2025 12:11:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vorlagen und Muster (WR)]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gericht]]></category>
		<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilprozess]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Viele Streitigkeiten lassen sich außergerichtlich lösen und so gütlich beilegen. Doch nicht immer gelingt es, einen Konflikt auf diese Weise zu beenden. Bei diversen Streitfragen – sei es bei mangelhaften Leistungen, Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht oder Schadensersatzansprüchen aufgrund von Vertragsverletzungen – kann der Gang vor Gericht unvermeidbar werden, um die eigenen Rechte durchzusetzen. Die Klageerhebung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Viele Streitigkeiten lassen sich außergerichtlich lösen und so gütlich beilegen. Doch nicht immer gelingt es, einen Konflikt auf diese Weise zu beenden. Bei diversen Streitfragen – sei es bei mangelhaften Leistungen, Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht oder Schadensersatzansprüchen aufgrund von Vertragsverletzungen – kann der Gang vor Gericht unvermeidbar werden, um die eigenen Rechte durchzusetzen. Die Klageerhebung ist dann oft der letzte Schritt, wenn andere Bemühungen zur Streitbeilegung gescheitert sind. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über den allgemeinen Ablauf eines erstinstanzlichen Zivilprozesses. Vorgestellt werden die Schritte, die erforderlich sind, um eine Klage vor einem ordentlichen Gericht der Zivilgerichtsbarkeit einzureichen, ergänzt durch ein Muster für eine Klageschrift.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Zivilverfahren beginnt mit Erhebung der Klage. Dies geschieht, indem eine Klageschrift bei Gericht eingereicht wird. Enthalten muss diese jeweils Angaben zu den Parteien, dem Gericht und zum Gegenstand des Verfahrens, sowie einen konkreten Antrag. Erhoben werden kann die Klage bspw. auf der Geschäfts- bzw. Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts, regelmäßig wird man diese beim Gericht aber selbst einreichen, wahlweise in nachweisbarer Form postalisch (bspw. per Einwurf-Einschreiben) oder elektronisch (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/130a.html">§ 130a</a> ZPO) via EGVP. Sofern die schriftliche Form gewählt wurde, sind zusätzlich zur Klageschrift auch Abschriften derselbigen beizufügen, um dem Gericht die Zustellung an die Gegenseite zu ermöglichen (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html">§ 253 V</a> ZPO). Erst wenn die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wurde, ist die Klage erhoben und die Streitsache wird rechtshängig (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html">§§ 253 I</a> ZPO, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/261.html">261 I</a> ZPO).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit Einreichung der Klageschrift wird auch ein sog. Gerichtskostenvorschuss fällig. Dies ist ein Vorschuss des Klägers auf die voraussichtlich anfallenden Gerichtskosten, der gezahlt werden muss, damit das Gericht seine Arbeit aufnimmt. Erst nach dessen Entrichtung erfolgt die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten. Bei Erfolg der Klage hat der Beklagte den Prozesskostenvorschuss an den Kläger zurückzuzahlen. Die Kostenentscheidung erfolgt mit der Streitwertfestsetzung durch Beschluss. Wenn der Streitwert aber bereits relativ klar festgestellt werden kann, bspw. weil auf die Zahlung einer konkreten Geldsumme geklagt wird, so kann der voraussichtliche Gerichtskostenvorschuss auch direkt der Klageschrift in Form von elektronischen Kostenmarken beigefügt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Berechnet wird der Gerichtskostenvorschuss anhand des Streitwerts. Aus dem GKG wird ersichtlich, welche Wertgebühr für den Streitwert angesetzt wird und mit welcher Summe diese zu multiplizieren ist. Wird bspw. der Streitwert vorläufig auf EUR 1.000,&#8211; geschätzt, so beträgt der Gerichtskostenvorschuss für die erstinstanzliche Klage vor dem Amtsgericht 3,0 (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_1.html#g1_2_1_1">Nr. 1210</a> KV GKG) * 58 (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_2.html">Anl. 2</a> GKG) = EUR 174,&#8211;. Setzt das Gericht nachträglich einen höheren Streitwert fest, als ursprünglich in der Klageschrift angenommen, müssen entsprechende Mehrkosten ebenfalls erstattet werden, damit das Gericht seine Arbeit aufnimmt. Gegen diesen Beschluss kann allerdings, wenn die festgesetzte Summe als unverhältnismäßig angesehen wird, auch Beschwerde erhoben werden (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/63.html">§§ 63</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/68.html">68</a> GKG).