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	<title>Strafrecht Archive &#8211; Dean A. Blohm</title>
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	<description>Wirtschaftsrecht</description>
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	<title>Strafrecht Archive &#8211; Dean A. Blohm</title>
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	<item>
		<title>Computerbetrug mit EC-Karte? – Anmerkungen zu BGH, Beschl. v. 12.08.2025 – 5 StR 262/25</title>
		<link>https://dean-blohm.de/computerbetrug-mit-ec-karte-anmerkungen-zu-bgh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 May 2026 08:52:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Besprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Computerbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Leitsatz des Bearbeiters 1. Entgegen der Auffassung eines Teils des Schrifttums ist, wenn der Geschädigte freiwillig seine Bankkarte und PIN aushändigt, bei deren Verwendung nicht von einer unbefugten Verwendung von Daten i.&#160;S.&#160;d. §&#160;263a Abs. 1 StGB auszugehen.2. Eine unbefugte Verwendung von Daten liegt auch dann nicht vor, wenn die Bankkarte und PIN durch eine Täuschung [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Leitsatz des Bearbeiters</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1. Entgegen der Auffassung eines Teils des Schrifttums ist, wenn der Geschädigte freiwillig seine Bankkarte und PIN aushändigt, bei deren Verwendung nicht von einer unbefugten Verwendung von Daten i.</strong>&nbsp;<strong>S.</strong>&nbsp;<strong>d. §</strong>&nbsp;<strong>263a Abs. 1 StGB auszugehen.</strong><br><strong>2. Eine unbefugte Verwendung von Daten liegt auch dann nicht vor, wenn die Bankkarte und PIN durch eine Täuschung erlangt worden sind. Infrage käme hier ein (versuchter) Betrug. Für eine Strafbarkeit als Computerbetrug bedürfte es bei betrugsnaher Auslegung der Erlangung von Bankkarte und PIN durch verbotene Eigenmacht.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>BGH, Beschl. v. 12.08.2025 – 5 StR 262/25 (LG Hamburg)</em></p>



<h2 class="wp-block-heading">I. Einleitung</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1</strong> Wie das Merkmal der unbefugten Verwendung von Daten des Computerbetrugs bei der Nutzung einer Bank- bzw. EC-Karte auszulegen ist, wird in Schrifttum und Lehre schon lange diskutiert. Auch wenn die wohl h.&nbsp;M. bereits länger davon ausgeht, dass von einer unbefugten Verwendung nur die Rede sein könnte, wenn der Täter Bankkarte und PIN durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, gab es auch einige Stimmen, die schon dann, wenn die Weitergabe der Bankkarte vertraglich ausgeschlossen war und eine gegenüber dem Kontoinhaber absprachewidrige Nutzung stattfand, den Tatbestand des Computerbetrugs bejahen wollten (vgl. MüKoStGB/<em>Noll</em>, 5. Aufl., StGB § 263a Rn. 127). Für Verwirrung sorgte nicht zuletzt auch ein obiter dictum in einem Beschluss des 4. Strafsenats des BGH aus dem Jahr 2016 (BGH NZWiSt 2017, 238).</p>



<h2 class="wp-block-heading">II. Zum Urteil</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>2</strong> Nach den Feststellungen der Eingangsinstanz hatte einer der Angeklagten die Leichtgläubigkeit eines 82-Jährigen ausgenutzt, indem er diesem suggerierte, er würde dringend Geld für Geschenke für seine Kinder sowie zur Abzahlung eines Hauses benötigen. Der Geschädigte händigte ihm daraufhin seine EC-Karte aus, wollte dem Angeklagten aber eigentlich kein Geld überlassen, was dieser auch erkannte. Dennoch hob der Angeklagte an einem Geldautomaten eine Summe von EUR 20.000,00 vom Konto des Geschädigten ab.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>3</strong> Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten daher u.&nbsp;a. des Computerbetruges schuldig gesprochen. Auf seine Revision hin hob der Bundesgerichtshof das Urteil in Bezug auf die Verurteilung wegen Computerbetrugs in den Urteilsgründen und im Gesamtstrafenausspruch auf. Eine unbefugte Verwendung von Daten läge nicht vor.</p>



<h2 class="wp-block-heading">III. Analyse</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>4</strong> Der Ansicht, dass auch bei bloß abredewidrigen Gebrauch einer Bankkarte eine Strafbarkeit als Computerbetrug in Betracht kommt, erteilt der BGH mit seiner Entscheidung eine Absage. Bei Anwendung der betrugsnahen Auslegung überzeugt die andere Auffassung ohnehin nicht; sie würde zu einer uferlosen Ausweitung des Tatbestands führen. Auch wenn die Überlassung von Bankkarte und PIN an einen Dritten vertraglich untersagt ist, kommt der Nutzung der Karte bei Zustimmung des Kontoinhabers kein Täuschungswert zu (so bereits OLG Köln NStZ 1991, 586, 587). Durch Überlassung von Bankkarte und PIN stellt der Kontoinhaber den Empfänger einer Person gleich, der Bankvollmacht erteilt worden ist (vgl. OLG Hamm NZWiSt 2023, 269).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>5</strong> Eine Strafbarkeit als Computerbetrug durch unbefugte Verwendung von Daten kommt bei Nutzung einer fremden Bankkarte und PIN daher nur dann in Betracht, wenn diese durch verbotene Eigenmacht erlangt worden sind. Der BGH stellt nunmehr klar, dass dies selbst dann der Fall ist, wenn die Überlassung durch den Berechtigten nur aufgrund einer Täuschung erfolgt ist. Dem ist beizupflichten. Infrage käme je nach den Umständen des Einzelfalls eine reguläre Betrugsstrafbarkeit.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>6</strong> Wurde die Bankkarte freiwillig überlassen und kommt eine Strafbarkeit als Computerbetrug demnach nicht infrage und ist mangels Täuschung auch ein Betrug zu Lasten des Kontoinhabers zu verneinen, so ließe sich auch noch eine Untreuestrafbarkeit prüfen, wenn ein abredewidriger Gebrauch der Bankkarte und PIN stattfand bzw. eine Innenvollmacht überschritten wurde. Vorliegen kann diese bei Bankkarten-Fällen grundsätzlich in der Variante des Treubruchtatbestands (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 111, 112).</p>