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ist die Klage erfolgreich erhoben, so entscheidet das Gericht über die weitere Verfahrensweise. Insbesondere bei augenscheinlich simplen Fällen ordnet das Gericht regelmäßig einen frühen ersten Termin an. Dies ist ein vollwertiger mündlicher Verhandlungstermin, auf den meist ein Haupttermin folgt, in dem aber theoretisch auch schon eine abschließende Entscheidung in der Sache getroffen werden kann. Ebenfalls möglich ist die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens. Hierbei wird der Beklagte zunächst aufgefordert, seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und sodann eine Klageerwiderung einzureichen. Hiernach folgt, im Gegensatz zum frühen ersten Termin, nicht unmittelbar eine mündliche Verhandlung, sondern der Kläger kann wiederum auf die Erwiderung eingehen (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/276.html">§ 276 III</a> ZPO). Auch in dieser Verfahrensweise wird schlussendlich ein Termin zur zur Verhandlung als Haupttermin anberaumt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vor Beginn einer mündlichen Verhandlung, egal ob bei einem frühen ersten Termin oder beim Haupttermin, findet eine Güteverhandlung statt. Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Streitbeilegung hinwirken. Beim Gütetermin wird grundsätzlich das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet; eine Partei kann dem Verfahren dann nur fernbleiben, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten entsendet, der über den Tatbestand aufklären kann und auch zum Schluss eines Vergleichs bevollmächtigt wurde (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/278.html">§§ 278 III</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/141.html">141 III 2</a> ZPO). Während der Güteverhandlung erörtert das Gericht den Sach- und Streitstand mit den Parteien und stellt ggf. Fragen. Im Regelfall lässt das Gericht hierbei auch bereits durchblicken, wie nach gegenwärtigem Stand eine Entscheidung ausfallen würde. Kann keine gütliche Einigung erreicht werden, ist die Güteverhandlung erfolglos. An sie schließt sich unmittelbar die mündliche Verhandlung an.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit Beginn der mündlichen Verhandlung kann auch Versäumnisurteil ergehen, wenn eine Partei zur Güteverhandlung nicht erschienen ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/279.html">§§ 279 I 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/330.html">330</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/331.html">331 I 1</a> ZPO). Nachdem die Sache aufgerufen wurde und die Parteien sowie das Gericht Platz genommen haben, wird die Sitzung durch den Vorsitzenden eröffnet und die Anwesenheit der Parteien festgestellt. Wenn nicht bereits die Güteverhandlung stattgefunden hat, würde diese nun folgen. Auch wenn die Güteverhandlung bereits in einem anderen Termin stattgefunden hat, erörtert das Gericht aber zunächst den Sach- und Streitstand mit den Parteien. Ist erkennbar weiterhin keine gütliche Einigung möglich, stellen die Parteien ihre Anträge; im Regelfall ist dies seitens des Klägers der Antrag aus der Klageschrift, seitens des Beklagten der Antrag auf Klageabweisung. Es folgt sodann die streitige Verhandlung, in welcher die Parteien über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage streiten. Das Gericht übernimmt hierbei eine moderative Rolle und kann den Parteien das Wort erteilen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Handelt es sich bei der mündlichen Verhandlung um den Haupttermin, so folgt die Beweisaufnahme, sofern diese erforderlich ist, unmittelbar nach der streitigen Verhandlung. Beweismittel können in Augenschein genommen und Zeugen sowie Sachverständige angehört werden. Auch die Parteien selbst können im Rahmen einer Parteivernehmung (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/445.html">§§ 445 ff.</a> ZPO) durch das Gericht befragt werden. Ist eine Beweisaufnahme erfolgt, so wird die mündliche Verhandlung nach deren Beendigung fortgesetzt und abermals der Sach- und Streitstand mit den Parteien erörtert. Insbesondere ist auch das Ergebnis der Beweisaufnahme zu besprechen, konkret, ob das Gericht behauptete Tatsachen für bewiesen hält. Werden keine weiteren Beweisanträge gestellt und haben die Parteien Gelegenheit erhalten, noch einmal abschließend zur Sache vorzutragen, wird die mündliche Verhandlung geschlossen. Das Gericht trifft seine Entscheidung durch Urteil. Möglich ist dies zwar auch direkt nach der Verhandlung (sog. Stuhlurteil), regelmäßig wird jedoch ein neuer Termin zur Verkündung des Urteils anberaumt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Gegensatz zum Strafverfahren ist der Personenkreis, der im Zivilverfahren zu Prozessbevollmächtigten bestellt werden kann, recht eingeschränkt. Vor dem Land- und Oberlandesgericht muss sich eine Partei durch einen Rechtsanwalt, vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/78.html">§ 78 I</a> ZPO). Vor den Amtsgerichten ist eine solche Vertretung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Die Partei kann in diesem Fall nicht nur einen Rechtsanwalt, sondern bspw. auch einen von ihr angestellten Justiziar (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/79.html">§ 79 II 2 Nr. 1 Hs. 1</a> ZPO) oder eine Person mit Befähigung zum Richteramt (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/79.html">§ 79 II 2 Nr. 2</a> ZPO) als Prozessbevollmächtigten benennen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Muster: Klageschrift einer Leistungsklage</h2>



<p class="has-text-align-right wp-block-paragraph">Erik Exempel<br>Exempelgasse 1a<br>12345 Exempelstadt</p>



<p class="wp-block-paragraph">Amtsgericht Musterstadt<br>– Zivilsegment –<br>Platz der Muster 1<br>12345 Musterstadt</p>



<p class="has-text-align-right wp-block-paragraph">Exempelstadt, 09.01.2025</p>



<p class="has-text-align-left wp-block-paragraph"><strong>Klage</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">In Sachen</p>



<p class="wp-block-paragraph">des Bernd Beispiel, Beispielstraße 1, 12345 Beispieldorf</p>



<p class="has-text-align-right wp-block-paragraph"><strong>– Kläger –</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Prozessbevollmächtigter:<br>Rechtsanwalt Erik Exempel, Exempelgasse 1a, 12345 Exempelstadt, Gz.: 001/25 EX/ex</p>



<p class="wp-block-paragraph">gegen</p>



<p class="wp-block-paragraph">die Beispiel Großhandel KG, Musterstraße 1a, 12345 Musterstadt<br>vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, diesseits vertreten durch ihren Geschäftsführer Max Mustermann, zu laden über die Beklagte</p>



<p class="has-text-align-right wp-block-paragraph">­­&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <strong>– Beklagte –</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">wegen: Schadensersatzforderung</p>



<p class="wp-block-paragraph">vorläufiger Streitwert: EUR 1.000,&#8211;</p>



<p class="wp-block-paragraph">erhebe ich Namens und in Vollmacht des Klägers Klage mit dem Antrag,</p>



<ol class="wp-block-list">
<li>die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i. H. v. EUR 1.000,&#8211; nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;</li>



<li>der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;</li>



<li>das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph">Eine auf mich lautende Prozessvollmacht ist beigefügt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens wird zugleich beantragt, die Beklagte bei Versäumung der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft durch Versäumnisurteil, bei Anerkennung des Anspruchs durch Anerkenntnisurteil zu verurteilen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Begründung:</strong></p>