<h2 class="wp-block-heading">IV. Fazit</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>7</strong> Die Entscheidung des 5. Strafsenats ist sehr zu begrüßen. Sie bringt die notwendige Klarstellung hinsichtlich der bisher zwischen obergerichtlicher Rechtsprechung und eines Teils des Schrifttums auseinander gehenden Rechtsauffassung und verengt den Anwendungsbereich des Computerbetrugs konsequent im Sinne der betrugsnahen Auslegung. Eine unbefugte Verwendung von Daten scheidet bei freiwilliger Überlassung der Bankkarte, auch in Fällen täuschungsbedingter Herausgabe, aus. Die Strafbarkeit ist damit vorrangig über die klassischen Vermögensdelikte zu prüfen; §&nbsp;263a StGB ist kein Auffangtatbestand für bloß abredewidrige Nutzungen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das KostBRÄG 2025 kommt: Änderungen an GKG und RVG</title>
		<link>https://dean-blohm.de/das-kostbrag-2025-kommt-anderungen-an-gkg-und-rvg/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 13 Apr 2025 13:11:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt steht es nun fest: Zum 01.06.2025 tritt das neue Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz – KostBRÄG 2025 – in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 109). Hinter diesem recht langen Titel verbirgt sich ein Reformpaket, das erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Praxis hat. Betroffen von den Gebührenänderungen ist u. a. das Gerichtskostengesetz (GKG), aber auch [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dean-blohm.de/das-kostbrag-2025-kommt-anderungen-an-gkg-und-rvg/">Das KostBRÄG 2025 kommt: Änderungen an GKG und RVG</a> erschien zuerst auf <a href="https://dean-blohm.de">Dean A. Blohm</a>.</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt steht es nun fest: Zum 01.06.2025 tritt das neue Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz – KostBRÄG 2025 – in Kraft (<a href="https://dejure.org/2025,7623">BGBl. 2025 I Nr. 109</a>). Hinter diesem recht langen Titel verbirgt sich ein Reformpaket, das erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Praxis hat. Betroffen von den Gebührenänderungen ist u. a. das Gerichtskostengesetz (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG">GKG</a>), aber auch die von der Rechtsanwaltschaft lange geforderte Erhöhung der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (<a href="https://dejure.org/gesetze/RVG">RVG</a>) wurde hiermit nun umgesetzt. Auswirkungen haben diese Änderungen dabei nicht nur in Zivil- sondern besonders spürbar auch in Strafverfahren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen des KostBRÄG 2025 werden die Gebühren nach dem GKG und RVG erstmals seit 2021 angepasst. Die gerichtliche Gebührentabelle (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/34.html">§&nbsp;34</a> GKG) und das Kostenverzeichnis (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_1.html">Anl. 1</a> GKG) werden erhöht, Betragsrahmen- und Festgebühren steigen um 9 % an, Wertgebühren um 6 %. Gerichtsverfahren werden hiermit zwar spürbar teurer, allerdings wird durch die Reform auch die Prozesskostenhilfe gestärkt und einkommensschwache Bürger somit nicht benachteiligt. Künftig ist die Differenz zwischen den Wertgebühren nach <a href="https://dejure.org/gesetze/RVG/13.html">§&nbsp;13 I</a> RVG und den Wertgebühren bei Prozesskostenhilfe nach <a href="https://dejure.org/gesetze/RVG/49.html">§&nbsp;49</a> RVG deutlich geringer. Auch die Obergrenze des Streitwerts steigt deutlich von früher EUR 50.000,&#8211; auf EUR 80.000,&#8211; an.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hinsichtlich der Terminsgebühr (<a href="https://dejure.org/gesetze/RVG/Anlage_1.html#g3_1">Nr. 3104 VV</a> RVG) wird künftig klargestellt, dass diese ebenso bei einem Erörterungstermin erhoben werden kann. Weitere Änderungen umfassen u.&nbsp;a. die Anhebung der Mindestgebühr für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_1.html#g1_1">Nr. 1100 KV</a> GKG), die Erhöhung des Verfahrenshöchstwerts von Kindschaftssachen (<a href="https://www.buzer.de/44_FamGKG.htm">§§ 44</a>, <a href="https://www.buzer.de/45_FamGKG.htm">45</a> FamGKG) und die Anhebung der untersten Bußgeldstufe (<a href="https://dejure.org/gesetze/RVG/Anlage_1.html#g5_1">Nr. 5101 VV</a> RVG). Für die umfassenden Änderungen durch das KostBRÄG 2025 an den gemäß Vergütungsverzeichnis des RVG vorgesehenen Gebühren für einen berufsmäßigen Verteidiger wurde <a href="https://dean-blohm.de/prozesskostenrechner-strafrecht/">der von mir bereitgestellte Prozesskostenrechner</a> bereits angepasst.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit dem KostBRÄG 2025 bringt der Gesetzgeber das Kostenrecht ein gutes Stück näher an die wirtschaftliche Realität heran. Die linearen Erhöhungen im GKG und RVG spiegeln den gestiegenen Aufwand anwaltlicher und gerichtlicher Tätigkeit wider, ohne dabei grundlegende Systemänderungen vorzunehmen. Die Reform wird den juristischen Alltag in vielerlei Hinsicht beeinflussen. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bedeutet sie vor allem eines: mehr wirtschaftlicher Spielraum bei gleichbleibend hoher Verantwortung.</p>



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		<item>
		<title>Nebenklage und Adhäsion im Strafverfahren</title>
		<link>https://dean-blohm.de/nebenklage-und-adhaesion-im-strafverfahren/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[D. Blohm]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 27 Jan 2024 20:06:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vorlagen und Muster (StR)]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In Deutschland liegt das Strafverfolgungsmonopol grundsätzlich beim Staat, Strafverfahren werden also, sofern kein privatklagefähiges Delikt vorliegt, ausschließlich durch Amts- und Staatsanwälte geführt. Wer jedoch Opfer einer Straftat geworden ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich im Wege der Nebenklage dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten anzuschließen. Ohne Nebenklage hat ein Geschädigter vor Gericht im Wesentlichen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">In Deutschland liegt das Strafverfolgungsmonopol grundsätzlich beim Staat, Strafverfahren werden also, sofern kein privatklagefähiges Delikt vorliegt, ausschließlich durch Amts- und Staatsanwälte geführt. Wer jedoch Opfer einer Straftat geworden ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich im Wege der Nebenklage dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten anzuschließen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ohne Nebenklage hat ein Geschädigter vor Gericht im Wesentlichen nur die Rechte eines Zeugen. Als Nebenkläger dagegen erhält er erweiterte Mitwirkungsrechte, die über die bloße Zeugenaussage hinausgehen, insbesondere das Recht zur Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung – auch vor der eigenen Vernehmung als Zeuge und bei Ausschluss der Öffentlichkeit –, das Fragerecht, sowie das Recht, Rechtsmittel einzulegen. Doch nicht nur juristisch, sondern auch psychologisch kann die Nebenklage von Bedeutung sein; der Geschädigte nimmt eine aktive Rolle im Verfahren ein, statt dem Täter ausschließlich in der Rolle des Opfers zu begegnen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich kann nur der Geschädigte einer Straftat Nebenkläger werden. In bestimmten Fällen geht dieses Recht jedoch auf nahe Angehörige über – etwa, wenn der Geschädigte infolge der Tat verstorben ist. Darüber hinaus hat der nebenklageberechtigte Verletzte auch das Recht, sich des Beistands eines Rechtsanwalts oder Verteidigers zu bedienen bzw. sich durch einen solchen vertreten zu lassen (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/397.html">§§ 397 Abs. 2 S. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/138.html">138 Abs. 3</a> StPO).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Insbesondere bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit ist die Nebenklage zulässig, aber auch wenn die Folgen der Tat dies rechtfertigen und es zur Wahrnehmung der Interessen des Geschädigten erforderlich ist, kann die Nebenklage zulässig sein (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/395.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§&nbsp;395&nbsp;Abs.&nbsp;3</a>&nbsp;StPO). Im Jugendstrafrecht gelten allerdings strengere Voraussetzungen: Wird ein Verfahren gegen einen Minderjährigen geführt, ist die Nebenklage nur in besonders schwerwiegenden Fällen möglich, beispielsweise bei Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung (<a href="https://dejure.org/gesetze/JGG/80.html">§ 80</a> JGG).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hier folgt nun ein Muster für den Antrag auf Zulassung der Nebenklage. Anschließend werden wir uns noch damit befassen, wie man als Geschädigter zivilrechtliche Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend machen kann, wie üblich ebenfalls mit einem Muster.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Muster I: Antrag auf Zulassung der Nebenklage</h2>



<p class="has-text-align-right wp-block-paragraph">Bernd Beispiel<br>Beispielstraße 1<br>12345 Beispieldorf</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Einschreiben Einwurf</em><br>Amtsgericht Beispieldorf<br>– Strafsegment –<br>Beispielallee 17<br>12345 Beispieldorf</p>



<p class="has-text-align-right wp-block-paragraph">Beispieldorf, 08.03.2023</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der Strafsache<br>./. Theodor Täter<strong><br><strong>– Az. 1 Ds 131/23 –</strong></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">erkläre ich als durch die Tat nebenklageberechtigter Verletzter, dass ich mich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließe und <strong>beantrage</strong>,</p>



<p class="wp-block-paragraph">die Nebenklage zuzulassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Begründung:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Herr Täter wird angeklagt, mir am 18.02.2023 mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dadurch meine Gesundheit geschädigt zu haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger ergibt sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/395.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§&nbsp;395&nbsp;Abs. 1&nbsp;Nr.&nbsp;3</a>&nbsp;StPO.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit freundlichen Grüßen</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong><em><mark style="background-color:rgba(0, 0, 0, 0)" class="has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color">B. Beispiel</mark></em></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Bernd Beispiel</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity is-style-dots"/>