<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph">I.</p>



<p class="has-text-align-left wp-block-paragraph">[Sachvortrag]</p>



<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph">II.</p>



<p class="has-text-align-left wp-block-paragraph">[Rechtsvortrag]</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach alledem ist der Klage stattzugeben. Sollte das Gericht trotz der eindeutigen Sach- und Rechtslage weitere Ausführungen für geboten halten, wäre ich für einen entsprechenden Hinweis nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html">§&nbsp;139</a> ZPO dankbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Klage ist kein Versuch einer außergerichtlichen gütlichen Einigung oder sonstigen Mediation vorausgegangen. Aufgrund der vorprozessualen Verweigerungshaltung der Beklagten scheint eine gütliche Streitbeilegung nicht ohne Beteiligung des Gerichts möglich zu sein, sodass Klage geboten ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gegen die Durchführung einer Videoverhandlung bestehen von Seiten des Klägers keine Bedenken.</p>



<p class="wp-block-paragraph">EUR 183,&#8211; als Gerichtskostenvorschuss sind als elektronische Gerichtskostenmarke beigefügt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zwei einfache Abschriften anbei.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em><mark style="background-color:rgba(0, 0, 0, 0)" class="has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color"><strong>E. Exempel</strong></mark></em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Erik Exempel</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity is-style-dots"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise zum Muster:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Zur Vereinfachung wird im Muster kein vollständiger Sach- und Rechtsvortrag dargelegt, da diese Informationen sowieso an den konkreten Einzelfall anzupassen sind. Im Sachvortrag sollte hierbei der Sachverhalt möglichst konkret geschildert werden. Beweismittel sind ebenfalls zu bezeichnen. Im Rechtsvortrag folgt die rechtliche Begründung der Klage. Aus dem Rechtsvortrag sollte ersichtlich werden, warum die Klage zulässig ist.</li>



<li>Reichen Sie die Klage selbst ein, so tun Sie dies selbstredend im eigenen Namen und ohne Angaben zu einem Prozessbevollmächtigten.</li>



<li>Ist der Prozessbevollmächtigte kein Rechtsanwalt, so sollte nicht nur auf die Vollmacht, sondern auch auf den Grund für die bestehende Postulationsfähigkeit hingewiesen werden. Rechtsanwälte wurden hier lediglich der Einfachheit halber als Beispiel genommen; ein Rechtsanwalt würde in der Praxis natürlich eine Klageschrift ohne Abschriften per beA einreichen.</li>



<li>Auch dann, wenn die beklagte Partei sich bereits außergerichtlich hat vertreten lassen, ist in der Klageschrift kein Prozessbevollmächtigter für sie zu bezeichnen.</li>



<li>Elektronische Kostenmarken können per Kreditkarte oder Überweisung bei der hierfür eingerichteten Zentralstelle beim OLG Hamm unter <a href="https://justiz.de/kostenmarke/index.php">www.justiz.de/kostenmarke</a> erworben werden.</li>
</ul>



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<div class="wp-block-button"><a class="wp-block-button__link has-text-align-center wp-element-button" href="https://dean-blohm.de/die-klageerwiderung-im-zivilprozess/">Standpunkt des Beklagten und Muster zur Klageerwiderung</a></div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/der-ablauf-eines-zivilprozesses-von-klageschrift-bis-urteil/">Der Ablauf eines Zivilprozesses – von Klageschrift bis Urteil</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Facebook-Datenleck: Urteil im Leitentscheidungsverfahren des BGH ist da</title>
		<link>https://dean-blohm.de/facebook-datenleck-muster-schadensersatz/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Nov 2024 10:09:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vorlagen und Muster (WR)]]></category>
		<category><![CDATA[Datenleck]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bereits seit langer Zeit ist in den Medien immer wieder vom Facebook-Datenleck zu lesen, bei dem 2021 Datensätze mit personenbezogenen Daten von rund 533 Millionen Personen abhandengekommen sind. Durch missbräuchliche Ausnutzung der von Facebook bereitgestellten Kontakt-Import-Funktion konnten durch sog. Scraping Mobilfunknummern zu Facebook-Profilen zugeordnet und die dort hinterlegten öffentlichen Daten entsprechend mit der Telefonnummer in [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/facebook-datenleck-muster-schadensersatz/">Facebook-Datenleck: Urteil im Leitentscheidungsverfahren des BGH ist da</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Bereits seit langer Zeit ist in den Medien immer wieder vom Facebook-Datenleck zu lesen, bei dem 2021 Datensätze mit personenbezogenen Daten von rund 533 Millionen Personen abhandengekommen sind. Durch missbräuchliche Ausnutzung der von Facebook bereitgestellten Kontakt-Import-Funktion konnten durch sog. Scraping Mobilfunknummern zu Facebook-Profilen zugeordnet und die dort hinterlegten öffentlichen Daten entsprechend mit der Telefonnummer in Verbindung gebracht werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dass Facebook keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat, um eine Ausnutzung der Kontakt-Import-Funktion zu vermeiden, haben bereits diverse Gerichte klargestellt und einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage von <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/82.html">Art. 82 </a>I DSGVO bejaht. Fraglich war jedoch, ob alleine die Tatsache, dass eine Person vom Datenleck betroffen war und somit einen Kontrollverlust über ihre Daten erlebte, auch ohne weitere nachgewiesene Konsequenzen, Anspruch auf Schadensersatz hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Am gestrigen Tage erging eine wegweisende Entscheidung des BGH. (Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24) In einem Leitentscheidungsverfahren hat der BGH festgestellt, dass auch bei einem immateriellen Schaden, der alleine auf einen Kontrollverlust gestützt wird, Schadensersatz bejaht werden kann. Für viele Verbraucherinnen und Verbraucher ist mit diesem Urteil Klarheit geschaffen worden. Doch wer noch Schadensersatz geltend machen will, muss sich beeilen – denn mit Ende des Jahres 2024 können etwaige Ansprüche verjähren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Um zu prüfen, ob man selbst vom Datenleck betroffen ist, kann gegenüber Facebook vom Recht auf Auskunft gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/15.html">Art. 15</a> DSGVO Gebrauch gemacht werden. Facebook <a href="https://www.facebook.com/help/contact/432307920769103">stellt sogar selbst ein Online-Tool bereit</a>, um entsprechende Anfragen zum Datenleck zu erleichtern. Wer vom Datenleck betroffen ist, muss sich zwar beeilen, hat aber aktuell immer noch die Möglichkeit, gegenüber Facebook Schadensersatz zu verlangen. In diesem Beitrag wird ein Musteranschreiben zur Verfügung gestellt, mit dem dieser geltend gemacht werden kann.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Muster: Schadensersatzforderung wegen Kontrollverlust über personenbezogene Daten</h2>



<p class="has-text-align-right wp-block-paragraph">Bernd Beispiel<br>Beispielstraße 1<br>12345 Beispieldorf</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Einschreiben International</em><br>Meta Platforms Ireland Ltd.<br>Merrion Road<br>Dublin 4<br>D04 X2K5<br>Irland</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vorab per E-Mail</p>



<p class="has-text-align-right wp-block-paragraph">Beispieldorf, 19.11.2024</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Schadensersatzforderung aufgrund Weitergabe personenbezogener Daten an unberechtigte Dritte</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Sehr geehrte Damen und Herren,</p>