<p class="wp-block-paragraph">Neben der Nebenklage bietet das Strafverfahren Geschädigten auch die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche unmittelbar im Rahmen des Strafprozesses geltend zu machen. Dieses Verfahren wird als Adhäsionsverfahren bezeichnet und ermöglicht es dem Opfer, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche direkt vor dem Strafgericht zu verfolgen, ohne hierbei ein gesondertes Zivilverfahren anstrengen zu müssen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Durchführung des Adhäsionsverfahrens kann in einem Strafverfahren gegen einen Erwachsenen (<a href="https://dejure.org/gesetze/JGG/81.html">§ 81 JGG</a>) beantragt werden, sofern die geltend gemachten Ansprüche in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der gegenständlichen Straftat des Verfahren stehen. Erkennt der Beschuldigte die Ansprüche an, kann das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlassen. Wird der Anspruch hingegen bestritten, entscheidet das Gericht gemeinsam mit dem Strafurteil über den Adhäsionsantrag; hält es den Antrag für unzulässig oder unbegründet, kann es von einer Entscheidung absehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wie ein Antrag auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens konkret aufgebaut ist, zeigt das Muster II im Anschluss an diesen Beitrag. Abschließend folgen außerdem Bearbeitungshinweise zu den Mustern I und II.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Muster II: Antrag auf Durchführung des Adhäsionsverfahrens</h2>



<p class="has-text-align-right wp-block-paragraph">Bernd Beispiel<br>Beispielstraße 1<br>12345 Beispieldorf</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Einschreiben Einwurf</em><br>Amtsgericht Beispieldorf<br>– Strafsegment –<br>Beispielallee 17<br>12345 Beispieldorf</p>



<p class="has-text-align-right wp-block-paragraph">Beispieldorf, 09.03.2023</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der Strafsache<br>./. Theodor Täter<br><strong>– Az. 1 Ds 131/23 –</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">stelle ich folgende <strong>Adhäsionsanträge</strong>:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li>Der Angeklagte und Antragsgegner wird verurteilt, an den Geschädigten und Antragsteller ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter EUR 500,&#8211; nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.</li>



<li>Der Angeklagte und Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.</li>



<li>Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Begründung:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Ag. hat mir am 18.02.2023 mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Ich erlitt durch die Handlung des Ag. einen Nasenbruch, weshalb ich mehrere Wochen lang starke Schmerzen beim Atmen hatte und im Krankenhaus versorgt werden musste.</p>



<p class="wp-block-paragraph">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <em>Beweis</em>: Zeugnis des Geschädigten und Antragstellers, b. b.; Zeugnis der Unfallchirurgin Professor Dr. Sabine Sachverständige, zu laden über das Universitätsklinikum Beispieldorf, Auastraße 55, 12345 Beispieldorf.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit freundlichen Grüßen</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong><em><mark style="background-color:rgba(0, 0, 0, 0)" class="has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color">B. Beispiel</mark></em></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Bernd Beispiel</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity is-style-dots"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise zu den Mustern:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Insbesondere bei schweren Straftaten ist die Wahrnehmung einer Beratung durch eine Rechtsberatungsstelle, wie etwa den Weisser Ring e.&nbsp;V., oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt zu empfehlen.</li>



<li>Zusätzlich zur Zulassung der Nebenklage kann ggf. auch Prozesskostenhilfe beantragt werden.</li>



<li>Die Muster sind selbstverständlich an die persönlichen Gegebenheiten und den konkreten Sacherhalt anzupassen. Die Begründung in Muster II ist bewusst knapp gewählt, um den Aufbau eines entsprechenden Antrags zu verdeutlichen. Bei Antragstellung ist auf hinreichend substantiierte Begründung zu achten.</li>



<li>Bei beiden Mustern ist auch eine digitale Zustellung via EGVP möglich, der Zustellhinweis in den Mustern wäre hier entsprechend anzupassen.</li>
</ul>
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