<p class="wp-block-paragraph">ich nehme hiermit Bezug auf Ihre Antwort vom xx.xx.202x auf meine Anfrage gem. Art. 15 DSGVO.<br>Meine bei Ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten wurden unberechtigt an Dritte, die im großen Stil Daten bei Ihnen abgegriffen haben („Datenleck“), weitergegeben. Konkret ist u.&nbsp;a. meine private Handynummer vom Datenleck betroffen gewesen und steht seit 2021 Kriminellen zur Verfügung. Sie haben meine personenbezogenen Daten nicht sicher verarbeitet und den Missbrauch meiner Daten nicht verhindert.<br>Gemäß Art. 24, 25, 82 I DSGVO sind Sie mir zum Schadensersatz für immateriellen Schaden verpflichtet. Ein Betrag i. H. v. <strong>EUR</strong>&nbsp;<strong>100,&#8211;</strong> scheint mir in diesem Fall mehr als angemessen zu sein. Ich verweise an dieser Stelle auch auf das Leitentscheidungsverfahren des BGH, in welchem klargestellt wurde, dass selbst bei einem bloßen Kontrollverlust über die personenbezogenen Daten einer Schadensersatzhöhe von EUR&nbsp;100,&#8211; keine Bedenken entgegenstehen (BGH, Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24).<br>Zur Zahlung des Schadensersatzes bitte ich um Überweisung auf mein Konto bei der Beispielbank (BIC: BESPDE1BE1), IBAN: DE12 3456 7890 1234 5678 90. Den Eingang der Zahlung erwarte ich <strong>bis zum 03. November 2024</strong>.<br>Sollten Sie diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, behalte ich mir die Mandatierung eines Rechtsanwalts zur gerichtlichen Durchsetzung meiner Ansprüche explizit vor.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit freundlichen Grüßen</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong><em><mark style="background-color:rgba(0, 0, 0, 0)" class="has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color">B. Beispiel</mark></em></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Bernd Beispiel</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity is-style-dots"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise zum Muster:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Höhe des Schadensersatzes in diesem Muster geht von einem reinen Kontrollverlust über die eigenen Daten aus, ohne dass ein Missbrauch der Daten durch Kriminelle stattgefunden hat. Sofern letzteres der Fall ist, kann auch eine höhere Schadensersatzforderung von bspw. € 500,&#8211; angemessen sein (LG Paderborn, Urt. v. 13.12.2022 – 2 O 212/22).</li>



<li>Dieses Muster kann zur außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatz genutzt werden, jedoch ist stets eine Anpassung der persönlichen Daten und Umstände an den konkreten Einzelfall erforderlich. Bitte wenden Sie sich im Zweifel, auch wenn weder eine Zahlung noch sonstige Reaktion der Gegenseite eintritt, im Zweifel an einen auf Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder eine Rechtsberatungsstelle.</li>



<li>Sofern Sie sich per E-Mail an Meta wenden wollen, ist hierfür die Adresse impressum-support@support.facebook.com zu verwenden. Außerdem sollten Sie zwecks Nachweisbarkeit in Ihrem E-Mail-Client die Sendungsbestätigung aktivieren und den Bericht über die erfolgreiche Zustellung der Nachricht aufbewahren.</li>
</ul>



<p class="is-style-error wp-block-paragraph"><strong>Anhängiges Klageverfahren</strong><br>Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. hat mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2024 Klage vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG Hamburg) gegen Meta erhoben. Dem Verfahren über die Musterfeststellungsklage können sich Betroffene über das <a href="https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Verbraucherrechte/VerbandsklageregisterMusterfeststellungsklagenregister/Verbandsklagenregister/Verbandsklagen/Klagen/202502/Anmeldung/Formular_node.html">Verbansklageregister beim Bundesamt für Justiz</a> anschließen. Hierdurch wird die Verjährung etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz gehemmt. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website Sammelklagen.de der Verbraucherzentralen.<br>&lt;<a href="https://www.sammelklagen.de/verfahren/facebook">https://www.sammelklagen.de/verfahren/facebook</a>></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/facebook-datenleck-muster-schadensersatz/">Facebook-Datenleck: Urteil im Leitentscheidungsverfahren des BGH ist da</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
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